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Zahlt die Eigenheimversicherung bei grober Fahrlässigkeit?

Kurz gesagt

Nur wenn Ihre Polizze grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich einschließt. Nach Paragraf 61 VersVG ist der Versicherer sonst ganz leistungsfrei: Es wird nicht gekürzt, es wird gar nichts gezahlt. Das ist strenger als in Deutschland. Viele Eigenheimtarife bieten den Einschluss gegen einen kleinen Aufpreis an, ältere Polizzen kennen ihn oft nicht.

Zahlt die Eigenheimversicherung bei grober Fahrlässigkeit?

Was es kostet

Öffentlich genannte Prämien für Eigenheimversicherungen in Österreich, Stand 2026.

BeispielRichtwert
Einfamilienhaus, Grunddeckungab etwa 200 Euro im Jahr
Monatliche Mindestprämie in den genannten Beispielenetwa 15 bis 20 Euro im Monat
Eigenheim mit erweiterten Leistungenrund 600 Euro im Jahr
Selbstbehalt vereinbartetwa 10 bis 20 Prozent weniger Prämie
Unterschied zwischen teuerstem und günstigstem Anbieter im Testbis zu 62 Prozent Ersparnis beim Wechsel
Mehrprämie allein für den Einschluss grober Fahrlässigkeitmeist wenige Euro bis etwa 30 Euro im Jahr

Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Prämienangaben. Die Mehrprämie allein für den Einschluss wird in den Quellen nicht beziffert; die genannte Spanne ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Ihre Prämie hängt von Lage, Fläche, Bauweise und Katastrophendeckung ab; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Brand im Einfamilienhaus, Schaden 60.000 Euro

Die Fritteuse blieb auf der eingeschalteten Platte, die Familie war einkaufen. Ein Gericht würde das als grob fahrlässig werten.

Polizze ohne Einschluss grober Fahrlässigkeit0 Euro
Einschluss begrenzt auf 20.000 Euro20.000 Euro
Einschluss bis zur vollen Versicherungssumme60.000 Euro

Ohne Einschluss tragen Sie den ganzen Schaden selbst. Das ist der Unterschied zu Deutschland, wo bei gleicher Sachlage immerhin ein Teil gezahlt würde.

Warum der Einschluss in Österreich so wichtig ist

Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz kennt keine Quote. Paragraf 61 VersVG stellt den Versicherer frei, wenn Sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ein einziger unachtsamer Moment kann damit den gesamten Anspruch kosten, nicht nur die Hälfte.

Grob fahrlässig heißt: Sie haben eine Sorgfaltspflicht in besonders auffälligem Maß missachtet, also nicht einmal die naheliegendsten Überlegungen angestellt. Wo genau die Grenze liegt, entscheidet im Streitfall das Gericht nach den Umständen.

Situation am HausFolge ohne Einschluss
Kerze brennt im leeren Raummeist grob fahrlässig, keine Leistung
Fritteuse auf der eingeschalteten Platte, Haus verlassentypischer Fall grober Fahrlässigkeit
Dachfenster bei angekündigtem Sturm offen gelassenje nach Vorwarnung grob fahrlässig
Heizung im leer stehenden Haus im Winter nicht kontrolliertmeist grob fahrlässig, zusätzlich Obliegenheit
Wasser vor langer Abwesenheit nicht abgesperrtje nach Bedingungen grob fahrlässig
Glas umgestoßen, Wasser in der Steckdoseleichte Fahrlässigkeit, voll gedeckt

Leicht, grob, vorsätzlich

Leichte Fahrlässigkeit ist der Fehler, der jedem passiert. Er ist in der Eigenheimversicherung immer mitversichert, darüber wird nicht diskutiert.

Grobe Fahrlässigkeit ist die Stufe darüber: Die Gefahr war offensichtlich, Sie haben trotzdem nichts getan. Ohne Einschluss endet hier der Schutz.

Vorsatz bleibt in jedem Fall ausgeschlossen. Kein Einschluss und kein Tarif deckt einen Schaden, den Sie gewollt haben.

Was der Einschluss kostet und worauf Sie achten

Viele Anbieter bieten den Einschluss der groben Fahrlässigkeit als Erweiterung gegen Aufpreis an, manche haben ihn im höheren Paket bereits drin. Eine Eigenheimversicherung mit Grunddeckung liegt bei etwa 200 Euro im Jahr, mit erweiterten Leistungen bei rund 600 Euro. In diesem Abstand steckt der Einschluss meist mit drin.

Entscheidend ist die Summe, bis zu der eingeschlossen wird. Manche Polizzen decken bis zur vollen Versicherungssumme, andere begrenzen auf einen Betrag. Bei einem Hausbrand ist eine niedrige Grenze schnell aufgebraucht.

