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Kann ich eine Lebensversicherung in Österreich verschenken oder vererben?

Kurz gesagt

Kann ich eine Lebensversicherung in Österreich verschenken oder vererben? Ja. Verschenken heißt, die Polizze geht mit Zustimmung des Versicherers auf eine andere Person über. Vererben läuft über das Bezugsrecht oder die Verlassenschaft. Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es seit 1. August 2008 nicht mehr, Sie zahlen also 0 Euro. Achten Sie aber auf die Schenkungsmeldung und den Pflichtteil.

Kann ich eine Lebensversicherung in Österreich verschenken oder vererben?

Was es kostet

Grenzen und Werte aus Gesetz und Angaben des Finanzministeriums, Stand Oktober 2026.

BeispielRichtwert
Erbschafts- und Schenkungssteuer0 Euro, abgeschafft seit 1. August 2008
Meldegrenze unter Angehörigen50.000 Euro innerhalb eines Jahres
Meldegrenze zwischen anderen Personen15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren
Übliche Gelegenheitsgeschenke, meldefreibis 1.000 Euro
Strafe bei vorsätzlich unterlassener Meldungbis zu 10 Prozent des Werts

Die Grenzen der Schenkungsmeldung stammen vom Finanzministerium,

der Wegfall der Steuer von oesterreich.gv.at.

Die Beträge im Rechenbeispiel sind angenommene Werte.

Bei Pflichtteilsfragen und hohen Summen fragen Sie Ihre Steuerberatung oder eine Anwältin für

Erbrecht.

Rechenbeispiel

Vater überträgt eine Er- und Ablebensversicherung mit 60.000 Euro Rückkaufswert

Zwei Varianten derselben Polizze: einmal als Schenkung an die Tochter, einmal als Bezugsrecht für die Lebensgefährtin.

Schenkung an die Tochter: Schenkungssteuer0 Euro
Rückkaufswert über der Meldegrenze von 50.000 EuroMeldung vorab klären
Bezugsrecht Lebensgefährtin: Auszahlung im Ablebensfall80.000 Euro
Erbschaftssteuer Lebensgefährtin0 Euro
Ausgangswert für die Hinzurechnung beim Pflichtteil der Kinder80.000 Euro

Steuern fallen in beiden Fällen keine an. Kosten kann es trotzdem geben: eine Strafe bei unterlassener Meldung oder Pflichtteilsansprüche der Kinder gegen die Lebensgefährtin.

Zwei Wege: Bezugsrecht oder neuer Versicherungsnehmer

Mit dem Bezugsrecht bestimmen Sie, wer im Ablebensfall das Geld bekommt. Sie bleiben Versicherungsnehmer, zahlen die Prämien und können jederzeit ändern. Beim Wechsel des Versicherungsnehmers geben Sie die ganze Polizze ab: Die beschenkte Person zahlt weiter, kann rückkaufen und entscheidet allein.

Nach § 166 Versicherungsvertragsgesetz dürfen Sie eine bezugsberechtigte Person ohne Zustimmung des Versicherers benennen und austauschen. Die Person erwirbt den Anspruch im Zweifel erst mit dem Versicherungsfall. Für einen Wechsel des Versicherungsnehmers brauchen Sie dagegen den Versicherer: Fragen Sie dort nach dem passenden Formular.

WegWas passiertWas Sie beachten
Widerrufliches BezugsrechtGeld fließt erst im AblebensfallSie behalten die volle Kontrolle
Unwiderrufliches Bezugsrechtdie Person hat schon heute eine gesicherte StellungÄnderung nur mit ihrer Zustimmung
Wechsel des VersicherungsnehmersPolizze geht heute ganz überSchenkungsmeldung prüfen
Kein BezugsrechtLeistung fällt in die VerlassenschaftVerteilung nach Testament oder Gesetz
Bezugsrecht "die Erben"die im Todeszeitpunkt berufenen Erben nach ihren Erbteilenauch bei Ausschlagung der Erbschaft

Keine Steuer, aber eine Meldepflicht

Seit 1. August 2008 fällt in Österreich weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer an. Für die Familie ist eine geschenkte oder geerbte Lebensversicherung deshalb steuerfrei.

Schenkungen unter Lebenden müssen Sie aber dem Finanzamt melden, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten: 50.000 Euro innerhalb eines Jahres zwischen Angehörigen, 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren zwischen anderen Personen. Die Frist beträgt drei Monate. Wer vorsätzlich nicht meldet, riskiert eine Strafe bis zu 10 Prozent des Werts.

Ob eine Polizze mit hohem Rückkaufswert meldepflichtig ist, klären Sie vor der Übertragung mit Ihrer Steuerberatung. Für Erwerbe von Todes wegen gibt es keine Meldepflicht.

