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Muss ich mein Haus in Österreich versichern?
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Kurz gesagt
In Österreich tritt der Käufer nach Paragraf 69 VersVG in die bestehende Eigenheimversicherung ein, sobald sein Eigentum im Grundbuch einverleibt ist. Nach Paragraf 70 VersVG dürfen Sie als Erwerber binnen eines Monats kündigen, wirksam sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode. Für die laufende Prämie haften Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand.
Was die Eigenheimversicherung danach kostet, Richtwerte aus öffentlich genannten Modellrechnungen für Österreich, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Eigenheimversicherung, Grunddeckung | ab etwa 200 Euro im Jahr |
| Eigenheimversicherung mit erweiterten Leistungen | rund 600 Euro im Jahr |
| Durchschnittliche Monatsprämie | etwa 15 bis 20 Euro im Monat |
| Wirkung eines Selbstbehalts | etwa 10 bis 20 Prozent weniger Prämie |
| Zehnjahresvertrag mit Dauerrabatt | bis zu 40 Prozent Nachlass, dafür lange Bindung |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Modellrechnungen. Ihre Prämie hängt von Lage, Bauweise, Wohnfläche, Selbstbehalt und Katastrophendeckung ab; das genaue Angebot holen wir ein. Die Zahlen im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis. Bedenken Sie beim Dauerrabatt: Wer zehn Jahre bindet, verliert den Nachlass anteilig, wenn er vorzeitig aussteigt.
Rechenbeispiel
So rechnet sich der Wechsel, wenn Sie die übernommene Polizze prüfen und fristgerecht kündigen.
| Einverleibung Ihres Eigentums im Grundbuch | 11. Mai 2026 |
| Frist für die Erwerberkündigung | bis 11. Juni 2026 |
| Übernommene Prämie, Katastrophendeckung nur 4.000 Euro | etwa 380 Euro im Jahr |
| Neue Polizze mit höherer Katastrophendeckung, Selbstbehalt 300 Euro | etwa 420 bis 520 Euro im Jahr |
| Prämie bis zur Kündigung | schuldet der Veräußerer, Paragraf 70 Absatz 3 VersVG |
Rund 40 bis 140 Euro mehr im Jahr, dafür sind Hochwasser, Vermurung und Lawine bis zur vereinbarten Höchstsumme gedeckt. Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Kaufen Sie ein Haus, läuft die Eigenheimversicherung des Verkäufers weiter und geht auf Sie über. Paragraf 69 Absatz 1 VersVG sagt es deutlich: An die Stelle des Veräußerers tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein, solange ihm die Sache gehört.
Bei einer Liegenschaft ist der Erwerb erst mit der Einverleibung im Grundbuch abgeschlossen. Zwischen Kaufvertrag, Treuhandabwicklung und Grundbuchbeschluss vergehen oft Monate. In dieser Zeit bleibt der Verkäufer Versicherungsnehmer.
Der Versicherer muss den Wechsel erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon weiß, Paragraf 69 Absatz 3 VersVG. Deshalb ist die Anzeige nach Paragraf 71 VersVG so wichtig: Unterbleibt sie, kann der Versicherer leistungsfrei sein, wenn der Schaden später als einen Monat nach der versäumten Anzeige eintritt.
| Zeitpunkt | Was gilt |
|---|---|
| Kaufvertrag unterschrieben | noch der Verkäufer ist Versicherungsnehmer, die Polizze läuft unverändert |
| Übergabe der Schlüssel | wirtschaftlich Ihr Haus, versicherungsrechtlich noch nicht Ihr Vertrag |
| Einverleibung im Grundbuch | Sie treten in den Vertrag ein, Paragraf 69 Absatz 1 VersVG |
| Bis einen Monat nach dem Erwerb | Sie dürfen kündigen, sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode |
| Keine Kenntnis von der Polizze | der Monat läuft erst ab dem Tag, an dem Sie Versicherer und Vertrag kennen |
| Kündigung ausgesprochen | der Veräußerer schuldet die Prämie, Sie haften dafür nicht |
Paragraf 70 Absatz 2 VersVG gibt Ihnen ein eigenes Kündigungsrecht. Es erlischt, wenn Sie es nicht binnen eines Monats nach dem Erwerb ausüben. Wussten Sie nichts von der Versicherung, bleibt es bis einen Monat nach Kenntnis bestehen.
Die Rechtsprechung legt Kenntnis streng aus: Sie müssen nicht nur wissen, dass irgendeine Polizze besteht, sondern auch bei welchem Versicherer, damit Sie überhaupt kündigen können. Bitten Sie den Verkäufer deshalb früh um Polizzennummer und Versicherer.
Die Kündigung wirkt entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Auch der Versicherer darf kündigen, mit einmonatiger Frist und nur binnen eines Monats, nachdem er vom Verkauf erfahren hat, Paragraf 70 Absatz 1 VersVG.
