Alles zur Versicherung: Eigenheim
Muss ich mein Haus in Österreich versichern?
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Kurz gesagt
Beim Fruchtgenuss zahlt die Gebäudeversicherung nach dem ABGB in der Regel der Fruchtnießer. Er trägt nach § 512 die Lasten der Sache und muss sie nach § 513 als guter Haushälter erhalten. Ausdrücklich nennt das Gesetz die Versicherung nicht, deshalb sollte der Vertrag es regeln. Eine Eigenheimversicherung kostet etwa 200 bis 600 Euro im Jahr.
Was eine Eigenheimversicherung in Österreich kostet, die der Fruchtnießer übernimmt.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfamilienhaus, Grunddeckung | ab etwa 200 Euro im Jahr |
| Einfamilienhaus, erweiterte Leistungen | rund 600 Euro im Jahr |
| Großes Haus oder Risikolage | auch über 1.000 Euro im Jahr |
Richtwerte aus veröffentlichten Übersichten, Stand Oktober 2026.
Die Prämie hängt von Lage, Bauart, Fläche und Deckungsumfang ab.
Rechenbeispiel
Die Eltern wohnen weiter im Haus, der Übergabevertrag regelt die Versicherung nicht.
| Prämie Eigenheimversicherung | etwa 600 Euro im Jahr |
| Lasten nach § 512 ABGB | beim Fruchtnießer |
| Eigentümer beim Versicherer | muss gemeldet werden |
| Steuerlich absetzbar | nein, Eigennutzung |
Die Eltern zahlen weiter. Ein Nachtrag zum Vertrag schafft Klarheit für den Schadenfall.
Das Fruchtgenussrecht in den §§ 509 ff ABGB gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu behalten. Im Gegenzug übernimmt der Fruchtnießer nach § 512 alle Lasten, die mit der Sache verbunden sind, soweit sie aus den Nutzungen bestritten werden können.
§ 513 verpflichtet ihn, die Sache als guter Haushälter in dem Zustand zu erhalten, in dem er sie übernommen hat, und Ausbesserungen aus dem Ertrag zu besorgen. Eine Gebäudeversicherung dient genau dieser Erhaltung, deshalb spricht viel dafür, dass ihre Prämie beim Fruchtnießer liegt.
Anders als das deutsche Recht nennt das ABGB die Versicherung beim Fruchtgenuss nicht ausdrücklich. Bei Übergaben in der Familie, etwa wenn Eltern das Haus an die Kinder übertragen und den Fruchtgenuss behalten, sollte der Vertrag deshalb klar sagen, wer die Eigenheimversicherung zahlt.
Legen Sie außerdem fest, wer Versicherungsnehmer ist und wem die Entschädigung zusteht, wenn das Haus abbrennt. Üblich ist, dass das Geld in den Wiederaufbau fließt, damit beide Seiten ihr Recht behalten: der Eigentümer das Haus, der Fruchtnießer die Nutzung.
| Frage | Was Sie im Vertrag regeln sollten |
|---|---|
| Wer zahlt die Prämie? | meist der Fruchtnießer, ausdrücklich festhalten |
| Wer ist Versicherungsnehmer? | Fruchtnießer oder Eigentümer, Eigentümer jedenfalls nennen |
| Wer bekommt die Entschädigung? | Verwendung für den Wiederaufbau festlegen |
| Wer stimmt Prämienerhöhungen zu? | Zustimmung oder Information regeln |
| Wer trägt große Sanierungen? | getrennt von der laufenden Erhaltung regeln |
Wohnt der Fruchtnießer selbst im Haus, ist die Prämie privater Aufwand und nicht absetzbar. Vermietet er, erzielt er die Einkünfte, und die von ihm getragene Prämie ist in der Regel bei ihm Werbungskosten.
Zahlt der Eigentümer die Prämie, obwohl der Fruchtnießer die Mieten bekommt, kann er sie meist nicht absetzen. Klären Sie die Aufteilung vor der Unterschrift mit Ihrer Steuerberatung.
Nach dem Eigentümerwechsel bleibt die alte Eigenheimversicherung oft unverändert. Melden Sie den Wechsel dem Versicherer und prüfen Sie Versicherungssumme, Elementarschutz und Unterversicherungsverzicht.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist in der Eigenheimversicherung meist enthalten. Wohnt der Fruchtnießer im Haus, sollte er außerdem eine eigene Haushaltsversicherung für seinen Hausrat haben.
Fragen und Antworten
Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich.
Nach §§ 512 und 513 ABGB trägt der Fruchtnießer Lasten und Erhaltung, deshalb meist er.
Der Vertrag geht vor.
Wer in der Polizze berechtigt ist.
Regeln Sie, dass das Geld in den Wiederaufbau fließt.
Das Wohnungsrecht ist ein eigenes Recht mit anderen Regeln.
Halten Sie auch dort im Vertrag fest, wer die Versicherung zahlt.
Wenn er vermietet, in der Regel als Werbungskosten.
Wohnt er selbst darin, nicht.
§ 513 ABGB spricht von Erhaltung aus dem Ertrag.
Größere Sanierungen sollten Sie im Vertrag eigens regeln.
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