Alles zur Versicherung: Unfallversicherung
Zahlt die AUVA bei einem Freizeitunfall?
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Kurz gesagt
Die meisten Ablehnungen haben zwei Gründe. Erstens den Unfallbegriff: es braucht ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Zweitens die Fristen: die dauernde Invalidität muss binnen eines Jahres eingetreten und binnen 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Dazu kommt die Kürzung ab 25 Prozent Mitwirkung von Krankheiten.
Was eine Kürzung kostet, was Gegenwehr kostet und was eine Polizze mit besseren Fristen und höherer Mitwirkungsschwelle kostet.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Kürzung bei 25 Prozent Mitwirkung, Versicherungssumme 100.000 Euro, Invaliditätsgrad 20 Prozent | aus 20.000 Euro werden 15.000 Euro |
| Kürzung bei 40 Prozent Mitwirkung, gleiche Werte | aus 20.000 Euro werden 12.000 Euro |
| Privates medizinisches Gutachten in Österreich | marktüblich etwa 2.000 bis 5.000 Euro, Pauschalangebote günstiger |
| Guter Schutz für eine erwachsene Person | etwa 150 bis 300 Euro im Jahr |
| Polizze mit langen Fristen und hoher Mitwirkungsschwelle | etwa 250 bis 450 Euro im Jahr |
Stand September 2026. Die Kürzungsbeispiele sind mit den üblichen Bedingungswerken gerechnet, die Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Preisangaben. Die Prämienspanne für Polizzen mit verlängerten Fristen und hoher Mitwirkungsschwelle ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Für Ihren Fall zählt Ihre Polizze; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Sturz vom Rad, die Schulter bleibt dauerhaft eingeschränkt. So rechnet der Versicherer, wenn eine Vorschädigung mitgewirkt hat, und so sähe derselbe Fall in einer besseren Polizze aus.
| Versicherungssumme für dauernde Invalidität | 100.000 Euro |
| Invaliditätsgrad Arm laut Gliedertaxe | 35 Prozent |
| Mitwirkungsanteil der Arthrose laut Gutachten | 40 Prozent |
| Verbleibender Invaliditätsgrad | 21 Prozent |
| Leistung nach üblichen Bedingungen | 21.000 Euro |
| Leistung ohne Anrechnung der Mitwirkung | 35.000 Euro |
Dieselbe Verletzung, 14.000 Euro Unterschied, allein wegen einer Klausel in der Polizze.
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen setzen einen Unfall voraus, und der ist eng gefasst: ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Fehlt eines der vier Merkmale, gibt es keine Leistung, auch wenn die Folgen schwer sind.
Daran scheitern die meisten Fälle, nicht an einer versteckten Klausel. Ein Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kiste hat kein Ereignis von außen, ein Herzinfarkt beim Sport auch nicht, und eine über Jahre entstandene Abnutzung ist nicht plötzlich. Ein Sturz beim Aussteigen aus dem Boot hat dagegen alle vier Merkmale.
| Merkmal | Was es bedeutet | Woran es oft scheitert |
|---|---|---|
| Plötzlich | das Ereignis wirkt in einem kurzen Zeitraum | Abnutzung über Jahre, Dauerbelastung im Beruf |
| Von außen | die Ursache kommt von außerhalb des Körpers | Bandscheibenvorfall beim Heben, Herzinfarkt, Schlaganfall |
| Unfreiwillig | die Schädigung war nicht gewollt | vorsätzliche Selbstverletzung, geplanter Eingriff |
| Gesundheitsschädigung | der Körper ist nachweisbar geschädigt | Schreck ohne Verletzung, nur Sachschaden |
Wer sich beim Aufstehen, Drehen oder Sprinten selbst verletzt, hat keine Einwirkung von außen. Deshalb enthalten die üblichen Bedingungswerke eine eigene Regel: Als Unfall gelten auch Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule, wenn sie durch eine plötzliche Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf entstehen. Manche Tarife sprechen zusätzlich von erhöhter Kraftanstrengung.
Die Grenze steht in der Polizze und wird gern überlesen: Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln noch Sehnen, Bänder oder Kapseln. Ein Meniskusriss aus der Eigenbewegung ist deshalb meist nicht gedeckt, eine gerissene Achillessehne beim Sprint schon. Wer viel Sport macht, sollte diese Klausel vor dem Abschluss lesen.
