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Vorläufige Deckung, im Glossar der Bootsversicherung
Begriff aus der Bootsversicherung in Österreich, Bereich Vertrag
Vorläufige Deckung bedeutet, dass der Schutz bereits greift, bevor die Polizze ausgestellt und die erste Prämie gezahlt ist. Sie ist ein eigener, gesondert zugesagter Vertrag, und die Bedingungswerke der Wassersportversicherung kennen sie meist nicht. Maßgeblich ist dort der in der Polizze eingetragene Versicherungsbeginn, der auch vor dem Vertragsabschluss liegen darf. Beispiel: Sie übernehmen das Boot an einem Samstag am Attersee, die Polizze trifft erst am Dienstag ein. Ob der Schaden vom Samstag gedeckt ist, hängt am eingetragenen Beginn und nicht am Ausstellungsdatum.
Bei uns: Vorläufige Deckung kennt keines unserer Bedingungswerke. Der Schutz beginnt zum Zeitpunkt in der Polizze; in Kasko und Unfall darf der vor dem Vertragsabschluss liegen, die Erstprämie ist dann unverzüglich danach fällig, sonst beginnt er erst mit veranlasster Zahlung. Haftpflicht: ab wirksamem Vertragsabschluss. Rechtsschutz: Erstprämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang.
Weitere Begriffe
Verbindlich sind allein die Versicherungsbedingungen Ihrer Polizze.
Die Angaben zu unseren Tarifen Basis, Basis PLUS und Premium gelten mit Stand 01.02.2026.