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Magazin / Bordfunk · Folge 11

Nimm es mit, sei um sechs zurück: wer mit Ihrem Boot hinausfahren darf

Der Eigner hat keine Zeit, der Schwager nimmt das Boot mit, und am Abend fehlt am Bug ein Stück Gelcoat. Diese Folge erzählt, warum in der Polizze kein Name steht, warum der Ausschluss zur Fahrerlaubnis ein und und kein oder enthält, und an welchem Punkt aus einem freundlichen Ja eine Gefahrenerhöhung wird.

23. September 202611 minNAMMERT Assekuradeur GmbH

Folge anhören Dauer 11 min
Die Folge zum Nachlesen

Willkommen beim Bordfunk, Folge elf.

Ein Samstag im September, halb zehn am Steg. Der Eigner hat an diesem Tag keine Zeit, sein Schwager steht schon in Schuhen da, die nach Bootfahren aussehen. Der Eigner sagt den Satz, den an jedem Steg irgendwer sagt: Nimm es mit, tank es voll, sei um sechs zurück. Dann fährt er nach Hause. Um zwanzig nach vier klingelt das Telefon. Beim Anlegen ist der Schwager in die Strömung gekommen, das Boot hat einen Dalben erwischt, und am Bug fehlt jetzt ein Stück Gelcoat in der Größe einer Hand.

Die erste Frage des Eigners ist nicht, was das kostet. Die erste Frage ist: Zahlt das überhaupt jemand, ich war doch gar nicht an Bord. Genau das ist die Frage dieser Folge. Steht in einer Bootspolice, wer fahren darf? Und was passiert, wenn jemand anderes am Steuer stand, als es krachte?

Fangen wir bei dem an, was die meisten vermuten. Vom Auto her kennt man es so: Es gibt einen Halter, es gibt einen Fahrerkreis, und wer ihn erweitert, zahlt mehr. Viele Eigner übertragen das aufs Boot und ziehen den Schluss, das Boot dürfe nur der fahren, dessen Name im Vertrag steht. Manche rufen deshalb vorher an und wollen jemanden eintragen lassen. Andere rufen hinterher an und fürchten, sie hätten etwas falsch gemacht.

Jetzt kommt der Teil, der die meisten dieser Gespräche in einer halben Minute beendet. Schlagen Sie die Bedingungen zur Haftpflicht auf, es gibt dort einen kurzen Abschnitt zur vorgeschriebenen Fahrerlaubnis. Und der sagt wörtlich: Berechtigter Führer ist, wer das Wassersport-Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

Lesen Sie den Satz ruhig zweimal. Da steht kein Name. Da steht keine Liste. Da steht keine Meldung an uns, kein Formular, keine Frist. Im Klartext: Berechtigt ist, wem Sie es erlaubt haben. Der Schwager am Steg war berechtigt, und zwar in dem Moment, in dem der Satz fiel. Nicht weil irgendwo etwas eingetragen wurde. Sondern weil der Eigner es wollte und wusste.

Und das steht nicht nur in einer Fassung. Der Abschnitt ist in Basis, Basis Plus und Premium wortgleich. Es gibt also keinen Tarif, in dem Sie das Boot erst freischalten müssten, bevor ein anderer es bewegen darf.

Damit ist die erste Hälfte der Frage geklärt. Bleibt die zweite, und die ist die interessantere: Wenn jeder fahren darf, dem Sie es erlauben, wo ist dann die Grenze? Denn eine Grenze gibt es, sonst müssten wir diese Folge nicht machen.

Die Grenze steht in zwei Sätzen, und beide lohnen sich. Der erste steht direkt hinter dem eben zitierten: Der Führer des Fahrzeugs darf es nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen, und Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das nicht anders läuft. Das ist keine Formalie. Das ist die eigentliche Pflicht des Eigners. Sie müssen niemanden anmelden. Sie müssen hinsehen.

Der zweite Satz steht in den Kaskobedingungen, bei den Ausschlüssen, und er ist ein Musterbeispiel dafür, warum man Bedingungen Wort für Wort lesen sollte. Nicht ersetzt werden Schäden, die verursacht sind durch, ich zitiere, Führen des Fahrzeugs durch eine nicht qualifizierte Person und ohne Besitz eines für das Fahrzeug und für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheines.

Und jetzt der zweite Aha-Moment, er hängt an einem einzigen Wort. Da steht nicht oder. Da steht und. Beides muss zusammenkommen: die Person muss ungeeignet sein, und der vorgeschriebene Schein muss fehlen. Nicht eins von beidem. Beides.

Was heißt das am Steg? Ihr Schwager fährt seit zwanzig Jahren, hat den Schein und kennt das Revier: kein Ausschluss, egal wie das Anlegen aussah. Sie sind auf einem Gewässer unterwegs, auf dem für Ihr Boot kein Schein vorgeschrieben ist, und Sie geben es jemandem, der es kann: auch dann greift der Ausschluss nicht, denn amtlich vorgeschrieben ist dort nichts. Der Ausschluss zielt auf den Fall, in dem beides fehlt. Auf den, der nicht fahren kann und auch nicht darf.