Für die dauernde Invalidität gelten zwei Zeiträume, die man nicht verhandeln kann, sobald der Unfall passiert ist. Die Invalidität muss binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, und binnen 15 Monaten nach dem Unfall muss ein ärztlicher Befundbericht vorliegen und der Anspruch beim Versicherer geltend gemacht sein. Der Oberste Gerichtshof behandelt die 15 Monate als strenge Ausschlussfrist: wird sie versäumt, ist der Anspruch weg, auch ohne Verschulden. Bessere Bedingungswerke verlängern sie auf 18 oder 24 Monate, einige nennen drei Jahre für den Eintritt.
Zwei weitere Fristen gehören dazu. Der Invaliditätsgrad kann von beiden Seiten jährlich neu bemessen werden, längstens bis vier Jahre ab dem Unfalltag; wer später kommt, kommt zu spät. Und lehnt der Versicherer schriftlich ab und weist dabei auf die Folge hin, bleibt nach § 12 Abs 3 VersVG ein Jahr für die Klage. Diese Jahresfrist übersehen viele, weil sie kürzer ist als die allgemeine Verjährung von drei Jahren. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung im April 2026 aufgehoben, die Aufhebung wirkt aber erst mit Ablauf des 31. Mai 2027; bis dahin gilt die Jahresfrist weiter.
| Frist | Üblich | Verbesserte Bedingungen |
|---|---|---|
| Unfall melden | unverzüglich | unverzüglich, das bleibt so |
| Dauernde Invalidität eingetreten | ein Jahr | 18 Monate bis drei Jahre |
| Ärztlicher Befundbericht | 15 Monate | 18 bis 24 Monate |
| Anspruch geltend gemacht | 15 Monate | 18 bis 24 Monate |
| Neubemessung verlangen | jährlich, bis vier Jahre ab dem Unfall | längere Frist für Kinder |
| Klage nach schriftlicher Ablehnung | ein Jahr | gesetzlich, nicht verhandelbar |
Versichert sind Unfallfolgen, nicht Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad um diesen Anteil gemindert, sofern er mindestens 25 Prozent beträgt (Art. 18 AUVB). Rechenbeispiel: Invaliditätsgrad 20 Prozent, eine Arthrose hat zu 40 Prozent mitgewirkt, also bleiben 12 Prozent. Der Oberste Gerichtshof stellt dabei auf die Mitwirkung an den Unfallfolgen ab, nicht darauf, ob eine Vorerkrankung zum Unfall selbst geführt hat.
Das trifft fast jeden über 45 mit Schulter, Knie oder Rücken, weil ein Gutachter dort fast immer Abnutzung findet. Zwei Dinge helfen. Erstens das Bedingungswerk: manche Tarife rechnen erst ab 50 Prozent an, wenige verzichten ganz. Zweitens die Beweislast: der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Überschreiten der Schwelle belegen, und der Anteil ist an Ihrer körperlichen Verfassung zu messen, nicht an einer Tabelle.
Ausgeschlossen sind in aller Regel: Unfälle, die Sie vorsätzlich herbeiführen, Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle und Krampfanfälle, Unfälle bei einer vorsätzlichen Straftat, Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse, Unfälle als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen samt Übungsfahrten und Unfälle durch Kernenergie. Eine Bewusstseinsstörung kann von Krankheit, Medikamenten, Alkohol oder Drogen kommen. Viele österreichische Bedingungswerke nennen dazu einen Promillewert für Fahrzeuglenker, oft 0,8 oder 1,1; welcher gilt, steht in Ihrer Polizze.
Dazu kommen ausgeschlossene Gesundheitsschäden, unabhängig vom Hergang: Schäden an Bandscheiben und Blutungen aus inneren Organen, sofern der Unfall nicht die überwiegende Ursache war, Schäden durch Strahlen, Folgen von Heilmaßnahmen und Eingriffen, die nicht unfallbedingt waren, Infektionen mit Ausnahmen für Tollwut, Wundstarrkrampf und Erreger aus größeren Wunden, Vergiftungen durch Schlucken sowie krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Der letzte Punkt überrascht viele: eine Belastungsstörung nach einem Unfall ist ausgeschlossen, eine organische Hirnschädigung nicht. Bei Zeckenbissen unterscheiden die Häuser: FSME und Borreliose sind oft nur über einen eigenen Baustein gedeckt.