Kündigen Sie erst, wenn die neue Polizze schriftlich bestätigt ist. Ein einziger Tag ohne Deckung genügt, damit Sie einen Brand oder einen Rohrgebrechen selbst tragen.
Für die Prämie der zum Zeitpunkt des Eintritts laufenden Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand, Paragraf 69 Absatz 2 VersVG. Der Versicherer kann sich also an jeden von beiden wenden.
Halten Sie im Kaufvertrag fest, wer bis zur Übergabe zahlt und wie eine bereits entrichtete Jahresprämie aufgeteilt wird. Ohne Regelung streiten Käufer und Verkäufer später über wenige hundert Euro.
Kündigen Sie nach Paragraf 70 VersVG, bleibt der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; Sie haften dann nicht dafür.
Sie erben den Umfang des Vorbesitzers. Verlangen Sie Polizze, Bedingungen und die letzte Prämienvorschreibung, bevor Sie beim Notar oder Rechtsanwalt unterschreiben.
Häufige Schwachstellen: eine Versicherungssumme, die seit Jahren nicht an die Baukosten angepasst wurde, eine Katastrophendeckung für Hochwasser, Vermurung, Lawine und Erdrutsch mit nur wenigen tausend Euro Höchstbetrag, sowie ein Selbstbehalt, den der Vorbesitzer für eine niedrige Prämie akzeptiert hat.
Prüfen Sie auch, ob die Eigenheimversicherung und die Haushaltsversicherung in einem Bündel stecken. Der Haushalt gehört dem Verkäufer und zieht mit ihm aus; dann bleibt nur der Gebäudeteil übrig und das Bündel muss neu geordnet werden.
Offen gesagt: Nicht jeder alte Vertrag ist schlecht. Hat das Haus Schäden in der Vorgeschichte oder liegt es in einer roten Gefahrenzone, ist eine neue Polizze teuer oder gar nicht zu bekommen. Dann ist der übernommene Schutz oft die bessere Wahl.
In Österreich gibt es keine allgemeine Pflicht, ein Wohnhaus zu versichern. Bei Erbschaften und lange leer stehenden Objekten fehlt der Schutz manchmal ganz.
Dann schließen Sie selbst ab, mit Beginn spätestens zum Tag der Übergabe. Eine vorläufige Deckungszusage überbrückt die Zeit bis zur fertigen Polizze.
Planen Sie einen Umbau, deckt die Eigenheimversicherung die Baustelle nicht. Dafür brauchen Sie eine Bauwesenversicherung und eine Bauherrenhaftpflicht.
Steht das Haus nach dem Kauf länger leer, zeigen Sie das an. Leerstand ist eine Gefahrerhöhung und kann den Schutz einschränken, vor allem bei Leitungswasser im Winter.
Finanziert eine Bank den Kauf, verlangt sie im Kreditvertrag fast immer die Vinkulierung der Feuer- oder Eigenheimversicherung zu ihren Gunsten. Der Versicherer darf dann eine größere Entschädigung nur mit Zustimmung der Bank auszahlen.
Die Vinkulierung ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine vertragliche Bedingung der Finanzierung. Sie können aber frei wählen, bei wem Sie versichern, solange der Umfang passt und die Bank die Vinkulierungserklärung erhält.
Übernehmen Sie den Vertrag des Verkäufers, muss die alte Vinkulierung gelöscht und eine neue zugunsten Ihrer Bank eingetragen werden. Das dauert einige Tage, planen Sie es vor der Auszahlung ein.
Fragen und Antworten
Ja. Nach Paragraf 69 Absatz 1 VersVG treten Sie in die laufende Polizze ein, sobald Ihr Eigentum im Grundbuch einverleibt ist.
Ab dem Erwerb, bei einer Liegenschaft also ab der Einverleibung. Kannten Sie die Versicherung nicht, läuft der Monat erst ab Kenntnis von Vertrag und Versicherer.
Sie haben die Wahl: sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, Paragraf 70 Absatz 2 VersVG.
Veräußerer und Erwerber haften zur ungeteilten Hand, Paragraf 69 Absatz 2 VersVG. Die Aufteilung regeln Sie im Kaufvertrag.
Eine Sperre zugunsten der Bank: Der Versicherer zahlt größere Entschädigungen nur mit ihrer Zustimmung. Fast jeder Kreditvertrag verlangt sie.
Gesetzlich nicht. Die Pflicht entsteht erst aus dem Kreditvertrag mit der Bank.
Sie bleibt beim Verkäufer, weil sie seinen Hausrat deckt. Ihren eigenen Haushalt versichern Sie getrennt.
Manchmal ja. In roten Gefahrenzonen oder nach Vorschäden ist eine neue Polizze teuer oder nicht erhältlich. Dann ist der übernommene Schutz der sichere Weg.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH mit Sitz in Deutschland, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, in Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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