Halten wir kurz an. Wer darf, ist eine Frage Ihrer Erlaubnis. Wer nicht darf, ist eine Frage der Eignung und des Scheins. Das eine regeln Sie am Steg. Das andere regelt die Behörde. Und keins von beidem regelt ein Eintrag in Ihrer Police.

Damit zum dritten Aha-Moment, und dieser geht in die andere Richtung. Bisher ging es darum, was Ihnen nicht schadet. Jetzt geht es um etwas, von dem die meisten gar nicht wissen, dass sie es haben. In Basis Plus und Premium ist die persönliche Haftpflicht des Schiffers eigens mitversichert, in dieser Eigenschaft. Der, der führt, hängt also nicht in der Luft, nur weil sein Name nicht auf dem Vertrag steht.

Und es geht weiter. In denselben beiden Fassungen ist die Skipperhaftung versichert. Das bedeutet: Sie sind auch geschützt, wenn Sie selbst ein fremdes Boot führen, ein gechartertes zum Beispiel. Räumlich gilt das für Europa und das gesamte Mittelmeer. In Basis Plus bis zur Leistung und Größe Ihres eigenen Bootes, in Premium unabhängig davon, wie stark und wie groß das fremde Boot ist. Die Police im Schrank arbeitet also auch an Tagen, an denen Ihr eigenes Boot im Winterlager steht.

Und noch eine Stelle, diese nur in Premium: Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander, in den Bedingungen Crew-Mitglieder genannt, sind versichert, soweit es um den privaten Gebrauch des Bootes geht. Der Klassiker: Zwei Gäste an Bord, einer verletzt den anderen beim Festmachen. Ausgenommen bleiben Schäden am Boot selbst, an Ausrüstung und Zubehör, Sachschäden unter zweihundert Euro, und es zahlt nur, wenn keine andere Versicherung zahlt. Aber der Fall ist eben nicht von vornherein draußen, wie viele annehmen.

Jetzt zur Bremse, denn ohne die wäre das Bild schief. Es gibt einen Punkt, an dem aus dem freundlichen Satz am Steg ein Vertragsproblem wird, und dieser Punkt ist Geld. Die Kaskobedingungen sagen: Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Vermietung, die Vercharterung oder sonstige Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gegen Entgelt, es sei denn, das wurde mit uns vereinbart.

Im Klartext: Verleihen ist frei. Vermieten ist es nicht. Der Schwager, der tankt und ein Bier mitbringt, ist verleihen. Der Bekannte, der zweihundert Euro für das Wochenende dalässt, ist vermieten, auch wenn niemand das Wort benutzt und niemand eine Rechnung schreibt. Das ist keine Kleinigkeit: Wer eine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vornimmt, riskiert im Schadenfall eine Kürzung, und bei Vorsatz die ganze Leistung. Wer verchartern will, klärt das vorher. Nicht auf halber Strecke. Nicht hinterher. Vorher.

Und dann ist da noch der Satz, den ich für den unterschätztesten in der ganzen Sache halte. Er steht bei den Pflichten im Schadenfall, ganz am Ende, und lautet sinngemäß: Die Regelungen zu Ihren Pflichten gelten sinngemäß auch für die Personen, denen Sie Ihr Boot zum Gebrauch überlassen.

Das dreht die Sache um. Sie dürfen Ihr Boot weggeben, ohne jemanden zu fragen. Aber Sie geben Ihre Pflichten mit. Melden, den Schaden klein halten, nichts reparieren lassen, bevor wir hinsehen konnten, Fragen wahrheitsgemäß beantworten: Das muss dann der tun, der das Boot in der Hand hat. Wenn Ihr Schwager den Rempler am Dalben für eine Lappalie hält, den Bug am Montag selbst spachtelt und Ihnen am Freitag davon erzählt, dann ist das Problem nicht, dass er gefahren ist. Das Problem ist, dass drei Pflichten verletzt wurden, bevor irgendwer davon wusste.

Deshalb der praktische Rat, und es ist der einzige in dieser Folge: Wenn Sie Ihr Boot aus der Hand geben, geben Sie einen zweiten Satz mit auf den Weg. Der erste ist, sei um sechs zurück. Der zweite ist, wenn irgendetwas passiert, rufst du mich an, bevor du irgendwen sonst anrufst. Das kostet Sie fünf Sekunden und spart im Ernstfall die Diskussion, die am meisten Geld kostet.

Zurück an den Steg, zurück zu der Frage vom Anfang. Zahlt jemand, obwohl der Eigner nicht an Bord war? Ja. Der Schwager war berechtigter Führer, weil es erlaubt war. Er hatte den Schein und konnte fahren, der Ausschluss braucht beides und hat keins. Geflossen ist kein Geld, also keine Gefahrerhöhung. Bleibt der Schaden am eigenen Bug, ein Fall für die Kasko, mit der vereinbarten Selbstbeteiligung, und der Dalben gehört dem Hafen, das ist dann die Haftpflicht. Die Frage, die der Eigner für die schwierigste hielt, war die einzige, die gar keine war.

