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Wann zahlt die Unfallversicherung in Österreich nicht?

Kurz gesagt

Die meisten Ablehnungen haben zwei Gründe. Erstens den Unfallbegriff: es braucht ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Zweitens die Fristen: die dauernde Invalidität muss binnen eines Jahres eingetreten und binnen 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Dazu kommt die Kürzung ab 25 Prozent Mitwirkung von Krankheiten.

Wann zahlt die Unfallversicherung in Österreich nicht?

Was es kostet

Was eine Kürzung kostet, was Gegenwehr kostet und was eine Polizze mit besseren Fristen und höherer Mitwirkungsschwelle kostet.

BeispielRichtwert
Kürzung bei 25 Prozent Mitwirkung, Versicherungssumme 100.000 Euro, Invaliditätsgrad 20 Prozentaus 20.000 Euro werden 15.000 Euro
Kürzung bei 40 Prozent Mitwirkung, gleiche Werteaus 20.000 Euro werden 12.000 Euro
Privates medizinisches Gutachten in Österreichmarktüblich etwa 2.000 bis 5.000 Euro, Pauschalangebote günstiger
Guter Schutz für eine erwachsene Personetwa 150 bis 300 Euro im Jahr
Polizze mit langen Fristen und hoher Mitwirkungsschwelleetwa 250 bis 450 Euro im Jahr

Stand September 2026. Die Kürzungsbeispiele sind mit den üblichen Bedingungswerken gerechnet, die Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Preisangaben. Die Prämienspanne für Polizzen mit verlängerten Fristen und hoher Mitwirkungsschwelle ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Für Ihren Fall zählt Ihre Polizze; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Schulterverletzung mit Arthrose, 52 Jahre

Sturz vom Rad, die Schulter bleibt dauerhaft eingeschränkt. So rechnet der Versicherer, wenn eine Vorschädigung mitgewirkt hat, und so sähe derselbe Fall in einer besseren Polizze aus.

Versicherungssumme für dauernde Invalidität100.000 Euro
Invaliditätsgrad Arm laut Gliedertaxe35 Prozent
Mitwirkungsanteil der Arthrose laut Gutachten40 Prozent
Verbleibender Invaliditätsgrad21 Prozent
Leistung nach üblichen Bedingungen21.000 Euro
Leistung ohne Anrechnung der Mitwirkung35.000 Euro

Dieselbe Verletzung, 14.000 Euro Unterschied, allein wegen einer Klausel in der Polizze.

Der Unfallbegriff: vier Merkmale, alle nötig

Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen setzen einen Unfall voraus, und der ist eng gefasst: ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Fehlt eines der vier Merkmale, gibt es keine Leistung, auch wenn die Folgen schwer sind.

Daran scheitern die meisten Fälle, nicht an einer versteckten Klausel. Ein Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kiste hat kein Ereignis von außen, ein Herzinfarkt beim Sport auch nicht, und eine über Jahre entstandene Abnutzung ist nicht plötzlich. Ein Sturz beim Aussteigen aus dem Boot hat dagegen alle vier Merkmale.

MerkmalWas es bedeutetWoran es oft scheitert
Plötzlichdas Ereignis wirkt in einem kurzen ZeitraumAbnutzung über Jahre, Dauerbelastung im Beruf
Von außendie Ursache kommt von außerhalb des KörpersBandscheibenvorfall beim Heben, Herzinfarkt, Schlaganfall
Unfreiwilligdie Schädigung war nicht gewolltvorsätzliche Selbstverletzung, geplanter Eingriff
Gesundheitsschädigungder Körper ist nachweisbar geschädigtSchreck ohne Verletzung, nur Sachschaden

Eigenbewegung: die Abweichung vom Bewegungsablauf

Wer sich beim Aufstehen, Drehen oder Sprinten selbst verletzt, hat keine Einwirkung von außen. Deshalb enthalten die üblichen Bedingungswerke eine eigene Regel: Als Unfall gelten auch Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule, wenn sie durch eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf entstehen. Manche Tarife sprechen zusätzlich von erhöhter Kraftanstrengung.

Die Grenze steht in der Polizze und wird gern überlesen: Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln noch Sehnen, Bänder oder Kapseln. Ein Meniskusriss aus der Eigenbewegung ist deshalb meist nicht gedeckt, eine gerissene Achillessehne beim Sprint schon. Wer viel Sport macht, sollte diese Klausel vor dem Abschluss lesen.

Die Fristen, an denen Ansprüche verfallen

Für die dauernde Invalidität gelten zwei Zeiträume, die man nicht verhandeln kann, sobald der Unfall passiert ist. Die Invalidität muss binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, und binnen 15 Monaten nach dem Unfall muss ein ärztlicher Befundbericht vorliegen und der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht sein. Der Oberste Gerichtshof behandelt die 15 Monate als strenge Ausschlussfrist: wird sie versäumt, ist der Anspruch weg, auch ohne Verschulden. Bessere Bedingungswerke verlängern sie auf 18 oder 24 Monate, einige nennen drei Jahre für den Eintritt.

