Alles zur Versicherung: Unfallversicherung
Zahlt die AUVA bei einem Freizeitunfall?
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Kurz gesagt
Die private Unfallversicherung zahlt in Österreich bei einem Knochenbruch die Invaliditätsleistung nur, wenn eine dauernde Beeinträchtigung bleibt, eingetreten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Heilt der Bruch folgenlos, gibt es nur eine vereinbarte Knochenbruchpauschale, üblich bis etwa 500 Euro. Bleibt ein Zehntel der Armfunktion verloren, sind das bei 70 Prozent Gliedertaxe 7 Prozent der Summe.
Prämien privater Unfallversicherungen in Österreich aus veröffentlichten Beispielen, dazu ein Rechenbeispiel zur Leistung.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Büroangestellte, 30 Jahre, 100.000 Euro, 500 Prozent Progression, 200 Euro Knochenbruchpauschale | ab etwa 9 Euro im Monat |
| Elektriker, 35 Jahre, 100.000 Euro, 500 Prozent Progression | ab etwa 9 Euro im Monat |
| Tischler, 40 Jahre, 150.000 Euro, Unfallrente und Spitalgeld | ab etwa 26 Euro im Monat |
| Leistung bei 7 Prozent Invalidität und 100.000 Euro Summe, ohne Progression | 7.000 Euro |
Prämien aus öffentlich genannten Tarifbeispielen, Stand Oktober 2026.
Die Leistung ist ein Rechenbeispiel; Gliedertaxe und Progression stehen in Ihrer Polizze.
Rechenbeispiel
Versicherungssumme 100.000 Euro, Knochenbruchpauschale 200 Euro. Nach einem Jahr bleibt der Arm um ein Zehntel eingeschränkt.
| Knochenbruchpauschale | 200 Euro |
| Gliedertaxe Arm | 70 Prozent |
| Ein Zehntel davon | 7 Prozent, 7.000 Euro |
| Progression | wirkt bei 7 Prozent meist nicht |
Zusammen 7.200 Euro. Wäre der Bruch folgenlos verheilt, gäbe es nur die 200 Euro Pauschale.
Die private Unfallversicherung zahlt ihre Hauptleistung für dauernde Invalidität, also wenn die körperliche Leistungsfähigkeit nach dem Unfall auf Dauer ganz oder teilweise eingeschränkt bleibt. Die Invalidität muss nach den üblichen Bedingungen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten.
Ein Bruch, der gut verheilt, führt deshalb meist zu keiner Invaliditätsleistung. Typisch sind dagegen bleibende Folgen wie ein steifes Handgelenk, eine eingeschränkte Schulter oder ein Knie mit Arthrose nach einem Gelenkbruch.
Manche Tarife zahlen bei einem Bruch einen fixen Betrag, unabhängig davon, ob etwas bleibt. Diese Knochenbruchpauschale ist stark begrenzt, üblich sind bis etwa 500 Euro. Sie gibt es nur, wenn sie in der Polizze steht.
Ehrlich gesagt: Für Ihre Absicherung zählt die Leistung bei dauernder Invalidität, nicht der einzelne Gips. Eine Pauschale ist eine nette Zugabe, wichtiger sind eine ausreichende Versicherungssumme, eine gute Gliedertaxe und eine Progression.
| Leistung | Bei verheiltem Bruch | Bei bleibender Einschränkung |
|---|---|---|
| Dauernde Invalidität | nein | ja, nach Gliedertaxe |
| Knochenbruchpauschale | ja, wenn vereinbart | ja, wenn vereinbart |
| Spitalgeld | ja, wenn vereinbart und Spitalsaufenthalt | ja, wenn vereinbart |
| Unfallkosten wie Heilkosten | je nach Polizze | je nach Polizze |
Die Gliedertaxe legt für Arme, Beine, Hände, Füße und Sinnesorgane feste Prozentsätze fest. Der volle Funktionsverlust eines Armes ergibt oft 70 Prozent. Ist nur ein Teil der Funktion verloren, wird der Satz anteilig angerechnet. Die Werte stehen in Ihrer Polizze und unterscheiden sich je Versicherer.
Der Prozentsatz wird mit der Versicherungssumme malgenommen. Mit einer Progression steigt die Leistung ab einem bestimmten Grad stärker, häufig ab 25 oder 50 Prozent. Bei den kleinen Graden nach einem Bruch wirkt sie deshalb oft nicht.
Brechen Sie sich bei der Arbeit oder am Arbeitsweg etwas, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Eine Versehrtenrente gibt es nach § 203 ASVG erst, wenn die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Unfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.
In der Freizeit zahlt die AUVA nicht. Dort hilft nur eine private Unfallversicherung.
Fragen und Antworten
Nur eine vereinbarte Knochenbruchpauschale oder Spitalgeld.
Eine Invaliditätsleistung gibt es nur bei bleibenden Folgen.
Sie ist stark begrenzt, üblich sind bis etwa 500 Euro.
Der genaue Betrag steht in Ihrer Polizze.
Schon ab geringen Graden,
die gesetzliche Unfallversicherung dagegen erst ab 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Nein.
Sie gilt für Arbeitsunfälle und Unfälle am Arbeitsweg.
Sie muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten.
Die Fristen für Feststellung und Meldung stehen in Ihrer Polizze.
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