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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Ablebensversicherung

Wer bekommt in Österreich das Geld aus der Ablebensversicherung?

Kurz gesagt

Wer bekommt das Geld? In Österreich zuerst die Person, die Sie im Vertrag als Bezugsberechtigten eingetragen haben, und zwar direkt, ohne auf die Verlassenschaft zu warten. Fehlt der Eintrag, fällt die Summe aus der Ablebensversicherung in die Verlassenschaft. Dann gilt Testament oder gesetzliche Erbfolge, und ein Lebensgefährte geht neben Kindern leer aus.

Wer bekommt in Österreich das Geld aus der Ablebensversicherung?

Was es kostet

Rechenbeispiele nach VersVG und ABGB für 150.000 Euro Todesfallsumme, ohne weiteres Vermögen und ohne Testament.

BeispielRichtwert
Ehefrau namentlich eingetragen150.000 Euro an die Ehefrau
Kein Eintrag, Ehefrau und zwei Kinder50.000 Euro an die Ehefrau, je 50.000 Euro an die Kinder
Kein Eintrag, Lebensgefährtin und ein Kind des Verstorbenen0 Euro an die Lebensgefährtin, 150.000 Euro an das Kind
Zwei Kinder namentlich eingetragen, ohne Anteileje 75.000 Euro
„Die Erben“ eingetragen, Ehefrau und zwei Kinder, ein Kind schlägt die Erbschaft ausdas Kind bekommt trotzdem 50.000 Euro

Eigene Rechenbeispiele nach §§ 166 bis 168 VersVG und §§ 744 und 748 ABGB, Stand Oktober 2026.

Ein Testament, Pflichtteile oder weiteres Vermögen können das Ergebnis ändern.

Rechenbeispiel

Paar ohne Trauschein in Linz, ein Kind aus seiner früheren Ehe

Er hat eine Ablebensversicherung über 150.000 Euro zur Absicherung der gemeinsamen Wohnung. Ein Bezugsberechtigter wurde nie eingetragen, ein Testament gibt es nicht.

Todesfallsumme150.000 Euro
Ohne Eintrag: gesetzlicher Erbedas Kind, 150.000 Euro
Ohne Eintrag: Lebensgefährtin0 Euro, weil ein gesetzlicher Erbe da ist
Mit Eintrag der Lebensgefährtin150.000 Euro direkt an sie

Ein Brief an den Versicherer hätte gereicht, damit die Wohnung gesichert ist. Ohne ihn fließt das ganze Geld an das Kind, und die Lebensgefährtin steht mit dem Kredit allein da.

Bezugsberechtigung schlägt Verlassenschaft

Bei einer Ablebensversicherung bestimmen Sie als Versicherungsnehmer, wer im Todesfall das Geld erhält. Das Versicherungsvertragsgesetz vermutet, dass Sie diese Person ohne Zustimmung des Versicherers benennen und später durch eine andere ersetzen dürfen (§ 166 Abs. 1 VersVG).

Die eingetragene Person erwirbt den Anspruch erst mit dem Todesfall, wenn Sie nichts anderes bestimmt haben (§ 166 Abs. 2 VersVG). Dann gehört das Geld ihr und nicht zur Verlassenschaft. Sie muss nicht abwarten, bis das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist.

Eintrag im VertragWer bekommt das Geld
eine Person mit Namendiese Person, außerhalb der Verlassenschaft
mehrere Namen ohne Anteilealle zu gleichen Teilen
„die Erben“die gesetzlich berufenen Erben nach ihren Erbteilen
eingetragene Person ist schon verstorbender Versicherungsnehmer, also die Verlassenschaft
kein Eintragdie Verlassenschaft, verteilt nach Testament oder Gesetz
„die Erben“, aber nur der Staat erbtkein Bezugsrecht für den Staat (§ 167 Abs. 3 VersVG)

Ohne Eintrag: was die gesetzliche Erbfolge bedeutet

Ohne Bezugsberechtigten und ohne Testament erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner neben Kindern ein Drittel (§ 744 ABGB). Die Kinder teilen sich den Rest. Bei 150.000 Euro sind das 50.000 Euro für den Partner, obwohl er vielleicht die Wohnung weiterzahlen muss.

