Alles zur Versicherung: Ablebensversicherung
Wie hoch soll die Ablebensversicherung sein?
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Kurz gesagt
Nach üblichen Bedingungen ja, wenn seit Abschluss drei Jahre vergangen sind. Das Gesetz, § 169 VersVG, stellt den Versicherer bei Suizid frei, außer bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit; die Bedingungen begrenzen diese Freistellung meist auf drei Jahre. Wenn Sie selbst in einer Krise sind: Die Telefonseelsorge ist unter 142 rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich.
Prämien für eine Ablebensversicherung in Österreich, Nichtraucher, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| 30 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahre | etwa 9 bis 19 Euro im Monat |
| 40 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahre | etwa 15 bis 30 Euro im Monat |
| 50 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahre | etwa 35 bis 65 Euro im Monat |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Prämienspannen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwert aus der Angebotspraxis;
für Ihre Polizze zählen die Bedingungen.
Rechenbeispiel
Die versicherte Person nimmt sich das Leben. Die Polizze wurde vor 30 Monaten abgeschlossen, ein Nachweis einer krankhaften Störung liegt nicht vor.
| Vereinbarte Summe | 200.000 Euro |
| Seit Abschluss vergangen | 30 Monate, Frist nicht abgelaufen |
| Leistung nach üblichen Bedingungen | 0 Euro |
| Gleicher Fall nach 40 Monaten | 200.000 Euro |
Innerhalb der Frist zahlt der Versicherer nicht, danach die volle Summe. Lässt sich eine krankhafte Störung nachweisen, zahlt er auch innerhalb der Frist.
Diese Seite erklärt die Rechtslage für Hinterbliebene und für alle, die ihre Polizze verstehen wollen. Wenn Sie gerade selbst an Suizid denken, sprechen Sie bitte heute noch mit jemandem. Die Telefonseelsorge erreichen Sie unter der Notrufnummer 142, jeden Tag rund um die Uhr, kostenlos und vertraulich. Der Sofortchat ist täglich von 16 bis 23 Uhr offen.
Haben Sie einen Menschen durch Suizid verloren, ist dieses Angebot genauso für Sie da. Die Fragen zur Ablebensversicherung können warten, bis Sie Kraft dafür haben.
Nach § 169 VersVG ist der Versicherer bei einer Versicherung für den Todesfall von der Leistung frei, wenn die versicherte Person Selbstmord begangen hat, wie es im Gesetz heißt. Die Pflicht zur Leistung bleibt, wenn die Tat in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, der die freie Willensbestimmung ausschloss.
Anders als in Deutschland nennt das österreichische Gesetz keine feste Frist. Die Frist kommt aus den Versicherungsbedingungen: Übliche Bedingungen sagen, dass der Versicherer bei Suizid zahlt, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
Auch innerhalb der drei Jahre besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit das Leben genommen hat, der die freie Willensbestimmung ausschloss. Dafür braucht es meist ärztliche Unterlagen, etwa Befunde von Fachärzten oder einer Klinik.
Hinterbliebene müssen das nicht allein klären. Ein Anwalt für Versicherungsrecht kann die Unterlagen anfordern und einschätzen, ob ein Gutachten Aussicht hat.
| Lage | Leistung nach üblichen Bedingungen |
|---|---|
| Suizid nach mehr als drei Jahren | volle Versicherungssumme |
| Suizid in den ersten drei Jahren | kein Versicherungsschutz |
| In den drei Jahren, krankhafte Störung nachgewiesen | volle Versicherungssumme |
| Vertrag erweitert, Erweiterung jünger als drei Jahre | alte Summe voll, Erweiterung nicht |
Wird die Leistung durch eine Vertragsänderung erweitert oder der Vertrag wiederhergestellt, beginnt die Dreijahresfrist nach üblichen Bedingungen für den erweiterten Teil neu. Ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer startet ganz von vorn. Kündigen Sie eine laufende Ablebensversicherung deshalb nicht vorschnell.
Der Tod der versicherten Person muss dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Anruf oder eine E-Mail mit der Polizzennummer reicht für den Anfang, Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesursache können Sie nachreichen.
Ist die Prüfung einen Monat nach der Meldung nicht abgeschlossen, können Sie nach § 11 VersVG einen Abschlag verlangen. Lehnt der Versicherer ab, lassen Sie die Begründung prüfen. Kostenlos hilft die Versicherungsbeschwerdestelle im Sozialministerium.
Läuft die Polizze seit mehr als drei Jahren und wurde in dieser Zeit nichts erweitert, ist der Suizid nach üblichen Bedingungen kein Hindernis für die Auszahlung. Lesen Sie trotzdem die Klausel in Ihrer Polizze, weil das Gesetz selbst keine Frist vorgibt.
Fragen und Antworten
Nein.
§ 169 VersVG nennt keine Frist.
Die üblichen drei Jahre stehen in den Bedingungen Ihrer Polizze.
Nach üblichen Bedingungen ja, wie bei jeder anderen Todesursache,
wenn die Angaben im Antrag stimmten und die Prämien bezahlt sind.
Ein Zustand, in dem die Person nicht mehr frei entscheiden konnte.
Ob er vorlag, klären meist ärztliche Unterlagen und Gutachten.
Die Telefonseelsorge ist unter 142 rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und vertraulich,
auch für Menschen in Trauer.
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