Zwei weitere Fristen gehören dazu. Der Invaliditätsgrad kann von beiden Seiten jährlich neu bemessen werden, längstens bis vier Jahre ab dem Unfalltag; wer später kommt, kommt zu spät. Und lehnt der Versicherer schriftlich ab und weist dabei auf die Folge hin, bleibt nach § 12 Abs 3 VersVG ein Jahr für die Klage. Diese Jahresfrist übersehen viele, weil sie kürzer ist als die allgemeine Verjährung von drei Jahren. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung im April 2026 aufgehoben, die Aufhebung wirkt aber erst mit Ablauf des 31. Mai 2027; bis dahin gilt die Jahresfrist weiter.

FristÜblichVerbesserte Bedingungen
Unfall meldenunverzüglichunverzüglich, das bleibt so
Dauernde Invalidität eingetretenein Jahr18 Monate bis drei Jahre
Ärztlicher Befundbericht15 Monate18 bis 24 Monate
Anspruch geltend gemacht15 Monate18 bis 24 Monate
Neubemessung verlangenjährlich, bis vier Jahre ab dem Unfalllängere Frist für Kinder
Klage nach schriftlicher Ablehnungein Jahrgesetzlich, nicht verhandelbar

Mitwirkung von Krankheiten: der häufigste Kürzungsgrund

Versichert sind Unfallfolgen, nicht Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad um diesen Anteil gemindert, sofern er mindestens 25 Prozent beträgt (Art. 18 AUVB). Rechenbeispiel: Invaliditätsgrad 20 Prozent, eine Arthrose hat zu 40 Prozent mitgewirkt, also bleiben 12 Prozent. Der Oberste Gerichtshof stellt dabei auf die Mitwirkung an den Unfallfolgen ab, nicht darauf, ob eine Vorerkrankung zum Unfall selbst geführt hat.

Das trifft fast jeden über 45 mit Schulter, Knie oder Rücken, weil ein Gutachter dort fast immer Abnutzung findet. Zwei Dinge helfen. Erstens das Bedingungswerk: manche Tarife rechnen erst ab 50 Prozent an, wenige verzichten ganz. Zweitens die Beweislast: der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Überschreiten der Schwelle belegen, und der Anteil ist an Ihrer körperlichen Verfassung zu messen, nicht an einer Tabelle.

Die klassischen Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind in aller Regel: Unfälle, die Sie vorsätzlich herbeiführen, Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle und Krampfanfälle, Unfälle bei einer vorsätzlichen Straftat, Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse, Unfälle als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen samt Übungsfahrten und Unfälle durch Kernenergie. Eine Bewusstseinsstörung kann von Krankheit, Medikamenten, Alkohol oder Drogen kommen. Viele österreichische Bedingungswerke nennen dazu einen Promillewert für Fahrzeuglenker, oft 0,8 oder 1,1; welcher gilt, steht in Ihrer Polizze.

Dazu kommen ausgeschlossene Gesundheitsschäden, unabhängig vom Hergang: Schäden an Bandscheiben und Blutungen aus inneren Organen, sofern der Unfall nicht die überwiegende Ursache war, Schäden durch Strahlen, Folgen von Heilmaßnahmen und Eingriffen, die nicht unfallbedingt waren, Infektionen mit Ausnahmen für Tollwut, Wundstarrkrampf und Erreger aus größeren Wunden, Vergiftungen durch Schlucken sowie krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Der letzte Punkt überrascht viele: eine Belastungsstörung nach einem Unfall ist ausgeschlossen, eine organische Hirnschädigung nicht. Bei Zeckenbissen unterscheiden die Häuser: FSME und Borreliose sind oft nur über einen eigenen Baustein gedeckt.

Zahlt ja, nein oder gekürzt

Die Tabelle zeigt die Fälle, die in Österreich am häufigsten zu Streit führen. Sie folgt den üblichen Bedingungswerken; Ihre Polizze kann günstiger sein, wenn sie längere Fristen, eine hohe Mitwirkungsschwelle und einen weiten Unfallbegriff hat.

Lesen Sie die mittlere Spalte immer zusammen mit der rechten. Eine Ablehnung ist die Auffassung eines Hauses zu einem Sachverhalt, kein Urteil. Bei den Fällen mit Kürzung lohnt fast immer eine zweite ärztliche Meinung, bevor die Jahresfrist für die Klage abläuft.

