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Ist die Eigenheimversicherung steuerlich absetzbar?

Kurz gesagt

Selbst bewohnt nein, vermietet ja. Bei Vermietung ist die Prämie in voller Höhe Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 und gehört in die Beilage E 1b zur Einkommensteuererklärung. Die Topf-Sonderausgaben für Personenversicherungen sind mit 2020 ausgelaufen. Bei 600 Euro Prämie und 40 Prozent Grenzsteuersatz bleiben 240 Euro Steuer erspart.

Ist die Eigenheimversicherung steuerlich absetzbar?

Was es kostet

Öffentlich genannte Prämienspannen für Österreich und die Steuerwirkung, die bei Vermietung höchstens entsteht.

BeispielRichtwert
Eigenheimversicherung, Grunddeckungab etwa 200 Euro im Jahr
Eigenheimversicherung mit erweiterten Leistungenrund 600 Euro im Jahr
Großes Haus oder Risikolageauch über 1.000 Euro im Jahr
Steuerwirkung beim selbst bewohnten Haus0 Euro
Steuerwirkung bei Vermietung, 600 Euro Prämie, Grenzsteuersatz 30 bis 50 Prozentetwa 180 bis 300 Euro im Jahr

Prämienspannen aus öffentlich genannten Beispielen, Stand September 2026. Die Steuerwirkung ist eine eigene Beispielrechnung und damit ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Verbindlich ist Ihre Steuerberatung; Ihre Prämie hängt von Lage, Fläche, Bauweise und Katastrophendeckung ab.

Rechenbeispiel

Zweifamilienhaus, obere Wohnung vermietet

Sie bewohnen das Erdgeschoß selbst und vermieten das Obergeschoß. Die Prämie gilt für das ganze Haus.

Prämie für das gesamte Haus700 Euro im Jahr
Vermietete Nutzfläche80 von 200 Quadratmetern, also 40 Prozent
Als Werbungskosten abziehbar280 Euro
Grenzsteuersatz40 Prozent
Weniger Einkommensteuer112 Euro

Von 700 Euro Prämie wirken 280 Euro steuerlich, das sind 112 Euro weniger Steuer. Die restlichen 420 Euro bleiben privat und ändern an Ihrer Steuer nichts.

Warum Eigennutzer leer ausgehen

Die Eigenheimversicherung deckt Ihr Haus und meist auch Hausrat und Haftpflicht ab. Wer dort selbst wohnt, erzielt damit keine Einnahmen. Werbungskosten sind aber nach § 16 EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Ohne Einnahmen also kein Abzug.

Früher konnte man Prämien für bestimmte Personenversicherungen als sogenannte Topf-Sonderausgaben ansetzen. Sachversicherungen wie die Eigenheimversicherung waren davon ohnehin nie erfasst. Die Antwort ist damit kurz: Für das selbst bewohnte Haus bringt die Prämie steuerlich nichts.

Vermietung: Prämie voll als Werbungskosten

Vermieten Sie das Objekt, zählt die Prämie in voller Höhe zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Eingetragen wird sie in der Beilage E 1b zur Einkommensteuererklärung E 1. Für jede Einkunftsquelle ist eine eigene Beilage auszufüllen. Bei Hausgemeinschaften ist stattdessen die Beilage E 6b vorgesehen.

Abgezogen wird im Jahr der Zahlung. Wer im Dezember die Prämie für das Folgejahr überweist, setzt sie im Jahr der Überweisung an. Bewahren Sie Polizze, Vorschreibung und Kontoauszug auf, das Finanzamt fragt die Belege nicht immer, aber es darf sie verlangen.

NutzungAbsetzbar?Wo
Selbst bewohntes Eigenheimneinkein Eintrag möglich
Vermietetes Haus oder Wohnungja, vollBeilage E 1b, Werbungskosten
Teilweise vermietetja, nach NutzflächenanteilBeilage E 1b, Anteil ausweisen
Haushaltsversicherung des Mietersneinprivate Ausgabe des Mieters
Prämie für eine Personenversicherungnein, seit dem Jahr 2021früher Topf-Sonderausgaben
Leerstand mit ernsthafter Vermietungsabsichtin der Regel jaBeilage E 1b, Absicht dokumentieren

Die Topf-Sonderausgaben sind Geschichte

Bis einschließlich 2020 konnten Prämien für freiwillige Personenversicherungen als Topf-Sonderausgaben geltend gemacht werden, allerdings nur mit einem Viertel und nur bei Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden. Seit der Veranlagung 2021 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr.

Für die Eigenheimversicherung ändert das nichts, weil sie nie dazugehört hat. Wichtig ist es trotzdem, weil viele Ratgeber im Netz noch auf den alten Stand verweisen und Hoffnungen wecken, die nicht mehr tragen.