Vererben: Bezugsrecht oder Verlassenschaft

Ist eine Person bezugsberechtigt, erhält sie die Leistung direkt aus dem Vertrag, ohne auf das Verlassenschaftsverfahren zu warten. Die Summe gehört dann nicht zur Verlassenschaft.

Ohne Bezugsrecht bleibt der Anspruch beim Versicherungsnehmer und fällt mit seinem Tod in die Verlassenschaft. Prüfen Sie das Bezugsrecht nach Heirat, Scheidung oder der Geburt eines Kindes.

Der Pflichtteil kann nachrechnen

Eine Auszahlung an Bezugsberechtigte erhöht die Verlassenschaft nicht, sie kann aber nach § 781 ABGB bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden. Bei Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gilt dafür keine Frist. Bei allen anderen zählen grundsätzlich nur Zuwendungen der letzten zwei Jahre vor dem Tod.

Anders als in Deutschland ist nach der Rechtsprechung des OGH die Versicherungsleistung der Ausgangspunkt, nicht der Rückkaufswert. Prämien, die die begünstigte Person selbst bezahlt hat, werden abgezogen (OGH 4 Ob 136/97x). Wer Kinder oder den Ehepartner zugunsten anderer übergeht, sollte das vorab mit einer Anwältin für Erbrecht durchgehen.

Wann Verschenken nicht die beste Lösung ist

Mit der Übertragung geben Sie jede Kontrolle ab. Ein volljähriges Kind als neuer Versicherungsnehmer kann die Polizze am nächsten Tag rückkaufen. Geht es Ihnen um Vorsorge im Ablebensfall, reicht meist ein Bezugsrecht.

Ein Steuervorteil entsteht durch das Verschenken in Österreich nicht, weil es keine Schenkungssteuer gibt. Entscheidend ist nur, wer über den Vertrag bestimmen soll und ob Pflichtteilsberechtigte später Ansprüche stellen könnten.

Schritt für Schritt

  1. Rückkaufswert und Versicherungssumme beim Versicherer erfragen.
  2. Entscheiden, ob Sie die ganze Polizze abgeben oder nur das Bezugsrecht ändern.
  3. Beim Versicherer das Formular für den Wechsel des Versicherungsnehmers anfordern.
  4. Mit Ihrer Steuerberatung klären, ob eine Schenkungsmeldung nötig ist, und die Frist von drei Monaten einhalten.
  5. Pflichtteilsberechtigte Angehörige bedenken, bevor Sie andere begünstigen.
  6. Das Bezugsrecht schriftlich festhalten und die begünstigte Person informieren.

Checkliste

  • Rückkaufswert zum Übertragungstag bekannt
  • Schenkungsmeldung geprüft
  • Zustimmung des Versicherers schriftlich
  • Bezugsrecht namentlich und aktuell
  • Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt
  • Begünstigte Person weiß Bescheid

Häufige Fehler

  • Die Schenkungsmeldung vergessen, weil keine Steuer anfällt
  • Die Polizze verschenken, obwohl ein Bezugsrecht gereicht hätte
  • Mit dem deutschen Rückkaufswert-Ansatz für den Pflichtteil rechnen
  • Das Bezugsrecht nach einer Scheidung nicht ändern
  • Annehmen, die Summe falle automatisch in die Verlassenschaft

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich in Österreich Schenkungssteuer zahlen?

Nein.

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist seit 1.

August 2008 abgeschafft.

Es kann aber eine Meldepflicht bestehen.

Fällt die Lebensversicherung in die Verlassenschaft?

Nicht, wenn eine Person bezugsberechtigt ist.

Dann erhält sie die Leistung direkt.

Ohne Bezugsrecht gehört der Anspruch zur Verlassenschaft.

Kann ich das Bezugsrecht ohne den Versicherer ändern?

Ja,

die Benennung und den Austausch der bezugsberechtigten Person können Sie ohne Zustimmung des

Versicherers vornehmen, solange das Bezugsrecht widerruflich ist.

Was bedeutet das Bezugsrecht "die Erben"?

Bezugsberechtigt sind die im Todeszeitpunkt berufenen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile,

auch wenn jemand die Erbschaft ausschlägt.

Können Pflichtteilsberechtigte etwas verlangen?

Ja, die Zuwendung kann nach § 781 ABGB hinzugerechnet werden.

Ausgangspunkt ist dabei die Versicherungsleistung.

Wie schnell muss ich eine Schenkung melden?

Innerhalb von drei Monaten.

Bei mehreren Schenkungen beginnt die Frist mit jener, mit der die Grenze überschritten wird.

Quellen

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