Alles zur Versicherung: Eigenheim
Muss ich mein Haus in Österreich versichern?
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Kurz gesagt
Nur wenn Ihre Polizze grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich einschließt. Nach Paragraf 61 VersVG ist der Versicherer sonst ganz leistungsfrei: Es wird nicht gekürzt, es wird gar nichts gezahlt. Das ist strenger als in Deutschland. Viele Eigenheimtarife bieten den Einschluss gegen einen kleinen Aufpreis an, ältere Polizzen kennen ihn oft nicht.
Öffentlich genannte Prämien für Eigenheimversicherungen in Österreich, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfamilienhaus, Grunddeckung | ab etwa 200 Euro im Jahr |
| Monatliche Mindestprämie in den genannten Beispielen | etwa 15 bis 20 Euro im Monat |
| Eigenheim mit erweiterten Leistungen | rund 600 Euro im Jahr |
| Selbstbehalt vereinbart | etwa 10 bis 20 Prozent weniger Prämie |
| Unterschied zwischen teuerstem und günstigstem Anbieter im Test | bis zu 62 Prozent Ersparnis beim Wechsel |
| Mehrprämie allein für den Einschluss grober Fahrlässigkeit | meist wenige Euro bis etwa 30 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Prämienangaben. Die Mehrprämie allein für den Einschluss wird in den Quellen nicht beziffert; die genannte Spanne ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Ihre Prämie hängt von Lage, Fläche, Bauweise und Katastrophendeckung ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die Fritteuse blieb auf der eingeschalteten Platte, die Familie war einkaufen. Ein Gericht würde das als grob fahrlässig werten.
| Polizze ohne Einschluss grober Fahrlässigkeit | 0 Euro |
| Einschluss begrenzt auf 20.000 Euro | 20.000 Euro |
| Einschluss bis zur vollen Versicherungssumme | 60.000 Euro |
Ohne Einschluss tragen Sie den ganzen Schaden selbst. Das ist der Unterschied zu Deutschland, wo bei gleicher Sachlage immerhin ein Teil gezahlt würde.
Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz kennt keine Quote. Paragraf 61 VersVG stellt den Versicherer frei, wenn Sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ein einziger unachtsamer Moment kann damit den gesamten Anspruch kosten, nicht nur die Hälfte.
Grob fahrlässig heißt: Sie haben eine Sorgfaltspflicht in besonders auffälligem Maß missachtet, also nicht einmal die naheliegendsten Überlegungen angestellt. Wo genau die Grenze liegt, entscheidet im Streitfall das Gericht nach den Umständen.
| Situation am Haus | Folge ohne Einschluss |
|---|---|
| Kerze brennt im leeren Raum | meist grob fahrlässig, keine Leistung |
| Fritteuse auf der eingeschalteten Platte, Haus verlassen | typischer Fall grober Fahrlässigkeit |
| Dachfenster bei angekündigtem Sturm offen gelassen | je nach Vorwarnung grob fahrlässig |
| Heizung im leer stehenden Haus im Winter nicht kontrolliert | meist grob fahrlässig, zusätzlich Obliegenheit |
| Wasser vor langer Abwesenheit nicht abgesperrt | je nach Bedingungen grob fahrlässig |
| Glas umgestoßen, Wasser in der Steckdose | leichte Fahrlässigkeit, voll gedeckt |
Leichte Fahrlässigkeit ist der Fehler, der jedem passiert. Er ist in der Eigenheimversicherung immer mitversichert, darüber wird nicht diskutiert.
Grobe Fahrlässigkeit ist die Stufe darüber: Die Gefahr war offensichtlich, Sie haben trotzdem nichts getan. Ohne Einschluss endet hier der Schutz.
Vorsatz bleibt in jedem Fall ausgeschlossen. Kein Einschluss und kein Tarif deckt einen Schaden, den Sie gewollt haben.
Viele Anbieter bieten den Einschluss der groben Fahrlässigkeit als Erweiterung gegen Aufpreis an, manche haben ihn im höheren Paket bereits drin. Eine Eigenheimversicherung mit Grunddeckung liegt bei etwa 200 Euro im Jahr, mit erweiterten Leistungen bei rund 600 Euro. In diesem Abstand steckt der Einschluss meist mit drin.
Entscheidend ist die Summe, bis zu der eingeschlossen wird. Manche Polizzen decken bis zur vollen Versicherungssumme, andere begrenzen auf einen Betrag. Bei einem Hausbrand ist eine niedrige Grenze schnell aufgebraucht.
Der Prämienunterschied zwischen den Anbietern ist groß. In einem veröffentlichten Test waren beim Wechsel zum günstigsten Tarif bis zu 62 Prozent Ersparnis möglich. Vergleichen lohnt sich also nicht nur wegen dieses einen Punktes.
Neben Paragraf 61 VersVG gibt es die vereinbarten Obliegenheiten. Sie stehen in den Bedingungen: das Gebäude im Winter beheizen oder die Leitungen entleeren, das Haus sichern, den Schaden unverzüglich melden und klein halten. Nach Paragraf 6 VersVG kann der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch hier leistungsfrei werden.
Prüfen Sie deshalb, ob sich der Einschluss ausdrücklich auch auf Obliegenheitsverletzungen erstreckt. Viele gute Bedingungen sagen das klar, andere schweigen dazu.
Auch eine Gefahrerhöhung, etwa längerer Leerstand oder ein größerer Umbau, muss gemeldet werden. Der Einschluss der groben Fahrlässigkeit ersetzt diese Meldung nicht.
Steht der Einschluss bis zur vollen Versicherungssumme schon in Ihrer Polizze, ist die Sache erledigt. Ein Wechsel nur wegen dieses Punktes bringt nichts.
Fehlt er, reicht oft ein Anruf: Viele Versicherer stellen bestehende Verträge gegen eine kleine Mehrprämie auf die aktuellen Bedingungen um. Achten Sie dabei auf eine neue Bindungsfrist und auf einen Dauerrabatt, den Sie sonst verlieren.
Ehrlich gesagt: Wer sein Haus normal sorgfältig führt, erlebt den Streitfall nie. Der Einschluss ist die Absicherung gegen den einen schlechten Tag. Ein spürbarer Aufpreis für einen Einschluss mit niedriger Grenze ist er dagegen nicht wert.
Fragen und Antworten
Nein. Ohne besondere Vereinbarung ist der Versicherer nach Paragraf 61 VersVG leistungsfrei. Viele aktuelle Tarife schließen sie ein, ältere Polizzen oft nicht.
Ohne Einschluss ja. Das Gesetz kennt keine Quote wie in Deutschland, sondern stellt den Versicherer ganz frei.
Kerzen im leeren Raum, Fett auf der heißen Platte, ein offenes Dachfenster bei Sturmwarnung oder eine im Winter nicht kontrollierte Heizung im leeren Haus.
Meist nicht. Oft steckt er schon im höheren Paket, als eigene Erweiterung ist die Mehrprämie in der Regel klein.
Nur wenn die Bedingungen das ausdrücklich sagen. Obliegenheiten werden über Paragraf 6 VersVG beurteilt, das ist ein eigener Weg zur Leistungsfreiheit.
Oft ja, durch Umstellung auf die aktuellen Bedingungen. Fragen Sie vorher nach der neuen Laufzeit.
Wenn er spürbar kostet und nur bis zu einem niedrigen Betrag gilt. Bei einem Gebäudeschaden hilft so eine Grenze wenig, dann ist ein anderer Tarif sinnvoller.
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