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Magazin / Boot und Saison

Bayliner Capri 2052 im Versicherungs-Check: mit dem Gespann an See und Adria

Teil 4 der Reihe: mit dem Gespann über die Tauern, an den Slip am See, ins Winterlager. Was die Bedingungen für ein Trailerboot unterwegs sagen.

11. Oktober 20266 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Der letzte Teil dieser Reihe begleitet die Bayliner Capri 2052 mit dem Gespann an See und Adria: über die Tauern nach Istrien, an den Slip am Wolfgangsee, an den Kran, an den Steg und ins Winterlager. Wie in den ersten drei Teilen gilt, dass wir das Boot nicht gefahren haben und weder Fahrverhalten noch Verarbeitung beurteilen. Es geht um die Stellen, an denen die Bedingungen für ein Trailerboot auf den österreichischen Alltag treffen, und um die Fragen, die nach einem Schaden unterwegs als erste kommen. Auch dieser Versicherungs-Check bleibt beim Vertrag.

Auf der Straße gilt die Kasko während der Transporte mit geeigneten Transportmitteln (A-2.1.3, alle Tarife). Ausgeschlossen sind Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung (A-6.2 l, in der Basis A-5.2 l): Wer auf der Tauernautobahn einen Gurt verliert, hat ein Problem der Ladungssicherung, keinen Kaskofall. Für Schäden an Dritten beim Ziehen haftet zunächst die Haftpflicht des Zugfahrzeugs. Ab Basis-Plus erstreckt sich die Bootshaftpflicht auf den nicht versicherungspflichtigen Bootsanhänger, soweit die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs nicht eintritt (A-1.4 AVB Haftpflicht), etwa beim abgekuppelten Trailer am Parkplatz vor dem Slip. In der Basis gibt es diesen Absatz nicht.

Am Slip und am Kran gilt die Kasko ausdrücklich auch beim An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen (A-2.1.2). Rutscht das Boot vom Trailer und schlägt auf die Rampe, ist das ein Unfall des Fahrzeugs, und den gibt es erst ab Basis-Plus (A-3.1.1). Die Kasko Basis versichert an der Rampe nur Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Brand, Explosion und den Diebstahl des ganzen Boots. Wer sich beim Slippen selbst verletzt, sucht den Schutz in der Unfallversicherung; ausdrücklich genannt ist das Auf- und Abslippen dort nur im Premium (A-1.2 AVB Unfall). Ob ein Motorboot an einem bestimmten See überhaupt eingesetzt werden darf, regelt in Österreich oft das Landesrecht, und das sollte vor der Fahrt zur Rampe geklärt sein.

Am Liegeplatz verlangen die Bedingungen einen für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Ort (A-2.1.2). An der Adria kommt eine Frist hinzu: Liegt das Boot im Basis-Plus länger als 48 Stunden unbemannt vor offener Küste, ohne dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann, gibt es für Schäden in dieser Zeit keinen Ersatz, in der Basis schon nach 24 Stunden (A-6.3 a, in der Basis A-5.3 a); im Premium steht diese Klausel nicht. Beschädigt das Boot den Steg, an dem es anlegt, oder einen angemieteten Stellplatz, ist das ab Basis-Plus in der Haftpflicht mitversichert (A-1.5 (4), im Premium A-1.5 (5)).

Im Winterlager gilt die Kasko an Land weiter (A-2.1.2). Gegen Diebstahl und Vandalismus zählt der Ort: Steht das Boot unsachgemäß auf einem nicht umfriedeten Platz oder in einem nicht abgeschlossenen Gebäude, gibt es im Basis-Plus keinen Ersatz (A-6.5), in der Basis gilt das für den Diebstahl (A-5.4). Frost über Jänner und Februar ist ein Witterungseinfluss und ausgeschlossen (A-6.2 i), das Entwässern bleibt Sache des Eigners. Ausrüstung, Inventar und Außenborder im verschlossenen Keller bleiben ab Basis-Plus versichert (A-1.4). Und wichtig: Mit einer Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager.

Die Adria ist für österreichische Eigner das naheliegende Ausland. Entscheidend ist das Fahrtgebiet in der Polizze, wie im ersten Teil beschrieben: Nur Binnengewässer reicht für den Traunsee, nicht für Istrien. Die Haftpflicht schließt im Ausland vorkommende Versicherungsfälle ein (A-7.1), dort werden aber die Kosten der Anspruchsabwehr auf die Versicherungssumme angerechnet (A-7.1.3). In der Kasko gibt es keinen Ersatz, wenn das Boot ohne den für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerschein geführt wurde (A-6.2 b). Ob Ihr österreichisches Patent im Zielland reicht, klären Sie vor der Abfahrt.

Zum Schluss das Ziehen. Wasserski, Wakeboard und Tube hinter einem Motorboot dieser Klasse liegen nahe, wo das Gewässer es erlaubt. Ab Basis-Plus ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern, Wake-Boardern, Schirmdrachenfliegern, Bananen und Tube-Insassen mitversichert (A-1.5 (3), im Premium A-1.5 (4)); in der Basis gibt es diesen Absatz nicht. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dessen, der gezogen wird (A-6.1.1), und Ansprüche von Angehörigen im selben Haushalt bleiben ausgeschlossen (A-6.2.5). Für die eigenen Kinder auf der Tube ist die Unfallversicherung zuständig, mit dem Personenkreis des Tarifs. Damit endet die Reihe über Vertrag, Wert, Schäden und Reise.

Zum Abhaken

Ladung mit mehreren Gurten sichern und nach der ersten Rast nachziehen Prüfen, ob die Polizze den abgekuppelten Trailer in der Haftpflicht einschließt Vor der Fahrt an einen See das Landesrecht für Motorboote klären Gurte am Slip erst lösen, wenn das Boot aufschwimmt Winterlager auf umfriedetem Platz oder in einer abgeschlossenen Halle wählen Saisonpolice beachten: vom 1. November bis 31. März kein Schutz Vor der Reise an die Adria Fahrtgebiet und Patent prüfen Vor dem Ziehen von Wasserski oder Tube den Tarif prüfen

Häufige Fragen

Bin ich mit der Saisonpolice über den Jänner im Winterlager versichert?

Nein. Mit einer Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager, beim Kranen oder in der Werft.

Was gilt, wenn das Boot am Slip vom Trailer rutscht?

Die Kasko gilt auch beim Zu-Wasser-Lassen (A-2.1.2), ein Unfall wie das Abrutschen ist aber erst ab Basis-Plus versichert (A-3.1.1). Die Kasko Basis nennt den Unfall nicht.

Brauche ich für das Ziehen einer Tube eine eigene Versicherung?

Ab Basis-Plus ist die Haftpflicht aus dem Ziehen von Tube-Insassen und Wasserskiläufern mitversichert (A-1.5 (3)). Die persönliche Haftpflicht dessen, der gezogen wird, ist aber nicht versichert (A-6.1.1).

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Ein kleines Motorboot wird an einer Slipanlage vom Trailer ins Wasser eines Sees gelassen.

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