Überwälzung auf Mieter nach dem Mietrechtsgesetz

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zählt § 21 MRG die Betriebskosten auf. Dazu gehören die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden, die Versicherung gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers und die Versicherung gegen Leitungswasserschäden samt Korrosion. Weitere Gefahren wie Sturm oder Glasbruch brauchen die Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter.

Steuerlich heben sich Überwälzung und Prämie in vielen Fällen auf. Was Sie von Mietern erhalten, ist eine Einnahme, die gezahlte Prämie eine Werbungskost. Beide Beträge gehören in die Beilage, ein stilles Verrechnen ist nicht vorgesehen. Übrig bleibt der Teil, den Sie selbst tragen, etwa bei Leerstand oder bei nicht überwälzbaren Gefahren.

Versicherungssteuer in der Vorschreibung

Auf Sachversicherungen liegt in Österreich ein Steuersatz von 11 Prozent auf die Prämie. Bei Haushalts- und Eigenheimversicherungen kommt nach veröffentlichten Übersichten 1 Prozent Feuerschutzsteuer dazu, in Summe also 12 Prozent. Diese Steuer ist in der Vorschreibung bereits enthalten.

Zurückfordern können Sie sie nicht. Bei Vermietung ist sie aber Teil der gezahlten Prämie und wandert damit in die Werbungskosten. Ein eigener Posten wird daraus nicht.

Was mehr bringt als die Steuerfrage

Wenn Sie selbst im Haus wohnen, ist die Steuerfrage nach zwei Sätzen beantwortet. Interessanter ist dann, ob die Versicherungssumme noch zum Gebäude passt und ob Katastrophenschäden wie Hochwasser oder Erdrutsch ausreichend gedeckt sind. Genau dort sind die Summen in österreichischen Polizzen oft eng begrenzt.

Ein Selbstbehalt senkt die Prämie spürbar, kostet aber im Schadenfall. Das ist eine Rechnung, die sich lohnt, bevor man über ein paar Euro Steuerwirkung nachdenkt.

Schritt für Schritt

  1. Klären, ob das Objekt selbst bewohnt, vermietet oder gemischt genutzt wird.
  2. Vorschreibung des Kalenderjahres heraussuchen, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben.
  3. Bei gemischter Nutzung den vermieteten Flächenanteil berechnen und mit einem Plan belegen.
  4. Den Betrag in der Beilage E 1b bei den Werbungskosten eintragen.
  5. Von Mietern erhaltene Betriebskosten getrennt als Einnahme erfassen.
  6. Polizze, Vorschreibung und Kontoauszug sieben Jahre aufbewahren.

Checkliste

  • Nutzung des Gebäudes eindeutig zugeordnet
  • Prämie dem Jahr der Zahlung zugeordnet
  • Nutzflächenanteil bei gemischter Nutzung mit Plan belegt
  • Überwälzte Betriebskosten als Einnahme erfasst und nicht verrechnet
  • Je Einkunftsquelle eine eigene Beilage E 1b verwendet
  • Belege abgelegt und griffbereit

Häufige Fehler

  • Die Prämie des selbst bewohnten Hauses als Sonderausgabe eintragen
  • Auf die alten Topf-Sonderausgaben vertrauen, die seit der Veranlagung 2021 wegfallen
  • Überwälzte Betriebskosten gegen die Prämie verrechnen und beides weglassen
  • Die volle Prämie ansetzen, obwohl nur ein Teil des Hauses vermietet ist

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann ich die Eigenheimversicherung als Sonderausgabe absetzen?

Nein. Sonderausgaben betrafen Personenversicherungen, nicht Sachversicherungen, und sind seit der Veranlagung 2021 ohnehin weggefallen.

Was ist mit der Haushaltsversicherung in der Mietwohnung?

Sie ist eine private Ausgabe und nicht absetzbar. Absetzbar ist nur, was mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängt.

Zählt die Prämie im Jahr der Zahlung?

Ja. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt der Zufluss und Abfluss, also das Jahr der tatsächlichen Zahlung.

Und wenn die Wohnung leer steht?

Solange Sie ernsthaft vermieten wollen und das belegen können, etwa mit Inseraten oder einem Maklerauftrag, bleibt die Prämie in der Regel abzugsfähig.

Wie hoch ist die Versicherungssteuer?

Auf Sachversicherungen 11 Prozent. Bei Haushalts- und Eigenheimversicherungen kommt nach veröffentlichten Übersichten 1 Prozent Feuerschutzsteuer dazu.

Darf ich die Prämie über die Betriebskosten weitergeben?

Im Vollanwendungsbereich des MRG nur die in § 21 MRG genannten Versicherungen. Weitere Gefahren brauchen die Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter.

Brauche ich für jede Wohnung eine eigene Beilage?

Für jede Einkunftsquelle ist eine eigene Beilage E 1b auszufüllen. Bei Hausgemeinschaften wird stattdessen die Beilage E 6b verwendet.

Quellen

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