Der Prämienunterschied zwischen den Anbietern ist groß. In einem veröffentlichten Test waren beim Wechsel zum günstigsten Tarif bis zu 62 Prozent Ersparnis möglich. Vergleichen lohnt sich also nicht nur wegen dieses einen Punktes.

Wo der Einschluss nicht hilft

Neben Paragraf 61 VersVG gibt es die vereinbarten Obliegenheiten. Sie stehen in den Bedingungen: das Gebäude im Winter beheizen oder die Leitungen entleeren, das Haus sichern, den Schaden unverzüglich melden und klein halten. Nach Paragraf 6 VersVG kann der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch hier leistungsfrei werden.

Prüfen Sie deshalb, ob sich der Einschluss ausdrücklich auch auf Obliegenheitsverletzungen erstreckt. Viele gute Bedingungen sagen das klar, andere schweigen dazu.

Auch eine Gefahrerhöhung, etwa längerer Leerstand oder ein größerer Umbau, muss gemeldet werden. Der Einschluss der groben Fahrlässigkeit ersetzt diese Meldung nicht.

Wann Sie nichts ändern müssen

Steht der Einschluss bis zur vollen Versicherungssumme schon in Ihrer Polizze, ist die Sache erledigt. Ein Wechsel nur wegen dieses Punktes bringt nichts.

Fehlt er, reicht oft ein Anruf: Viele Versicherer stellen bestehende Verträge gegen eine kleine Mehrprämie auf die aktuellen Bedingungen um. Achten Sie dabei auf eine neue Bindungsfrist und auf einen Dauerrabatt, den Sie sonst verlieren.

Ehrlich gesagt: Wer sein Haus normal sorgfältig führt, erlebt den Streitfall nie. Der Einschluss ist die Absicherung gegen den einen schlechten Tag. Ein spürbarer Aufpreis für einen Einschluss mit niedriger Grenze ist er dagegen nicht wert.

Schritt für Schritt

  1. Polizze und Bedingungen nach dem Stichwort grobe Fahrlässigkeit durchsuchen.
  2. Prüfen, bis zu welcher Summe der Einschluss gilt.
  3. Nachlesen, ob der Einschluss auch für Obliegenheitsverletzungen gilt.
  4. Fehlt er, Umstellung auf die aktuellen Bedingungen anfragen oder Angebote einholen.
  5. Leerstand, Umbau oder stillgelegte Heizung vorher melden.
  6. Bei der Umstellung auf neue Laufzeit und Dauerrabatt achten.

Checkliste

  • Grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich eingeschlossen
  • Einschluss bis zur vollen Versicherungssumme
  • Einschluss gilt auch bei verletzten Obliegenheiten
  • Heizpflicht und Kontrollpflichten im Winter sind Ihnen bekannt
  • Leerstand und Umbau sind gemeldet
  • Versicherungssumme entspricht dem heutigen Wiederaufbauwert

Häufige Fehler

  • Annehmen, dass wie in Deutschland nur gekürzt wird
  • Eine alte Polizze weiterlaufen lassen, die den Einschluss nicht kennt
  • Eine niedrige Grenze für grobe Fahrlässigkeit übersehen
  • Leerstand im Winter nicht melden und die Heizpflicht übergehen
  • Beim Schaden die Umstände schönreden statt sie sachlich zu schildern

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Ist grobe Fahrlässigkeit in jeder Eigenheimversicherung gedeckt?

Nein. Ohne besondere Vereinbarung ist der Versicherer nach Paragraf 61 VersVG leistungsfrei. Viele aktuelle Tarife schließen sie ein, ältere Polizzen oft nicht.

Wird in Österreich wirklich gar nichts gezahlt?

Ohne Einschluss ja. Das Gesetz kennt keine Quote wie in Deutschland, sondern stellt den Versicherer ganz frei.

Was ist ein typischer Fall am Gebäude?

Kerzen im leeren Raum, Fett auf der heißen Platte, ein offenes Dachfenster bei Sturmwarnung oder eine im Winter nicht kontrollierte Heizung im leeren Haus.

Kostet der Einschluss viel?

Meist nicht. Oft steckt er schon im höheren Paket, als eigene Erweiterung ist die Mehrprämie in der Regel klein.

Hilft der Einschluss, wenn ich die Heizpflicht verletzt habe?

Nur wenn die Bedingungen das ausdrücklich sagen. Obliegenheiten werden über Paragraf 6 VersVG beurteilt, das ist ein eigener Weg zur Leistungsfreiheit.

Kann ich meinen bestehenden Vertrag erweitern?

Oft ja, durch Umstellung auf die aktuellen Bedingungen. Fragen Sie vorher nach der neuen Laufzeit.

Wann lohnt sich der Einschluss nicht?

Wenn er spürbar kostet und nur bis zu einem niedrigen Betrag gilt. Bei einem Gebäudeschaden hilft so eine Grenze wenig, dann ist ein anderer Tarif sinnvoller.

Quellen

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