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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Wie versichere ich ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich?

Kurz gesagt

Wie versichere ich ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich? In der Krankenversicherung ist ein Wahlkind wie ein leibliches Kind mitversichert, ein Pflegekind dann, wenn Sie es unentgeltlich versorgen oder die Pflege behördlich bewilligt ist. Familienbeihilfe gibt es für beide. Dazu kommen die Haftpflicht in der Haushaltsversicherung und eine Kinderunfallversicherung ab etwa 50 Euro im Jahr.

Wie versichere ich ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich?

Was es kostet

Veröffentlichte Prämien für die Verträge rund um ein Wahlkind oder Pflegekind.

BeispielRichtwert
Kleine Haushaltsversicherung mit Haftpflichtab etwa 48 Euro im Jahr
Kinderunfallversicherung, 100.000 Euro mit Progressionab etwa 50 Euro im Jahr
Ablebensversicherung Elternteil, 30 Jahre, 200.000 Euro, 20 Jahreetwa 9 bis 19 Euro im Monat
Mitversicherung des Kindes in der Krankenversicherung0 Euro

Werte aus veröffentlichten Tarifbeispielen, Stand Oktober 2026.

Ihre Prämie hängt von Alter, Gesundheit und Umfang ab; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Paar in Graz nimmt ein fünfjähriges Pflegekind mit behördlicher Bewilligung auf

So passen die beiden ihre Verträge an.

Mitversicherung in der Krankenversicherung0 Euro
Haushaltsversicherung, Kinderkreis geprüftmeist kein Aufpreis
Kinderunfallversicherungab etwa 50 Euro im Jahr
Ablebensversicherung, Pflegekind als Begünstigter ergänztkeine Mehrprämie

Ab etwa 50 Euro im Jahr ist das Pflegekind abgesichert; entscheidend ist die namentliche Begünstigung.

Wahlkind oder Pflegekind: der Unterschied

Ein Wahlkind ist nach der Adoption rechtlich Ihr Kind. Ein Pflegekind lebt bei Ihnen, bleibt aber Kind seiner Eltern. Bei Krankenversicherung und Haftpflicht ist der Unterschied klein, beim Erben und beim Bezugsrecht einer Ablebensversicherung groß.

Die Tabelle zeigt, was Sie für ein Wahlkind oder Pflegekind in Österreich regeln.

AbsicherungWahlkindPflegekind
Krankenversicherungmitversichert als Kindmitversichert bei unentgeltlicher Pflege oder behördlicher Bewilligung
Familienbeihilfejaja
Haftpflicht in der Haushaltsversicherungim Bedingungswerk prüfenim Bedingungswerk prüfen
Erbe, Bezugsrechtwie ein leibliches Kindnur per Testament, in der Polizze nennen

Krankenversicherung nach dem ASVG

Als Angehörige gelten in der Krankenversicherung Kinder und Wahlkinder. Pflegekinder zählen, wenn Sie sie unentgeltlich versorgen oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht. Melden Sie das Kind beim Krankenversicherungsträger zur Mitversicherung an.

Für eine private Krankenzusatzversicherung gibt es in Österreich keine gesetzliche Pflicht, ein Wahlkind ohne Prüfung aufzunehmen. Fragen Sie vorab, ob Ihr Versicherer Wahlkinder wie Neugeborene ohne Gesundheitsfragen einschließt.

Haftpflicht und Unfall

Die private Haftpflicht steckt in Österreich meist in der Haushaltsversicherung. Welche Kinder mitversichert sind, regelt das Bedingungswerk; achten Sie darauf, dass Wahlkinder und Pflegekinder im gemeinsamen Haushalt ausdrücklich genannt sind.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Kinder nur im letzten Kindergartenjahr, in der Schule und auf dem Weg. Für die Freizeit braucht ein Wahlkind oder Pflegekind eine private Kinderunfallversicherung. Sie fragt nach der Gesundheit; geben Sie bei unbekannter Vorgeschichte nur an, was Sie wissen.

Familienbeihilfe und Erbe

Familienbeihilfe gibt es auch für Wahlkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Stellen Sie den Antrag beim Finanzamt, sobald das Kind bei Ihnen lebt.

Ein Pflegekind erbt nicht von selbst. Steht in Ihrer Ablebensversicherung nur, dass die Kinder oder die Erben begünstigt sind, kann es leer ausgehen. Nennen Sie das Pflegekind deshalb mit Namen.

Was Sie nicht brauchen

Eine eigene Haftpflicht für das Kind ist unnötig, solange die Haushaltsversicherung es einschließt. Eine Lebensversicherung auf das Leben des Kindes ist überflüssig.

Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Verträge das Wahlkind oder Pflegekind richtig einschließen. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Prüfung kostenlos.

Schritt für Schritt

  1. Das Kind beim Krankenversicherungsträger zur Mitversicherung melden.
  2. Familienbeihilfe beantragen.
  3. Kinderkreis in der Haushaltsversicherung prüfen.
  4. Kinderunfallversicherung mit ehrlichen Gesundheitsangaben abschließen.
  5. Begünstigung der Ablebensversicherung auf das Kind mit Namen ändern.

Checkliste

  • Mitversicherung in der Krankenversicherung gemeldet
  • Familienbeihilfe beantragt
  • Haftpflicht schließt Wahl- und Pflegekinder ein
  • Unfallschutz für die Freizeit vorhanden
  • Begünstigung namentlich geregelt

Häufige Fehler

  • Annehmen, die Haushaltsversicherung schließe jedes Kind im Haushalt ein
  • Bei der Begünstigung nur die Kinder nennen, wenn ein Pflegekind dazugehört
  • Auf die AUVA vertrauen, die in der Freizeit nicht zahlt
  • Unbekannte Vorerkrankungen im Antrag raten

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Ist ein Pflegekind in der Krankenversicherung mitversichert?

Ja, wenn Sie es unentgeltlich versorgen oder das Pflegeverhältnis behördlich bewilligt ist.

Ist ein Wahlkind mitversichert?

Ja, Wahlkinder gelten wie leibliche Kinder als Angehörige.

Bekomme ich für ein Pflegekind Familienbeihilfe?

Ja, Pflegekinder sind im Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich genannt.

Deckt meine Haushaltsversicherung das Kind?

Meist ja, das regelt aber das Bedingungswerk.

Prüfen Sie, ob Wahl- und Pflegekinder genannt sind.

Erbt ein Pflegekind?

Nicht von selbst.

Nennen Sie es im Testament und in der Ablebensversicherung.

Quellen

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