Die Tabelle zeigt die Fälle, die in Österreich am häufigsten zu Streit führen. Sie folgt den üblichen Bedingungswerken; Ihre Polizze kann günstiger sein, wenn sie längere Fristen, eine hohe Mitwirkungsschwelle und einen weiten Unfallbegriff hat.
Lesen Sie die mittlere Spalte immer zusammen mit der rechten. Eine Ablehnung ist die Auffassung eines Hauses zu einem Sachverhalt, kein Urteil. Bei den Fällen mit Kürzung lohnt fast immer eine zweite ärztliche Meinung, bevor die Jahresfrist für die Klage abläuft.
| Fall | Leistung | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Sturz beim Schifahren, Knie bleibt dauerhaft instabil | zahlt | Befundbericht innerhalb von 15 Monaten einholen |
| Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kiste | zahlt nicht | Krankengeld und Berufsunfähigkeit prüfen |
| Herzinfarkt beim Laufen | zahlt nicht | Sache der Krankenversicherung |
| Knieschaden, Arthrose hat mitgewirkt | gekürzt | Gutachten und Mitwirkungsanteil anfordern |
| Achillessehne reißt beim Sprint | zahlt meist | Klausel zur Abweichung vom Bewegungsablauf lesen |
| Meniskusriss aus der Eigenbewegung | zahlt meist nicht | Zusatzbaustein prüfen, Meniskus ist ausgenommen |
| Verkehrsunfall über der Promillegrenze der Polizze | zahlt oft nicht | Wert und Klausel prüfen lassen |
| Zeckenbiss mit FSME | hängt vom Baustein ab | Biss und Erkrankung ärztlich dokumentieren |
| Angstzustände nach einem Unfall | zahlt nicht | psychische Reaktionen sind ausgeschlossen |
| Invalidität erst nach 20 Monaten gemeldet | zahlt nicht | Frist ist eine strenge Ausschlussfrist |
Fordern Sie zuerst die vollständige Begründung und das Gutachten an, auf das sich der Versicherer stützt. Dann prüfen Sie, worauf die Ablehnung beruht: eine Frist, ein Ausschluss oder ein Mitwirkungsanteil. Gegen eine Bewertung hilft eine ärztliche Neubewertung, gegen einen zu hoch angesetzten Mitwirkungsanteil ein Privatgutachten, das in Österreich als Beweismittel anerkannt ist. Hat sich der Zustand verschlechtert, verlangen Sie die Neubemessung, solange die vier Jahre laufen.
Außergerichtlich gibt es drei Wege, alle kostenlos: die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle beim Fachverband der Versicherungsmakler, die eine fachlich begründete Empfehlung abgibt, die Versicherungsbeschwerdestelle im Sozialministerium und die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Die Empfehlungen binden niemanden, wiegen aber schwer. Achten Sie dabei auf die Jahresfrist nach § 12 Abs 3 VersVG: ein Schlichtungsversuch ersetzt die Klage nicht. Als Ihr Assekuradeur ordnen wir die Begründung ein und bringen den Fall für Sie ein.
Fragen und Antworten
Nur wenn ein versicherter Unfall die überwiegende Ursache war. Beim Heben ohne Einwirkung von außen liegt kein Unfall vor.
Sehr streng. Der Oberste Gerichtshof sieht darin eine Ausschlussfrist: wird sie versäumt, erlischt der Anspruch auch dann, wenn Sie kein Verschulden treffen.
Viele österreichische Bedingungswerke nennen einen Promillewert für Fahrzeuglenker, häufig 0,8 oder 1,1. Darüber greift der Ausschluss der Bewusstseinsstörung, welcher Wert gilt, steht in Ihrer Polizze.
Ja. Der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Erreichen der 25 Prozent belegen, gemessen an Ihrer körperlichen Verfassung.
An die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler, an die Versicherungsbeschwerdestelle im Sozialministerium oder an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Alle drei kosten nichts.
Lehnt der Versicherer schriftlich ab und weist auf die Folge hin, bleibt ein Jahr für die Klage. Diese Frist ist kürzer als die allgemeine Verjährung.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen. Eine organische Hirnschädigung nach einem Unfall ist dagegen versichert.
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