Lebensgefährten ohne Trauschein haben nur ein außerordentliches Erbrecht: Sie erben nur, wenn kein gesetzlicher Erbe da ist, und nur nach mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt (§ 748 ABGB). Neben Kindern, Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen bekommen sie nichts. Für sie ist der Eintrag im Vertrag deshalb Pflicht.

Trennung, Scheidung, neue Familie

Ein Eintrag bleibt gültig, bis Sie ihn ändern. Eine Scheidung hebt ihn nicht von selbst auf. Steht im Vertrag nur „Ehegatte“, kann nach einer neuen Heirat Streit darüber entstehen, wer gemeint war.

Tragen Sie deshalb Namen statt Rollen ein und melden Sie dem Versicherer jede Trennung, Heirat und Geburt schriftlich. In Patchworkfamilien kann eine hohe Todesfallsumme bei der Berechnung von Pflichtteilen eine Rolle spielen, das sollte ein Notar oder Anwalt ansehen.

Steuer: in Österreich kein Thema, mit Deutschland schon

Seit 1. August 2008 wird in Österreich keine Erbschaftssteuer erhoben. Die Todesfallsumme kommt beim Bezugsberechtigten in voller Höhe an, gleich ob Ehegatte, Kind oder Lebensgefährte.

Wohnt der Verstorbene oder der Begünstigte in Deutschland, kann dort Erbschaftsteuer anfallen, für Unverheiratete mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Wir sind Versicherungsmakler und keine Steuerberatung, bei Wohnsitzen in beiden Ländern lassen Sie das bitte prüfen.

Schritt für Schritt

  1. Polizze heraussuchen und nachsehen, wer als bezugsberechtigt eingetragen ist.
  2. Rollen wie „Ehegatte“ oder „Kinder“ durch Namen und Geburtsdaten ersetzen.
  3. Bei mehreren Personen die Anteile in Prozent festlegen.
  4. Eine Ersatzperson benennen, falls die erste vor Ihnen stirbt.
  5. Die Änderung schriftlich an den Versicherer schicken und die Bestätigung aufheben.
  6. Bei Patchworkfamilie oder Wohnsitz in Deutschland Notar oder Steuerberatung fragen.

Checkliste

  • Bezugsberechtigter mit vollem Namen eingetragen
  • Lebensgefährte ausdrücklich genannt, wenn er das Geld bekommen soll
  • Anteile bei mehreren Personen festgelegt
  • Ersatzperson benannt
  • Eintrag nach Trennung, Heirat oder Geburt geprüft
  • Bestätigung des Versicherers bei den Unterlagen

Häufige Fehler

  • Glauben, der Lebensgefährte erbe automatisch mit
  • Nach der Scheidung den alten Eintrag stehen lassen
  • Keinen Bezugsberechtigten eintragen und das Geld in der Verlassenschaft warten lassen
  • Den Willen nur im Testament festhalten und dem Versicherer nichts mitteilen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann ich den Bezugsberechtigten jederzeit ändern?

Im Zweifel ja, ohne Zustimmung des Versicherers und ohne Zustimmung des bisher Eingetragenen.

Schicken Sie die Änderung schriftlich an den Versicherer.

Bekommt mein Lebensgefährte etwas ohne Eintrag?

Nur wenn kein gesetzlicher Erbe da ist und Sie mindestens drei Jahre zusammengelebt haben.

Neben Kindern, Eltern oder Geschwistern geht er leer aus.

Gehört die Versicherungssumme zur Verlassenschaft?

Mit eingetragenem Bezugsberechtigten nicht, das Geld gehört dann ihm.

Ohne Eintrag fällt sie in die Verlassenschaft und wird erst nach dem Verfahren verteilt.

Was passiert, wenn der Bezugsberechtigte vor mir stirbt?

Er erwirbt den Anspruch nicht,

dann steht er dem Versicherungsnehmer zu und fällt in die Verlassenschaft.

Eine Ersatzperson im Vertrag verhindert das.

Was gilt, wenn „die Erben“ eingetragen sind?

Dann bekommen die gesetzlich berufenen Erben das Geld nach ihren Erbteilen.

Wer die Erbschaft ausschlägt, behält seinen Anteil an der Versicherungssumme trotzdem.

Muss der Begünstigte in Österreich Steuer zahlen?

Nein, eine Erbschaftssteuer gibt es seit 2008 nicht mehr.

Anders kann es sein, wenn einer der Beteiligten in Deutschland wohnt.

Quellen

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