Alles zur Versicherung: Bestattungsvorsorge
Brauche ich eine Bestattungsvorsorge?
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Kurz gesagt
Nein. Das Sterbegeld aus einer privaten Sterbeversicherung muss in Österreich nicht für das Begräbnis verwendet werden. Die bezugsberechtigte Person erwirbt es mit dem Tod und darf frei darüber verfügen. Das Begräbnis ist nach § 549 ABGB eine Last der Verlassenschaft. Fest gebunden ist das Geld nur, wenn das Bestattungsunternehmen bezugsberechtigt ist.
Richtwerte für Prämien einer Sterbeversicherung und Kosten eines Begräbnisses in Österreich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Sterbeversicherung, Eintritt mit 55, Summe 6.000 Euro | etwa 30,50 Euro im Monat |
| Sterbeversicherung, Eintritt mit 70, Summe 7.500 Euro | etwa 60,35 Euro im Monat |
| Bestattung selbst, ohne Grab | etwa 4.000 bis 6.000 Euro |
| Begräbnis mit Grab, Stein und Pflege | etwa 7.000 bis 13.000 Euro |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen und Preislisten,
inklusive Versicherungssteuer.
Ihre Prämie hängt von Alter, Summe und Tarif ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die Mutter hat 7.500 Euro Sterbegeld versichert und den Sohn eingetragen. Im Testament ist die Tochter Alleinerbin.
| Auszahlung an den Sohn | 7.500 Euro, außerhalb der Verlassenschaft |
| Rechnung Bestatter und Friedhof | 8.000 Euro, Last der Verlassenschaft |
| Guthaben im Nachlass | 2.500 Euro |
| Fehlbetrag bei der Tochter | 5.500 Euro |
Der Sohn muss rechtlich nichts beitragen. Ein Vorsorgevertrag mit dem Bestatter als Bezugsberechtigtem hätte das verhindert. Die Beträge sind ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Eine Sterbeversicherung ist eine kleine Ablebensversicherung. Wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist, erwirbt das Recht auf die Leistung nach § 166 Absatz 2 VersVG mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, also mit dem Tod. Eine Pflicht, das Geld für das Begräbnis auszugeben, steht in keinem Gesetz.
Wer das Begräbnis bezahlt, regelt § 549 ABGB: Die Kosten für ein ortsübliches, den Lebensverhältnissen angemessenes Begräbnis sind eine Last der Verlassenschaft. Sie werden also aus dem Nachlass beglichen, nicht automatisch aus der Sterbeversicherung.
Dann bekommt der eine das Sterbegeld und die Verlassenschaft die Rechnung. Reicht der Nachlass nicht, bleibt der Bestatter oft auf den Angehörigen sitzen, die ihn beauftragt haben. Das führt in Familien leicht zu Streit.
| Eintrag in der Polizze | Wer bekommt das Geld | Wer trägt das Begräbnis |
|---|---|---|
| Erbe namentlich eingetragen | der Erbe | die Verlassenschaft, praktisch der Erbe |
| Andere Person eingetragen | diese Person, frei verfügbar | die Verlassenschaft |
| Bestattungsunternehmen eingetragen | der Bestatter bis zur Rechnung | aus dem Sterbegeld |
| „Die Erben“ oder niemand eingetragen | die Erben bzw. die Verlassenschaft | die Verlassenschaft |
Viele Bestattungsunternehmen in Österreich bieten Vorsorgeverträge an. Sie legen Art des Begräbnisses und Preis fest und setzen das Unternehmen in der Sterbeversicherung als Bezugsberechtigten ein. Dann wird das Sterbegeld für das Begräbnis verwendet, ein Überschuss sollte vertraglich an die Familie zurückgehen.
Bei der Sozialhilfe kann das Land an eine verwertbare Sterbeversicherung, wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt. Eine erkennbar gebundene Bestattungsvorsorge steht dabei besser da als frei verfügbares Geld. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Sozialhilfe und Sterbeversicherung.
Ist der Erbe zugleich bezugsberechtigt und liegt genug im Nachlass, ist es gleich, aus welchem Topf das Begräbnis bezahlt wird. Eine Bindung an den Bestatter lohnt sich vor allem bei Patchworkfamilien, mehreren Erben oder wenn Sie die Art des Begräbnisses selbst festlegen möchten.
Fragen und Antworten
Nicht als Bezugsberechtigter.
Das Begräbnis zahlt die Verlassenschaft.
Sind Sie auch Erbe, tragen Sie es wirtschaftlich trotzdem.
Mit namentlichem Bezugsrecht nicht.
Ohne Bezugsrecht gehört der Anspruch zum Nachlass.
Ja, wenn er als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
Sonst rechnet er mit dem Auftraggeber ab.
Ohne Bindung behält ihn der Bezugsberechtigte.
Bei einem Vorsorgevertrag regelt der Vertrag, wer den Überschuss bekommt.
Mit namentlichem Bezugsrecht ja, das Geld gehört nicht zur Verlassenschaft.
Bei „den Erben“ als Bezugsberechtigten ändert eine Ausschlagung die Berechtigung nach § 167 VersVG
nicht.
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