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Zahlt die Eigenheimversicherung bei Frostschäden in Österreich?

Kurz gesagt

Ja, die Eigenheimversicherung zahlt bei Frostschäden in Österreich über die Leitungswasserdeckung: geplatzte Rohre, Armaturen, Heizkörper und das ausgetretene Wasser. Die Sanierung eines Hauses kostet oft 3.000 bis 8.000 Euro. Haben Sie aber Ihre Winterpflichten verletzt, etwa die 72-Stunden-Regel für das Absperren, kann der Versicherer nach VersVG ganz leistungsfrei sein, nicht nur kürzen.

Zahlt die Eigenheimversicherung bei Frostschäden in Österreich?

Was es kostet

Öffentlich genannte Kosten für Wasserschäden und Prämien der Eigenheimversicherung in Österreich, Stand 2026.

BeispielRichtwert
Bautrocknung je Quadratmeteretwa 20 bis 40 Euro
Miete für einen Bautrockneretwa 35 bis 42 Euro am Tag
Estrich- und Dämmschichttrocknungetwa 4.000 bis 6.000 Euro
Sanierung eines Wasserschadens im Einfamilienhausetwa 3.000 bis 8.000 Euro
Eigenheimversicherung Einfamilienhaus, Grunddeckung bis erweitertetwa 200 bis 600 Euro im Jahr

Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Sanierungskosten,

Prämienangaben und einem veröffentlichten Bedingungswerk.

Die 72 Stunden stehen in mehreren veröffentlichten Eigenheimbedingungen;

Ihre Polizze kann andere Fristen nennen.

Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwert aus der Angebotspraxis.

Was Ihre Polizze für den Winter verlangt, prüfen wir; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Haus der Eltern im Waldviertel, Jänner, Rohr im Bad geplatzt

Das Haus steht seit Oktober leer. Die Heizung läuft auf kleiner Stufe, der Haupthahn ist offen. Nach einer Woche mit minus 15 Grad fällt der Brenner aus und eine Leitung in der Außenwand platzt.

Leckortung und Rohrreparaturetwa 1.000 Euro
Trocknung, Estrich und Fliesen im Badetwa 7.000 Euro
Schaden gesamtetwa 8.000 Euro
Polizze verlangt Absperren nach 72 Stunden, Pflicht verletztLeistungsfreiheit möglich, 0 Euro
Wasser abgesperrt und Leitungen entleertvolle Leistung abzüglich Selbstbehalt

Das Entleeren hätte einige Hundert Euro gekostet. Ohne diese Vorsorge droht hier der gesamte Schaden von rund 8.000 Euro bei Ihnen zu bleiben. Rechnung mit Richtwerten.

Was die Eigenheimversicherung bei Frost zahlt

Frierendes Wasser dehnt sich aus und sprengt Rohre, Ventile und Heizkörper. Die Leitungswasserdeckung Ihrer Eigenheimversicherung zahlt dann das Auffinden und Reparieren des Rohrs, das Öffnen und Verschließen von Wänden, die Trocknung und den Wasserschaden an Estrich, Putz und Böden.

Viele österreichische Bedingungen begrenzen den Frostschaden auf Leitungen und Anlagen innerhalb des Gebäudes. Die Zuleitung zum Gartenhahn, eine Außendusche oder die Leitung im ungeheizten Nebengebäude sind oft ausgeschlossen. Wie lang ein Rohr ersetzt wird, steht ebenfalls in der Polizze, manchmal nur wenige Meter.

FrostschadenWelche VersicherungHinweis
Geplatztes Rohr in der WandEigenheim, LeitungswasserSuche, Reparatur und Trocknung
Geplatzter Heizkörper oder KesselEigenheim, Leitungswassermeist ausdrücklich genannt
Nasser Parkettboden im WohnzimmerEigenheimgehört zum Gebäude
Durchnässte Couch und KleidungHaushaltsversicherungnicht über das Eigenheim
Gartenleitung außen geplatztje nach Polizzehäufig ausgeschlossen

Die 72-Stunden-Regel und andere Winterpflichten

Österreichische Polizzen enthalten Sicherheitsvorschriften, die Juristen Obliegenheiten nennen. Veröffentlichte Eigenheim- und Leitungswasserbedingungen verlangen zum Beispiel: Verlassen alle Personen das Gebäude länger als 72 Stunden, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.

Für die Heizperiode fordern manche Bedingungen zusätzlich, die wasserführenden Leitungen zu entleeren, wenn die Heizung nicht durchgehend läuft; so steht es etwa in einer Klausel, die eine Schlichtungsstelle der Wirtschaftskammer geprüft hat. Den Haupthahn nur zuzudrehen reicht dann nicht, weil das Wasser in den Rohren stehen bleibt und dort gefriert. Lesen Sie die Winterklausel Ihrer Polizze vor dem ersten Frost.