Bleibt ein letzter Gedanke. Die Bedingungen fragen nicht, wer von Ihnen beiden besser anlegt. Sie fragen nur, ob Sie es erlaubt haben. Was am Abend beim Grillen dazu gesagt wird, fällt leider nicht in unsere Zuständigkeit.

Das war Folge elf. Sie finden alle Fundstellen in den Shownotes, mit den Bedingungswerken zum Nachlesen. Kommen Sie gut in den Herbst, und passen Sie beim Anlegen auf die Strömung auf.

Ein Samstag am Steg, der Eigner hat keine Zeit, der Schwager schon. Nimm es mit, sei um sechs zurück. Um zwanzig nach vier läutet das Telefon: Beim Anlegen ist das Boot an einen Dalben gekommen, am Bug fehlt ein Stück Gelcoat. Die erste Frage des Eigners ist nicht, was das kostet, sondern ob überhaupt jemand zahlt, wenn er selbst gar nicht an Bord war.

Der erste Aha-Moment steht in einem einzigen Satz der Haftpflichtbedingungen: Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Da steht kein Name, keine Liste, keine Meldepflicht. Berechtigt ist, wem Sie es erlaubt haben, und dieser Satz steht in Basis, Basis Plus und Premium wortgleich. Ihre Pflicht ist nicht, jemanden anzumelden, sondern hinzusehen: Der Führer braucht die erforderliche behördliche Erlaubnis.

Der zweite Aha-Moment hängt an einem Wort. Die Kasko ersetzt nichts bei Führen durch eine nicht qualifizierte Person und ohne Besitz des amtlich vorgeschriebenen Führerscheines. Da steht und, nicht oder: Beides muss zusammenkommen. Für Österreich heißt das, es kommt auf das im jeweiligen Revier verlangte Patent an, auf der Donau ebenso wie auf den Seen des Salzkammerguts und an der Adria. Wer fahren kann und das verlangte Patent hat, fällt nicht unter den Ausschluss, und wo für das Boot keines vorgeschrieben ist, fehlt auch keines.

In der anderen Richtung liegt mehr Schutz, als viele vermuten. In Basis Plus und Premium ist die persönliche Haftpflicht des Schiffers eigens mitversichert, und die Skipperhaftung deckt auch das Führen eines fremden Bootes in Europa und im gesamten Mittelmeer, also auch die gecharterte Yacht in Kroatien. In Premium sind zusätzlich Ansprüche mitversicherter Personen untereinander versichert, mit Grenzen: nicht für Schäden am Boot, an Ausrüstung und Zubehör, nicht unter 200 Euro, und nur wenn keine andere Versicherung zahlt.

Die Grenze zieht das Geld. Als Gefahrenerhöhung gilt die Vermietung, die Vercharterung oder sonstige Überlassung gegen Entgelt, es sei denn, sie wurde vereinbart. Ausleihen ist frei, vermieten nicht. Und ein Satz, den man leicht übersieht: Die Pflichten im Schadenfall gelten sinngemäß auch für die Person, der Sie Ihr Boot überlassen. Wer das Boot aus der Hand gibt, gibt Melde- und Schadenminderungspflichten mit.

Shownotes

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden; berechtigter Führer ist, wer es mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf (A-5 Haftpflicht Basis, Basis Plus und Premium, wortgleich) Der Führer darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen; Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es nicht von einem Führer ohne diese Erlaubnis benutzt wird (A-5 Haftpflicht) Kein Ersatz für Schäden durch Führen des Fahrzeugs durch eine nicht qualifizierte Person und ohne Besitz eines für das Fahrzeug und für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheines (A-6.2 b Kasko Basis Plus und Premium, A-5.2 b Kasko Basis) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers in dieser Eigenschaft (A-1.5 (1) Haftpflicht Basis Plus und Premium) Skipperhaftung für das Führen fremder Boote, im Geltungsbereich auf Europa und das gesamte Mittelmeer begrenzt, ohne Forderungsausfalldeckung; in Basis Plus bis zur Leistung oder Größe des eigenen Fahrzeugs und bis 10 Millionen Euro, in Premium unabhängig von Leistung und Größe und bis 20 Millionen Euro (A-1.2 (4) Haftpflicht Basis Plus und Premium) Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander sind bei privatem Gebrauch versichert; ausgenommen bleiben Schäden am versicherten Fahrzeug, an Ausrüstung und Zubehör sowie Sachschäden unter 200 Euro, und es besteht Schutz nur, soweit keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsverhältnis beansprucht werden kann (A-15.1 Haftpflicht Premium) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Vermietung, Vercharterung oder sonstige Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gegen Entgelt, es sei denn, dies wurde vereinbart (B-4.1 Kasko Basis, Basis Plus und Premium) Die Regelungen zu Ihren Pflichten gelten sinngemäß auch für die Personen, denen Sie Ihr Boot zum Gebrauch überlassen (B-3.2.7 Kasko Basis Plus und Premium, B-3.2.8 Kasko Basis)

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