FallLeistungWas zu tun ist
Sturz beim Schifahren, Knie bleibt dauerhaft instabilzahltBefundbericht innerhalb von 15 Monaten einholen
Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kistezahlt nichtKrankengeld und Berufsunfähigkeit prüfen
Herzinfarkt beim Laufenzahlt nichtSache der Krankenversicherung
Knieschaden, Arthrose hat mitgewirktgekürztGutachten und Mitwirkungsanteil anfordern
Achillessehne reißt beim Sprintzahlt meistKlausel zur Abweichung vom Bewegungsablauf lesen
Meniskusriss aus der Eigenbewegungzahlt meist nichtZusatzbaustein prüfen, Meniskus ist ausgenommen
Verkehrsunfall über der Promillegrenze der Polizzezahlt oft nichtWert und Klausel prüfen lassen
Zeckenbiss mit FSMEhängt vom Baustein abBiss und Erkrankung ärztlich dokumentieren
Angstzustände nach einem Unfallzahlt nichtpsychische Reaktionen sind ausgeschlossen
Invalidität erst nach 20 Monaten gemeldetzahlt nichtFrist ist eine strenge Ausschlussfrist

Wenn abgelehnt oder gekürzt wird

Fordern Sie zuerst die vollständige Begründung und das Gutachten an, auf das sich der Versicherer stützt. Dann prüfen Sie, worauf die Ablehnung beruht: eine Frist, ein Ausschluss oder ein Mitwirkungsanteil. Gegen eine Bewertung hilft eine ärztliche Neubewertung, gegen einen zu hoch angesetzten Mitwirkungsanteil ein Privatgutachten, das in Österreich als Beweismittel anerkannt ist. Hat sich der Zustand verschlechtert, verlangen Sie die Neubemessung, solange die vier Jahre laufen.

Außergerichtlich gibt es drei Wege, alle kostenlos: die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle beim Fachverband der Versicherungsmakler, die eine fachlich begründete Empfehlung abgibt, die Versicherungsbeschwerdestelle im Sozialministerium und die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Die Empfehlungen binden niemanden, wiegen aber schwer. Achten Sie dabei auf die Jahresfrist nach § 12 Abs 3 VersVG: ein Schlichtungsversuch ersetzt die Klage nicht. Als Ihr Assekuradeur ordnen wir die Begründung ein und bringen den Fall für Sie ein.

Schritt für Schritt

  1. Unfall unverzüglich melden und einen Arzt hinzuziehen, auch wenn die Folgen unklar sind.
  2. Früh schriftlich mitteilen, dass Sie von einer dauernden Invalidität ausgehen.
  3. Vor Ablauf von 15 Monaten einen ärztlichen Befundbericht einholen und einreichen.
  4. Bei einer Kürzung Gutachten und Mitwirkungsanteil samt Begründung anfordern.
  5. Nach einer schriftlichen Ablehnung die Jahresfrist für die Klage im Kalender eintragen.

Checkliste

  • Mitwirkung erst ab 50 Prozent angerechnet oder ganz darauf verzichtet
  • Frist für Befundbericht und Geltendmachung auf 18 oder 24 Monate verlängert
  • Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf ausdrücklich eingeschlossen
  • Meniskus und Bandscheiben eingeschlossen, soweit der Tarif das anbietet
  • Promillegrenze im Bedingungswerk geprüft
  • Zeckenbiss mit FSME und Borreliose gedeckt

Häufige Fehler

  • Die 15 Monate verstreichen lassen, weil die Behandlung noch läuft
  • Eine Kürzung wegen Vorerkrankung ohne Gutachten und ohne Begründung hinnehmen
  • Nach der Ablehnung nur schlichten und die Jahresfrist für die Klage verpassen
  • Nur die Prämie vergleichen und Fristen, Mitwirkungsschwelle und Unfallbegriff übersehen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt die Unfallversicherung bei einem Bandscheibenvorfall?

Nur wenn ein versicherter Unfall die überwiegende Ursache war. Beim Heben ohne Einwirkung von außen liegt kein Unfall vor.

Wie streng ist die 15-Monatsfrist wirklich?

Sehr streng. Der Oberste Gerichtshof sieht darin eine Ausschlussfrist: wird sie versäumt, erlischt der Anspruch auch dann, wenn Sie kein Verschulden treffen.

Was gilt bei Alkohol am Steuer?

Viele österreichische Bedingungswerke nennen einen Promillewert für Fahrzeuglenker, häufig 0,8 oder 1,1. Darüber greift der Ausschluss der Bewusstseinsstörung, welcher Wert gilt, steht in Ihrer Polizze.

Kann ich eine Kürzung wegen Vorerkrankung angreifen?

Ja. Der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Erreichen der 25 Prozent belegen, gemessen an Ihrer körperlichen Verfassung.

Wohin kann ich mich außergerichtlich wenden?

An die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler, an die Versicherungsbeschwerdestelle im Sozialministerium oder an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Alle drei kosten nichts.

Wie lange habe ich nach einer Ablehnung Zeit?

Lehnt der Versicherer schriftlich ab und weist auf die Folge hin, bleibt ein Jahr für die Klage. Diese Frist ist kürzer als die allgemeine Verjährung.

Zahlt sie bei psychischen Folgen eines Unfalls?

Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen. Eine organische Hirnschädigung nach einem Unfall ist dagegen versichert.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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