Alles zur Versicherung: Ablebensversicherung
Wie hoch soll die Ablebensversicherung sein?
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Kurz gesagt
Wer bekommt das Geld? In Österreich zuerst die Person, die Sie im Vertrag als Bezugsberechtigten eingetragen haben, und zwar direkt, ohne auf die Verlassenschaft zu warten. Fehlt der Eintrag, fällt die Summe aus der Ablebensversicherung in die Verlassenschaft. Dann gilt Testament oder gesetzliche Erbfolge, und ein Lebensgefährte geht neben Kindern leer aus.
Rechenbeispiele nach VersVG und ABGB für 150.000 Euro Todesfallsumme, ohne weiteres Vermögen und ohne Testament.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ehefrau namentlich eingetragen | 150.000 Euro an die Ehefrau |
| Kein Eintrag, Ehefrau und zwei Kinder | 50.000 Euro an die Ehefrau, je 50.000 Euro an die Kinder |
| Kein Eintrag, Lebensgefährtin und ein Kind des Verstorbenen | 0 Euro an die Lebensgefährtin, 150.000 Euro an das Kind |
| Zwei Kinder namentlich eingetragen, ohne Anteile | je 75.000 Euro |
| „Die Erben“ eingetragen, Ehefrau und zwei Kinder, ein Kind schlägt die Erbschaft aus | das Kind bekommt trotzdem 50.000 Euro |
Eigene Rechenbeispiele nach §§ 166 bis 168 VersVG und §§ 744 und 748 ABGB, Stand Oktober 2026.
Ein Testament, Pflichtteile oder weiteres Vermögen können das Ergebnis ändern.
Rechenbeispiel
Er hat eine Ablebensversicherung über 150.000 Euro zur Absicherung der gemeinsamen Wohnung. Ein Bezugsberechtigter wurde nie eingetragen, ein Testament gibt es nicht.
| Todesfallsumme | 150.000 Euro |
| Ohne Eintrag: gesetzlicher Erbe | das Kind, 150.000 Euro |
| Ohne Eintrag: Lebensgefährtin | 0 Euro, weil ein gesetzlicher Erbe da ist |
| Mit Eintrag der Lebensgefährtin | 150.000 Euro direkt an sie |
Ein Brief an den Versicherer hätte gereicht, damit die Wohnung gesichert ist. Ohne ihn fließt das ganze Geld an das Kind, und die Lebensgefährtin steht mit dem Kredit allein da.
Bei einer Ablebensversicherung bestimmen Sie als Versicherungsnehmer, wer im Todesfall das Geld erhält. Das Versicherungsvertragsgesetz vermutet, dass Sie diese Person ohne Zustimmung des Versicherers benennen und später durch eine andere ersetzen dürfen (§ 166 Abs. 1 VersVG).
Die eingetragene Person erwirbt den Anspruch erst mit dem Todesfall, wenn Sie nichts anderes bestimmt haben (§ 166 Abs. 2 VersVG). Dann gehört das Geld ihr und nicht zur Verlassenschaft. Sie muss nicht abwarten, bis das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist.
| Eintrag im Vertrag | Wer bekommt das Geld |
|---|---|
| eine Person mit Namen | diese Person, außerhalb der Verlassenschaft |
| mehrere Namen ohne Anteile | alle zu gleichen Teilen |
| „die Erben“ | die gesetzlich berufenen Erben nach ihren Erbteilen |
| eingetragene Person ist schon verstorben | der Versicherungsnehmer, also die Verlassenschaft |
| kein Eintrag | die Verlassenschaft, verteilt nach Testament oder Gesetz |
| „die Erben“, aber nur der Staat erbt | kein Bezugsrecht für den Staat (§ 167 Abs. 3 VersVG) |
Ohne Bezugsberechtigten und ohne Testament erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner neben Kindern ein Drittel (§ 744 ABGB). Die Kinder teilen sich den Rest. Bei 150.000 Euro sind das 50.000 Euro für den Partner, obwohl er vielleicht die Wohnung weiterzahlen muss.
Lebensgefährten ohne Trauschein haben nur ein außerordentliches Erbrecht: Sie erben nur, wenn kein gesetzlicher Erbe da ist, und nur nach mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt (§ 748 ABGB). Neben Kindern, Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen bekommen sie nichts. Für sie ist der Eintrag im Vertrag deshalb Pflicht.
Ein Eintrag bleibt gültig, bis Sie ihn ändern. Eine Scheidung hebt ihn nicht von selbst auf. Steht im Vertrag nur „Ehegatte“, kann nach einer neuen Heirat Streit darüber entstehen, wer gemeint war.
Tragen Sie deshalb Namen statt Rollen ein und melden Sie dem Versicherer jede Trennung, Heirat und Geburt schriftlich. In Patchworkfamilien kann eine hohe Todesfallsumme bei der Berechnung von Pflichtteilen eine Rolle spielen, das sollte ein Notar oder Anwalt ansehen.
Seit 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschaftssteuer erhoben. Die Todesfallsumme kommt beim Bezugsberechtigten in voller Höhe an, gleich ob Ehegatte, Kind oder Lebensgefährte.
Wohnt der Verstorbene oder der Begünstigte in Deutschland, kann dort Erbschaftsteuer anfallen, für Unverheiratete mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Wir sind Versicherungsmakler und keine Steuerberatung, bei Wohnsitzen in beiden Ländern lassen Sie das bitte prüfen.
Fragen und Antworten
Im Zweifel ja, ohne Zustimmung des Versicherers und ohne Zustimmung des bisher Eingetragenen.
Schicken Sie die Änderung schriftlich an den Versicherer.
Nur wenn kein gesetzlicher Erbe da ist und Sie mindestens drei Jahre zusammengelebt haben.
Neben Kindern, Eltern oder Geschwistern geht er leer aus.
Mit eingetragenem Bezugsberechtigten nicht, das Geld gehört dann ihm.
Ohne Eintrag fällt sie in die Verlassenschaft und wird erst nach dem Verfahren verteilt.
Er erwirbt den Anspruch nicht,
dann steht er dem Versicherungsnehmer zu und fällt in die Verlassenschaft.
Eine Ersatzperson im Vertrag verhindert das.
Dann bekommen die gesetzlich berufenen Erben das Geld nach ihren Erbteilen.
Wer die Erbschaft ausschlägt, behält seinen Anteil an der Versicherungssumme trotzdem.
Nein, eine Erbschaftssteuer gibt es seit 2008 nicht mehr.
Anders kann es sein, wenn einer der Beteiligten in Deutschland wohnt.
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