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Umsatzsteuer und Zoll bei der Yacht: Was gilt beim Törn außerhalb der EU?
Kurze Antwort
Wer mit der Yacht von der Adria nach Montenegro, in die Türkei oder über den Atlantik fährt und später in die EU zurückkehrt, sollte belegen können, dass Umsatzsteuer und Zoll bezahlt sind. Fehlt der Beleg, kann der Zoll bei der Rückkehr Abgaben verlangen.
Liegt eine Yacht in der EU und hat ihr Eigner seinen Wohnsitz in Österreich oder einem anderen EU Staat, muss sie im Zollgebiet der Union verzollt und versteuert sein, also Unionsware. Beim Neukauf über einen Händler in der EU ist das einfach: Die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer genügt. Heikel sind Gebrauchtboote von privat, Yachten, die außerhalb der EU gekauft wurden, und ältere Schiffe, deren Kaufunterlagen beim Vorbesitzer geblieben sind. Dann lässt sich oft nur schwer zeigen, dass jemals Abgaben gezahlt wurden.
Spannend wird das, sobald die Yacht die EU verlässt, etwa von Kroatien nach Montenegro oder Albanien, in die Türkei, nach Norwegen, in die Karibik oder über den Bodensee an das Schweizer Ufer. Bei der Rückkehr gilt die Yacht in der Regel als Rückware und bleibt abgabenfrei, wenn sie innerhalb von drei Jahren unverändert zurückkommt und ihr Status belegt ist. Ohne diesen Beleg kann der Zoll Einfuhrabgaben verlangen, und allein die Umsatzsteuer auf den Wert einer Yacht ist viel Geld. Eigner ohne Wohnsitz in der EU dürfen ihre Yacht dagegen meist vorübergehend abgabenfrei in der EU nutzen, in der Regel bis zu 18 Monate.
Packen Sie darum vor dem Ablegen eine eigene Zollmappe: Kaufvertrag oder Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, Belege über eine frühere Verzollung, Flaggenzertifikat oder Registrierung und, falls vorhanden, eine Bestätigung des Zolls. Lassen Sie die Ausreise aus der EU bestätigen und klären Sie offene Punkte vorab beim Zollamt Österreich. Es gibt Ausnahmen, und die Regeln werden geändert; verbindlich ist nur, was die Zollbehörde Ihnen sagt. Für die Polizze zählt das Fahrtgebiet: Bei NAMMERT gibt es ein echtes weltweites Fahrtgebiet, und der Liegeplatz muss nicht in der EU sein. Steuer und Zoll sind nicht unser Fach, die Zollmappe hilft aber auch uns, wenn nach einem Schaden Wert und Eigentum der Yacht zu belegen sind.
Zum Merken
Beleg an Bord
Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer
Kein Beleg
bei der Rückkehr drohen Einfuhrabgaben
Die Zollmappe wird vor dem Ablegen gepackt, nicht im Zollhafen.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Was gilt, wenn ich mit der Yacht in die EU zurückkomme?
Meist darf sie als Rückware ohne Abgaben wieder eingeführt werden, sofern sie binnen drei Jahren unverändert zurückkehrt und belegt ist, dass sie als versteuerte Unionsware ausgelaufen ist.
Womit belege ich, dass die Umsatzsteuer für die Yacht bezahlt ist?
Mit der Rechnung, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, oder mit Unterlagen über eine frühere Verzollung. Fehlen beide, fragen Sie vor der Abreise beim Zollamt Österreich nach.
Wie lange darf eine Yacht von außerhalb der EU in der EU bleiben?
Gehört sie einem Eigner ohne Wohnsitz in der EU, darf sie in der Regel bis zu 18 Monate vorübergehend ohne Abgaben genutzt werden. Maßgeblich ist die Auskunft der Zollbehörde.
NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, +49 3375 29 12 77
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