Alles zur Versicherung: Cyberversicherung
Was kostet eine Cyberversicherung für einen österreichischen Betrieb?
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Kurz gesagt
Wer haftet in Österreich bei Kreditkartenbetrug oder einem gehackten Konto? Zuerst die Bank: Nicht autorisierte Zahlungen muss sie spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstatten. Bei leichter Fahrlässigkeit tragen Sie höchstens 50 Euro, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz den ganzen Schaden. Dazwischen ist eine Schadensteilung möglich.
Was Kartenbetrug in Österreich kosten kann und was private Polizzen kosten.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ihr Anteil bei leichter Fahrlässigkeit | höchstens 50 Euro |
| Einzeltarif mit Kontoschutz bis 2.000 Euro, Selbstbehalt 89 Euro | 4,90 Euro im Monat |
| Familientarif mit Kontoschutz bis 2.000 Euro, Selbstbehalt 89 Euro | 7,90 Euro im Monat |
| Diebstahl von Finanzmitteln bis 3.000 Euro im Jahr | 4,99 Euro im Monat |
Prämien und Grenzen aus der Übersicht der Arbeiterkammer Oberösterreich, Stand Jänner 2025,
ohne Gewähr.
Haftung nach ZaDiG 2018.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind angenommen; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Ein Taschendieb nutzt die Karte für kontaktlose Zahlungen und einen Einkauf mit PIN. Die PIN stand auf einem Zettel in der Brieftasche.
| Kontaktlose Zahlungen ohne starke Kundenauthentifizierung | 120 Euro, Ihr Anteil 0 Euro |
| Einkauf mit PIN | 1.400 Euro |
| Anteil am PIN-Einkauf bei leichter Fahrlässigkeit | höchstens 50 Euro |
| Anteil am PIN-Einkauf bei grober Fahrlässigkeit, PIN beigelegt | bis zu 1.400 Euro, Teilung möglich |
Ohne den Zettel hätte der Kunde höchstens 50 Euro getragen. Mit der beigelegten PIN droht der Betrag des PIN-Einkaufs, die Schadensteilung kann ihn mindern.
Hat jemand mit Ihren Kartendaten bezahlt oder von Ihrem gehackten Konto überwiesen, ist die Zahlung nicht autorisiert. Nach dem Zahlungsdienstegesetz 2018 muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie davon erfahren hat. Das Konto ist so zu stellen, als hätte es die Buchung nie gegeben (§ 67 ZaDiG 2018).
Verweigern darf sie die sofortige Erstattung nur bei berechtigtem Betrugsverdacht gegen Sie, und dann muss sie das der Finanzmarktaufsicht melden.
| Fall | Wer zahlt | Ihr Anteil |
|---|---|---|
| Fremde Onlinezahlung ohne starke Kundenauthentifizierung | Bank | 0 Euro |
| Karte gestohlen, leicht fahrlässig verwahrt | Bank | höchstens 50 Euro |
| Verlust für Sie nicht bemerkbar | Bank | 0 Euro |
| Grob fahrlässig, etwa PIN bei der Karte | Sie | gesamter Schaden, Teilung möglich |
| Überweisung selbst freigegeben, von Betrügern getäuscht | keine Erstattung durch die Bank | gesamter Schaden, Ausnahme Cyberpolizze |
Das österreichische Recht staffelt anders als das deutsche. Bei leicht fahrlässiger Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten kann die Bank höchstens 50 Euro verlangen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Sie für den ganzen Schaden (§ 68 ZaDiG 2018).
Liegt kein Vorsatz und keine Betrugsabsicht vor, kann der Schaden geteilt werden. Dabei zählen die Art der Sicherheitsmerkmale und die Umstände, unter denen Karte oder Daten abhandengekommen sind. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich begründen und wenden Sie sich bei Streit an eine Schlichtungsstelle.
Beim gehackten Konto entscheidet, ob die Täter selbst überwiesen haben oder ob Sie auf eine gefälschte Nachricht hin eine Freigabe bestätigt haben. Im ersten Fall gilt der volle Schutz des ZaDiG 2018. Im zweiten Fall kann die Zahlung als autorisiert gelten, und die Bank muss nicht erstatten.
Private Cyberpolizzen in Österreich zahlen bei Kontomissbrauch meist nur bis 2.000 oder 3.000 Euro im Jahr, oft mit Selbstbehalt und erst, wenn die Bank nicht ersetzt. Sie lohnen sich für Menschen, die viel online bezahlen und sich gegen den Einwand grober Fahrlässigkeit absichern wollen.
Wer nur mit App-Freigabe bezahlt, Codes nie weitergibt und Missbrauch sofort meldet, ist durch das Gesetz bereits gut geschützt.
Fragen und Antworten
Unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags,
außer bei berechtigtem Betrugsverdacht gegen Sie.
Dann haften Sie auch nicht mit 50 Euro, § 68 Abs.
2 ZaDiG 2018.
Ja, solange die Täter die Zahlung ausgelöst haben.
Haben Sie selbst freigegeben, sieht es anders aus.
Nur, wenn ein Cyber- oder Internetbaustein vereinbart ist.
Der Grundschutz deckt das nicht.
NAMMERT Versicherungsmakler
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