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Kurz gesagt
Wie versichere ich ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich? In der Krankenversicherung ist ein Wahlkind wie ein leibliches Kind mitversichert, ein Pflegekind dann, wenn Sie es unentgeltlich versorgen oder die Pflege behördlich bewilligt ist. Familienbeihilfe gibt es für beide. Dazu kommen die Haftpflicht in der Haushaltsversicherung und eine Kinderunfallversicherung ab etwa 50 Euro im Jahr.
Veröffentlichte Prämien für die Verträge rund um ein Wahlkind oder Pflegekind.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Kleine Haushaltsversicherung mit Haftpflicht | ab etwa 48 Euro im Jahr |
| Kinderunfallversicherung, 100.000 Euro mit Progression | ab etwa 50 Euro im Jahr |
| Ablebensversicherung Elternteil, 30 Jahre, 200.000 Euro, 20 Jahre | etwa 9 bis 19 Euro im Monat |
| Mitversicherung des Kindes in der Krankenversicherung | 0 Euro |
Werte aus veröffentlichten Tarifbeispielen, Stand Oktober 2026.
Ihre Prämie hängt von Alter, Gesundheit und Umfang ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
So passen die beiden ihre Verträge an.
| Mitversicherung in der Krankenversicherung | 0 Euro |
| Haushaltsversicherung, Kinderkreis geprüft | meist kein Aufpreis |
| Kinderunfallversicherung | ab etwa 50 Euro im Jahr |
| Ablebensversicherung, Pflegekind als Begünstigter ergänzt | keine Mehrprämie |
Ab etwa 50 Euro im Jahr ist das Pflegekind abgesichert; entscheidend ist die namentliche Begünstigung.
Ein Wahlkind ist nach der Adoption rechtlich Ihr Kind. Ein Pflegekind lebt bei Ihnen, bleibt aber Kind seiner Eltern. Bei Krankenversicherung und Haftpflicht ist der Unterschied klein, beim Erben und beim Bezugsrecht einer Ablebensversicherung groß.
Die Tabelle zeigt, was Sie für ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich regeln.
| Absicherung | Wahlkind | Pflegekind |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | mitversichert als Kind | mitversichert bei unentgeltlicher Pflege oder behördlicher Bewilligung |
| Familienbeihilfe | ja | ja |
| Haftpflicht in der Haushaltsversicherung | im Bedingungswerk prüfen | im Bedingungswerk prüfen |
| Erbe, Bezugsrecht | wie ein leibliches Kind | nur per Testament, in der Polizze nennen |
Als Angehörige gelten in der Krankenversicherung Kinder und Wahlkinder. Pflegekinder zählen, wenn Sie sie unentgeltlich versorgen oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht. Melden Sie das Kind beim Krankenversicherungsträger zur Mitversicherung an.
Für eine private Krankenzusatzversicherung gibt es in Österreich keine gesetzliche Pflicht, ein Wahlkind ohne Prüfung aufzunehmen. Fragen Sie vorab, ob Ihr Versicherer Wahlkinder wie Neugeborene ohne Gesundheitsfragen einschließt.
Die private Haftpflicht steckt in Österreich meist in der Haushaltsversicherung. Welche Kinder mitversichert sind, regelt das Bedingungswerk; achten Sie darauf, dass Wahlkinder und Pflegekinder im gemeinsamen Haushalt ausdrücklich genannt sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Kinder nur im letzten Kindergartenjahr, in der Schule und auf dem Weg. Für die Freizeit braucht ein Wahlkind oder Pflegekind eine private Kinderunfallversicherung. Sie fragt nach der Gesundheit; geben Sie bei unbekannter Vorgeschichte nur an, was Sie wissen.
Familienbeihilfe gibt es auch für Wahlkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Stellen Sie den Antrag beim Finanzamt, sobald das Kind bei Ihnen lebt.
Ein Pflegekind erbt nicht von selbst. Steht in Ihrer Ablebensversicherung nur, dass die Kinder oder die Erben begünstigt sind, kann es leer ausgehen. Nennen Sie das Pflegekind deshalb mit Namen.
Eine eigene Haftpflicht für das Kind ist unnötig, solange die Haushaltsversicherung es einschließt. Eine Lebensversicherung auf das Leben des Kindes ist überflüssig.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Verträge das Wahlkind oder Pflegekind richtig einschließen. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Prüfung kostenlos.
Fragen und Antworten
Ja, wenn Sie es unentgeltlich versorgen oder das Pflegeverhältnis behördlich bewilligt ist.
Ja, Wahlkinder gelten wie leibliche Kinder als Angehörige.
Ja, Pflegekinder sind im Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich genannt.
Meist ja, das regelt aber das Bedingungswerk.
Prüfen Sie, ob Wahl- und Pflegekinder genannt sind.
Nicht von selbst.
Nennen Sie es im Testament und in der Ablebensversicherung.
NAMMERT Versicherungsmakler
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