Alles zur Versicherung: Bestattungsvorsorge
Brauche ich eine Bestattungsvorsorge?
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Kurz gesagt
Nein, einen Erbschein wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Ist eine Person namentlich bezugsberechtigt, brauche ich für die Auszahlung der Sterbeversicherung keinen Erbnachweis, das Geld fließt an der Verlassenschaft vorbei. Fehlt das Bezugsrecht, gehört der Anspruch zum Nachlass. Dann zahlt der Versicherer nach der Einantwortung oder an den, den der Notar per Amtsbestätigung ausweist.
Richtwerte für Prämien einer Sterbeversicherung und Kosten eines Begräbnisses in Österreich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Sterbeversicherung, Eintritt mit 55, Summe 6.000 Euro | etwa 30,50 Euro im Monat |
| Sterbeversicherung, Eintritt mit 70, Summe 7.500 Euro | etwa 60,35 Euro im Monat |
| Bestattung selbst, ohne Grab | etwa 4.000 bis 6.000 Euro |
| Begräbnis mit Grab, Stein und Pflege | etwa 7.000 bis 13.000 Euro |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen und Preislisten,
inklusive Versicherungssteuer.
Ihre Prämie hängt von Alter, Summe und Tarif ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die verstorbene Ehefrau hatte eine Sterbeversicherung über 6.000 Euro ohne Bezugsberechtigten. Erben sind der Ehemann und eine Tochter.
| Anspruch fällt in die Verlassenschaft | 6.000 Euro |
| Rechnung Bestatter | 5.500 Euro |
| Mit Amtsbestätigung des Notars | Abrechnung vor der Einantwortung möglich |
| Ohne Amtsbestätigung | warten bis zur Einantwortung, oft Wochen oder Monate |
Mit dem Ehemann als namentlich Bezugsberechtigtem wäre das Geld ohne Notar gekommen. Die Dauer ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
In Österreich führt nach jedem Todesfall ein Notar als Gerichtskommissär das Verlassenschaftsverfahren. Am Ende steht die Einantwortung, mit der das Gericht den Erben den Nachlass übergibt. Ein eigenes Erbscheinverfahren wie in Deutschland gibt es nicht.
Für die Sterbeversicherung entscheidet das Bezugsrecht, ob Sie überhaupt auf dieses Verfahren warten müssen.
Der eingetragene Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung nach § 166 Absatz 2 VersVG mit dem Tod. Der Anspruch gehört nicht zur Verlassenschaft. Er reicht beim Versicherer die Unterlagen ein, die das Bedingungswerk verlangt, und bekommt das Geld, ohne dass jemand auf die Einantwortung warten muss.
| Eintrag in der Polizze | Nachweis | Wann kommt das Geld |
|---|---|---|
| Person namentlich eingetragen | Sterbeurkunde, Ausweis, Unterlagen laut Bedingungen | nach Prüfung durch den Versicherer |
| „Die Erben“ eingetragen | Erbenstellung aus dem Verlassenschaftsverfahren | meist nach Einantwortung |
| Niemand eingetragen | Einantwortung oder Amtsbestätigung | nach Verfahren oder mit Amtsbestätigung |
| Bestatter eingetragen | Rechnung des Bestatters | direkt an den Bestatter |
Steht niemand in der Polizze, ist die Leistung Teil des Nachlasses. Sind nur „die Erben“ eingetragen, sind nach § 167 Absatz 2 VersVG im Zweifel die zur Zeit des Todes berufenen Erben nach ihren Erbteilen berechtigt. Beides heißt: Der Versicherer muss wissen, wer erbt.
Vor der Einantwortung kann der Gerichtskommissär den Berechtigten nach § 172 AußStrG eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis ausstellen. Damit lässt sich oft schon vorher mit dem Versicherer abrechnen, etwa um das Begräbnis zu bezahlen. Fragen Sie den zuständigen Notar danach.
Die Kosten für ein angemessenes Begräbnis sind nach § 549 ABGB eine Last der Verlassenschaft. Der Notar kann deshalb in der Regel auch vor der Einantwortung veranlassen, dass die Rechnung des Bestatters aus dem Nachlass bezahlt wird. Das ist für Angehörige oft der schnellere Weg als die Sterbeversicherung ohne Bezugsrecht.
Tragen Sie in der Sterbeversicherung eine Person namentlich ein und dazu eine Ersatzperson. Prüfen Sie das Bezugsrecht nach Heirat, Scheidung oder Tod des Partners. Dann braucht im Todesfall niemand ein Verfahren abzuwarten.
Ist Ihr Name in der Polizze eingetragen, bekommen Sie das Sterbegeld unabhängig davon, wie lange das Verlassenschaftsverfahren dauert und ob Sie erben. Das Verfahren betrifft dann nur den übrigen Nachlass.
Fragen und Antworten
Nein, das Instrument gibt es nicht.
Den Nachweis liefert das Verlassenschaftsverfahren mit Einantwortung oder Amtsbestätigung.
Eine Bestätigung des Notars als Gerichtskommissär, wer die Verlassenschaft vertreten darf.
Sie wird nach § 172 AußStrG auf Verlangen ausgestellt.
Einfache Fälle wenige Wochen bis Monate, strittige deutlich länger.
Mit namentlichem Bezugsrecht spielt das für die Sterbeversicherung keine Rolle.
Dann greift der Ersatzbezugsberechtigte, sonst fällt der Anspruch in die Verlassenschaft.
Mit namentlichem Bezugsrecht gehört es nicht zur Verlassenschaft.
Ohne Bezugsrecht haftet es mit dem übrigen Nachlass für Schulden.
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