Warum in Österreich nicht nur gekürzt wird

In Deutschland kürzt der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nach Quote. In Österreich gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) anders: Verletzen Sie eine vereinbarte Winterpflicht schuldhaft, kann der Versicherer nach Paragraf 6 VersVG ganz leistungsfrei sein. Er muss dafür den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis kündigen, sonst kann er sich darauf nicht berufen.

Leistungsfrei ist er nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Frostschaden hatte, oder wenn Sie gar kein Verschulden trifft. Hat jemand den Frostschaden grob fahrlässig herbeigeführt, gilt zusätzlich Paragraf 61 VersVG: ohne Einschluss der groben Fahrlässigkeit gibt es auch hier keine Leistung.

Leerstehendes Haus und Zweitwohnsitz

Die meisten Frostschäden passieren in Häusern, in denen im Winter niemand wohnt: geerbte Häuser, Häuser im Verkauf, Ferienhäuser in den Bergen. Ein längerer Leerstand kann nach dem VersVG eine Gefahrerhöhung sein, die Sie dem Versicherer anzeigen müssen.

Melden Sie einen längeren Leerstand Ihrer Eigenheimversicherung schriftlich und lassen Sie die Leitungen vor dem Winter von einem Installateur entleeren. Für ein Ferienhaus verlangen Versicherer oft einen Zuschlag, dafür ist die Nutzung dann sauber vereinbart.

Wann Sie wenig zu befürchten haben

Ein bewohntes, normal beheiztes Haus mit Leitungen in Innenwänden ist selten betroffen. Fällt die Heizung in einer Frostnacht aus und platzt ein Rohr, obwohl Sie zu Hause waren, liegt meist keine Pflichtverletzung vor und die Eigenheimversicherung zahlt den Frostschaden.

Prüfen sollten Sie vor allem Leitungen in Außenwänden, in Garage, Keller und Dachboden sowie Wasserhähne außen am Haus.

Schritt für Schritt

  1. Die Winterklausel Ihrer Eigenheimpolizze lesen: Fristen, Absperren, Entleeren.
  2. Vor dem ersten Frost Außenhähne absperren und entleeren.
  3. Bei Abwesenheit über die genannte Frist den Haupthahn schließen und die Leitungen entleeren lassen.
  4. Einen Leerstand oder ein Ferienhaus dem Versicherer schriftlich melden.
  5. Nach einem Frostbruch sofort Wasser absperren, fotografieren und den Schaden melden.

Checkliste

  • Leitungswasser in der Eigenheimversicherung enthalten
  • Winterpflichten der Polizze bekannt und notiert
  • Außenleitungen vor dem Winter entleert
  • Heizung gewartet, Störungsmeldung aufs Handy eingerichtet
  • Leerstand oder Zweitwohnsitz in der Polizze vermerkt
  • Grobe Fahrlässigkeit in der Polizze eingeschlossen

Häufige Fehler

  • Auf die Frostschutzstellung des Thermostats vertrauen und den Haupthahn offen lassen
  • Die Leitungen absperren, aber nicht entleeren
  • Ein leeres Haus nicht melden
  • Annehmen, in Österreich werde wie in Deutschland nur gekürzt

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt die Eigenheimversicherung auch, wenn das Rohr nur eingefroren ist?

Meist erst, wenn das Rohr bricht oder Wasser austritt.

Das bloße Auftauen ohne Schaden zahlen Sie in der Regel selbst.

Gilt die 72-Stunden-Regel auch über das Wochenende?

Wenn Ihre Polizze diese Frist nennt, ja.

Ein langes Wochenende ohne Absperren kann schon reichen, um gegen die Pflicht zu verstoßen.

Hilft mir der Einschluss der groben Fahrlässigkeit?

Er hilft bei grober Fahrlässigkeit nach Paragraf 61 VersVG.

Eine verletzte Winterpflicht nach Paragraf 6 VersVG deckt er nicht automatisch ab.

Wer zahlt als Mieter einen Frostschaden?

Das Gebäude zahlt die Eigenheim- oder Gebäudeversicherung des Vermieters,

Ihre Sachen die Haushaltsversicherung.

Haben Sie Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, kann der Vermieter Sie in Anspruch nehmen.

Sind Frostrisse in Fassade oder Pflaster versichert?

Nein.

Das ist Abnutzung durch Witterung und kein Leitungswasserschaden.

Was tun, wenn die Heizung im Urlaub ausfällt?

Wer die Winterpflichten der Polizze erfüllt und Kontrollen organisiert hat, ist meist gedeckt.

Kritisch wird es, wenn das Wasser trotz langer Abwesenheit nicht abgesperrt war.

Quellen

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