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Wer zahlt beim Fruchtgenuss die Gebäudeversicherung?

Kurz gesagt

Beim Fruchtgenuss zahlt die Gebäudeversicherung nach dem ABGB in der Regel der Fruchtnießer. Er trägt nach § 512 die Lasten der Sache und muss sie nach § 513 als guter Haushälter erhalten. Ausdrücklich nennt das Gesetz die Versicherung nicht, deshalb sollte der Vertrag es regeln. Eine Eigenheimversicherung kostet etwa 200 bis 600 Euro im Jahr.

Wer zahlt beim Fruchtgenuss die Gebäudeversicherung?

Was es kostet

Was eine Eigenheimversicherung in Österreich kostet, die der Fruchtnießer übernimmt.

BeispielRichtwert
Einfamilienhaus, Grunddeckungab etwa 200 Euro im Jahr
Einfamilienhaus, erweiterte Leistungenrund 600 Euro im Jahr
Großes Haus oder Risikolageauch über 1.000 Euro im Jahr

Richtwerte aus veröffentlichten Übersichten, Stand Oktober 2026.

Die Prämie hängt von Lage, Bauart, Fläche und Deckungsumfang ab.

Rechenbeispiel

Eltern übergeben das Haus und behalten den Fruchtgenuss

Die Eltern wohnen weiter im Haus, der Übergabevertrag regelt die Versicherung nicht.

Prämie Eigenheimversicherungetwa 600 Euro im Jahr
Lasten nach § 512 ABGBbeim Fruchtnießer
Eigentümer beim Versicherermuss gemeldet werden
Steuerlich absetzbarnein, Eigennutzung

Die Eltern zahlen weiter. Ein Nachtrag zum Vertrag schafft Klarheit für den Schadenfall.

Was das ABGB zum Fruchtgenuss sagt

Das Fruchtgenussrecht in den §§ 509 ff ABGB gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu behalten. Im Gegenzug übernimmt der Fruchtnießer nach § 512 alle Lasten, die mit der Sache verbunden sind, soweit sie aus den Nutzungen bestritten werden können.

§ 513 verpflichtet ihn, die Sache als guter Haushälter in dem Zustand zu erhalten, in dem er sie übernommen hat, und Ausbesserungen aus dem Ertrag zu besorgen. Eine Gebäudeversicherung dient genau dieser Erhaltung, deshalb spricht viel dafür, dass ihre Prämie beim Fruchtnießer liegt.

Warum der Vertrag entscheidet

Anders als das deutsche Recht nennt das ABGB die Versicherung beim Fruchtgenuss nicht ausdrücklich. Bei Übergaben in der Familie, etwa wenn Eltern das Haus an die Kinder übertragen und den Fruchtgenuss behalten, sollte der Vertrag deshalb klar sagen, wer die Eigenheimversicherung zahlt.

Legen Sie außerdem fest, wer Versicherungsnehmer ist und wem die Entschädigung zusteht, wenn das Haus abbrennt. Üblich ist, dass das Geld in den Wiederaufbau fließt, damit beide Seiten ihr Recht behalten: der Eigentümer das Haus, der Fruchtnießer die Nutzung.

FrageWas Sie im Vertrag regeln sollten
Wer zahlt die Prämie?meist der Fruchtnießer, ausdrücklich festhalten
Wer ist Versicherungsnehmer?Fruchtnießer oder Eigentümer, Eigentümer jedenfalls nennen
Wer bekommt die Entschädigung?Verwendung für den Wiederaufbau festlegen
Wer stimmt Prämienerhöhungen zu?Zustimmung oder Information regeln
Wer trägt große Sanierungen?getrennt von der laufenden Erhaltung regeln

Steuerliche Folgen

Wohnt der Fruchtnießer selbst im Haus, ist die Prämie privater Aufwand und nicht absetzbar. Vermietet er, erzielt er die Einkünfte, und die von ihm getragene Prämie ist in der Regel bei ihm Werbungskosten.

Zahlt der Eigentümer die Prämie, obwohl der Fruchtnießer die Mieten bekommt, kann er sie meist nicht absetzen. Klären Sie die Aufteilung vor der Unterschrift mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Lücken nach einer Übergabe

Nach dem Eigentümerwechsel bleibt die alte Eigenheimversicherung oft unverändert. Melden Sie den Wechsel dem Versicherer und prüfen Sie Versicherungssumme, Elementarschutz und Unterversicherungsverzicht.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist in der Eigenheimversicherung meist enthalten. Wohnt der Fruchtnießer im Haus, sollte er außerdem eine eigene Haushaltsversicherung für seinen Hausrat haben.

Schritt für Schritt

  1. Übergabevertrag auf eine Regel zu Lasten und Versicherung lesen.
  2. Eigentümerwechsel dem Versicherer melden.
  3. Zahler, Versicherungsnehmer und Empfänger der Entschädigung festlegen.
  4. Versicherungssumme und Elementarschutz prüfen.
  5. Bei Vermietung die steuerliche Zuordnung klären.

Checkliste

  • Klare Regel zur Versicherung im Vertrag
  • Eigentümer in der Polizze genannt
  • Verwendung der Entschädigung für den Wiederaufbau geregelt
  • Unterversicherungsverzicht vereinbart
  • Haushaltsversicherung des Fruchtnießers vorhanden

Häufige Fehler

  • Den Eigentümerwechsel nicht melden
  • Die Versicherung im Übergabevertrag vergessen
  • Die Polizze kündigen, weil das Haus jetzt den Kindern gehört

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss der Eigentümer beim Fruchtgenuss die Versicherung zahlen?

Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich.

Nach §§ 512 und 513 ABGB trägt der Fruchtnießer Lasten und Erhaltung, deshalb meist er.

Der Vertrag geht vor.

Wer bekommt bei einem Brand die Entschädigung?

Wer in der Polizze berechtigt ist.

Regeln Sie, dass das Geld in den Wiederaufbau fließt.

Gilt das auch beim Wohnungsrecht?

Das Wohnungsrecht ist ein eigenes Recht mit anderen Regeln.

Halten Sie auch dort im Vertrag fest, wer die Versicherung zahlt.

Kann der Fruchtnießer die Prämie absetzen?

Wenn er vermietet, in der Regel als Werbungskosten.

Wohnt er selbst darin, nicht.

Muss der Fruchtnießer große Sanierungen zahlen?

§ 513 ABGB spricht von Erhaltung aus dem Ertrag.

Größere Sanierungen sollten Sie im Vertrag eigens regeln.

Quellen

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