Alles zur Versicherung: Privathaftpflicht
Brauche ich eine eigene Privathaftpflicht, wenn ich eine Haushaltsversicherung habe?
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Kurz gesagt
Nein. Wenn Sie in Österreich einen Schaden absichtlich verursachen, zahlt die Haftpflicht nicht: Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Herbeiführung nicht. Grobe Fahrlässigkeit schließt das Gesetz dagegen nicht aus. Laut OGH muss sich der Vorsatz zudem auf den Schaden selbst beziehen, bewusste Fahrlässigkeit genügt nicht.
Öffentlich genannte Prämien für die Privathaftpflicht und die Haushaltsversicherung in Österreich, Stand 2026:
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Privathaftpflicht einzeln, 5 Millionen Euro, nur Europa | ab etwa 23 Euro im Jahr |
| Privathaftpflicht einzeln, 3 Millionen Euro, weltweit | ab etwa 42 Euro im Jahr |
| Privathaftpflicht einzeln, 30 Millionen Euro, weltweit | ab etwa 73 Euro im Jahr |
| Haushaltsversicherung mit Haftpflicht, 70 Quadratmeter, Standard | etwa 120 bis 180 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Preisangaben.
Die Schadenbeträge im Beispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Was Ihre Polizze bei grober Fahrlässigkeit regelt, steht in den Bedingungen;
das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Nach einem Streit im Stiegenhaus stoßen Sie das teure Rad des Nachbarn absichtlich um, Schaltwerk und Rahmen sind beschädigt.
| Reparatur Schaltwerk und Rahmen | etwa 400 bis 900 Euro |
| Leistung der Haftpflicht bei Absicht | 0 Euro |
| Leistung, wenn Ihnen das Rad beim Vorbeigehen umgefallen wäre | Ersatz im Rahmen der Polizze, wenn Sie haften |
Bei Absicht zahlen Sie die 400 bis 900 Euro selbst. Beim Versehen hätte die Haftpflicht den Schaden übernommen.
Die Privathaftpflicht ist in Österreich meist Teil der Haushaltsversicherung. Für sie gilt § 152 VersVG: Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
Gegenüber dem Geschädigten bleiben Sie selbst verantwortlich. Nach § 1295 ABGB kann jeder vom Beschädiger Ersatz des Schadens verlangen, den dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat. Bei Vorsatz zahlen Sie das aus eigener Tasche.
| Ihr Verhalten | Zahlt die Haftpflicht? |
|---|---|
| Leicht fahrlässig, kurz nicht aufgepasst | ja |
| Grob fahrlässig | ja, das Gesetz schließt es nicht aus |
| Bewusst fahrlässig, gehofft, es geht gut | ja |
| Schaden für möglich gehalten und in Kauf genommen | nein |
| Schaden gezielt herbeigeführt | nein |
Der Oberste Gerichtshof verlangt in der Entscheidung 7 Ob 174/99k vom 23.06.1999, dass Wissen und Wollen bis zu den Schadensfolgen reichen. Bedingter Vorsatz genügt, bewusste Fahrlässigkeit nicht. Ob jemand den Schaden in Kauf genommen hat, ist eine Frage der Beweise, und beweisen muss das der Versicherer.
In jenem Fall lenkte ein Fahrer in Selbstmordabsicht in den Gegenverkehr. Der Versicherer konnte nicht beweisen, dass er die Verletzung der Insassen des anderen Autos in Kauf nahm, und musste zahlen. § 152 VersVG gilt für jede Haftpflichtversicherung, also auch für die private.
Lehnt der Versicherer wegen Vorsatz ab, muss sich der Geschädigte an den Verursacher selbst halten. Bei Körperverletzung durch eine vorsätzliche Straftat, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann das Verbrechensopfergesetz helfen. Das Sozialministerium nennt etwa Verdienstentgang, Heilfürsorge und Ersatz beschädigter Hilfsmittel wie Brillen.
Für gewöhnliche Sachschäden, etwa ein zerstörtes Handy, ist diese Hilfe nicht vorgesehen.
Für die eigenen Sachen in der Haushaltsversicherung gilt § 61 VersVG. Danach ist der Versicherer frei, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das ist strenger als in Deutschland, wo bei grober Fahrlässigkeit nur gekürzt wird.
Ihre Polizze kann das zu Ihren Gunsten anders regeln. Ob und bis zu welcher Summe grobe Fahrlässigkeit bei Ihren eigenen Sachen gedeckt ist, steht in den Bedingungen. Das ist beim Vergleich wichtiger als ein paar Euro Prämie.
Absicht lässt sich nicht versichern, kein Zusatzbaustein ändert das. Achten Sie lieber auf eine Summe von mindestens 3 Millionen Euro, weltweite Geltung und eine klare Regel zur groben Fahrlässigkeit bei den eigenen Sachen.
Fragen und Antworten
Ja, § 152 VersVG schließt nur Vorsatz aus.
Lesen Sie trotzdem die Bedingungen Ihrer Polizze.
Sie halten den Schaden für möglich und finden sich damit ab.
Das reicht für den Ausschluss.
Wer ernsthaft hofft, es werde nichts passieren, handelt bewusst fahrlässig und bleibt versichert.
Der Versicherer.
So hat es der OGH in 7 Ob 174/99k festgehalten.
Nach § 61 VersVG nicht.
Ihre Polizze kann davon zu Ihren Gunsten abweichen, das steht in den Bedingungen.
Bei Körperverletzung durch eine vorsätzliche Straftat mit mehr als sechs Monaten Strafdrohung kann
das Verbrechensopfergesetz Leistungen vorsehen, etwa Heilfürsorge und Verdienstentgang.
Nein.
Kein Versicherer bietet Schutz für absichtlich verursachte Schäden.
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