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Grobe Fahrlässigkeit: in Österreich alles oder nichts
Kurze Antwort
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach österreichischem Recht grundsätzlich zur Gänze leistungsfrei. Eine anteilige Kürzung kennt das Gesetz hier nicht. Deshalb entscheidet der Wortlaut der Polizze.
Grob fahrlässig ist im Wassersport schneller jemand, als es klingt. Das Seeventil des Waschbeckens bleibt über Nacht offen, die Untiefe steht in der Karte und wird trotzdem angesteuert, die Leinen bleiben vor einer angesagten Föhnlage so liegen, wie sie an einem stillen Nachmittag gelegt wurden. Die Grenze zwischen einem Fehler, wie er jedem passiert, und einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß ist eine Frage des Einzelfalls, und sie wird erst nach dem Schaden gezogen, von jemandem, der nicht an Bord war.
Der entscheidende Unterschied zu Deutschland liegt in der Rechtsfolge. Das deutsche Recht lässt den Versicherer seit der Reform von 2008 nach der Schwere des Verschuldens kürzen, es gibt dort also eine Quote und damit fast immer noch etwas. Das österreichische VersVG kennt dieses Modell nicht: Wer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, verliert den Anspruch dem Grundsatz nach zur Gänze. Für Eigner an Donau, Attersee und Wörthersee bedeutet das, dass eine einzige Zeile im Vertrag den Unterschied zwischen voller Zahlung und gar keiner macht.
Genau diese Zeile ist deshalb der Blick wert. In unseren Bedingungen ist grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich mitversichert, im Tarif Basis-Plus bis 25 Prozent und im Premium bis 50 Prozent der Versicherungssumme, ohne dass wir den Einwand erheben. Vorsatz bleibt ausgeschlossen, in jedem Vertrag und bei jedem Versicherer. Beim Vergleich von Angeboten lohnt daher weniger der Blick auf die Prämie als auf drei Angaben: ob die grobe Fahrlässigkeit überhaupt genannt wird, bis zu welchem Anteil der Versicherungssumme sie mitgeht, und welche Fälle davon ausgenommen sind. Steht dazu nichts, gilt die gesetzliche Regel, und die ist hierzulande hart.
Zum Merken
Zur Gänze
frei ist der Versicherer hier ohne Klausel
Anteilig
kürzt nur das deutsche Recht
Was in Deutschland eine Quote ist, ist in Österreich eine Entscheidung. Deshalb hängt hier mehr an einer einzigen Zeile im Vertrag.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Was gilt in Österreich bei grober Fahrlässigkeit?
Ohne eine Klausel im Vertrag ist der Versicherer dem Grundsatz nach zur Gänze leistungsfrei. Es wird also nicht anteilig gekürzt, sondern gar nicht gezahlt, und das ist der Normalfall, wenn die Polizze zu diesem Punkt schweigt.
Worin unterscheidet sich das vom deutschen Recht?
In Deutschland kürzt der Versicherer seit 2008 nach der Schwere des Verschuldens, es bleibt also meist eine Quote. Diese Quotelung gibt es im österreichischen Recht nicht, weshalb die vertragliche Mitversicherung hier mehr wert ist.
Ist Vorsatz auch mitversicherbar?
Nein, und zwar bei keinem Versicherer. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, hat keinen Anspruch, das ist keine Frage des Tarifs, sondern eine Grenze des Versicherungsvertrags überhaupt.
Woran erkenne ich die Mitversicherung in der Polizze?
An einer eigenen Klausel, die den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nennt, meist mit einem Anteil der Versicherungssumme als Obergrenze. Lesen Sie dazu die Ausnahmen, denn dort steht, was trotz der Klausel unversichert bleibt.
Beratung deutschlandweit: NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen bei Berlin, telefonisch unter +49 3375 29 12 77, per E-Mail an info@nammert.com und über WhatsApp. Wir betreuen Bootseigner in Deutschland, Österreich und Spanien.
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