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Grobe Fahrlässigkeit
Begriff aus der Bootsversicherung in Österreich, Bereich Obliegenheiten
Grob fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt in besonders schwerer Weise außer Acht lässt: bei blinkender Sturmwarnung am See nur lose festgemacht, ohne Ausguck unterwegs, das Seeventil offen gelassen. Nach dem österreichischen VersVG wäre der Versicherer dann grundsätzlich ganz leistungsfrei. Für Verträge nach deutschem Recht gilt dagegen eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens. Ob und wie weit ein Bedingungswerk auf die Kürzung verzichtet, ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den Bedingungswerken.
Bei uns: Für unsere Verträge gilt deutsches Recht, auch für Kunden in Österreich (C-2.3). In Basis kürzen wir nach der Schwere des Verschuldens (A-6). In Basis PLUS verzichten wir auf eine Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, im Premium bis 50 Prozent (A-7). Das gilt nicht, wenn der Schaden auf Diebstahl, Alkohol oder Drogen zurückgeht. Darüber hinaus wird nach dem Verschulden gekürzt. Vorsatz bleibt in jedem Tarif ausgeschlossen.
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Die Angaben zu unseren Tarifen Basis, Basis PLUS und Premium gelten mit Stand 01.02.2026.