Alles zur Versicherung: Cyberversicherung
Was kostet eine Cyberversicherung für einen österreichischen Betrieb?
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Kurz gesagt
Wann zahlt die Cyberversicherung in Österreich nicht? Wenn Risikofragen falsch beantwortet sind, Sicherheitsobliegenheiten wie Updates oder Datensicherung schuldhaft verletzt wurden, ein Ausschluss greift oder Sie Geld selbst an Betrüger überwiesen haben. Härter als in Deutschland: Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach dem VersVG ganz frei, außer die Polizze verzichtet darauf.
Was bei einer Cyberpolizze in Österreich trotz Vertrag bei Ihnen bleiben kann.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfache Cyberpolizze für sehr kleine Betriebe, Online-Abschluss | ab rund 146 Euro netto im Jahr |
| Grob fahrlässig herbeigeführter Schaden ohne Verzichtsklausel | 0 Euro Leistung |
| Selbstbehalt je Schaden, Kleinbetrieb | etwa 500 bis 2.500 Euro |
| Zeitlicher Selbstbehalt bei Betriebsunterbrechung | etwa 6 bis 24 Stunden ohne Ersatz |
Prämie nach öffentlich genanntem Einstiegspreis, Stand Oktober 2026.
Rechtsfolgen nach VersVG, Ihre Polizze kann günstigere Regeln enthalten.
Selbstbehalte sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Zwei Varianten desselben Schadens von 40.000 Euro, je nachdem, wie der Versicherer das Verhalten einordnet.
| Wiederherstellung und IT-Forensik | 18.000 Euro |
| Betriebsunterbrechung 4 Tage | 22.000 Euro |
| Variante A: Update fehlte, hatte aber keinen Einfluss | Leistung abzüglich 1.000 Euro Selbstbehalt |
| Variante B: Fernzugang ohne Passwort offen gelassen, keine Verzichtsklausel | Leistungsfreiheit möglich, 0 Euro |
In Variante A trägt die Tischlerei rund 1.000 Euro plus den zeitlichen Selbstbehalt, in Variante B im schlimmsten Fall alle 40.000 Euro. Die Verzichtsklausel zur groben Fahrlässigkeit macht den Unterschied.
In Österreich gilt für die Cyberversicherung das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VersVG. Es kennt bei grober Fahrlässigkeit noch das Prinzip alles oder nichts: Wer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, verliert nach § 61 VersVG den ganzen Schutz. In Deutschland wird in diesem Fall nur gekürzt.
Viele Polizzen verzichten deshalb ausdrücklich auf diesen Einwand oder begrenzen ihn. Ob Ihre Cyberpolizze so eine Klausel hat, ist einer der wichtigsten Punkte beim Vergleich. Ohne sie kann ein einziger leichtsinniger Klick teuer werden.
| Fall | Folge nach VersVG | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Grob fahrlässig verursachter Schaden | Versicherer leistungsfrei | Verzicht auf den Einwand in der Polizze |
| Schuldhaft verletzte Sicherheitsobliegenheit | leistungsfrei nur bei Einfluss auf den Schaden und Kündigung binnen eines Monats | Updates und Sicherung nachweisbar führen |
| Falsche Antworten im Antrag | Rücktritt, Leistung bleibt ohne Einfluss auf den Schaden | Fragen mit der IT ehrlich beantworten |
| Ausschluss in den Bedingungen | keine Leistung | Ausschlüsse vor dem Abschluss vergleichen |
Cyberpolizzen verlangen fast immer Grundschutz: aktuelle Updates, Virenschutz, getrennte Zugänge und eine regelmäßige Datensicherung, die ein Angreifer nicht mit verschlüsseln kann. Bei größeren Betrieben steht oft eine Klausel zum Stand der Technik im Vertrag.
Verletzen Sie eine solche Obliegenheit, ist der Versicherer nach § 6 VersVG nicht frei, wenn Sie kein Verschulden trifft. Bei Pflichten, die die Gefahr vermindern sollen, bleibt er außerdem zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Und er muss den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis kündigen, sonst kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.
Vor dem Abschluss fragt der Versicherer nach Datensicherung, Updates und Schutzmaßnahmen. Wer hier zu optimistisch antwortet, riskiert nach den Regeln zur Anzeigepflicht den Rücktritt des Versicherers.
Tritt er erst nach dem Schaden zurück, bleibt er nach § 21 VersVG trotzdem zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Angriff oder die Schadenhöhe hatte. Bei arglistiger Täuschung hilft das nicht mehr.
Typisch ausgeschlossen sind Krieg und staatlich gesteuerte Angriffe, großflächige Ausfälle von Strom, Telefon oder Internet, Schäden aus Angriffen vor Vertragsbeginn, Strafen und Bußgelder. Lösegeld ist je nach Polizze ausgeschlossen oder über einen Baustein für Cyber-Erpressung versichert.
Wichtig für Betriebe: Das eigene Vermögen ist in der Cyberversicherung meist nicht gedeckt. Überweist die Buchhaltung auf eine gefälschte Anweisung des Chefs, zahlt die Cyberpolizze oft nichts. Dafür gibt es eigene Bausteine oder eine Vertrauensschadenversicherung.
Nach dem Angriff müssen Sie den Schaden nach § 62 VersVG so gut wie möglich abwenden und mindern und Weisungen des Versicherers einholen und befolgen. Verletzen Sie diese Rettungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, droht Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit nur soweit der Schaden sonst kleiner gewesen wäre.
Praktisch heißt das: zuerst die Notfallnummer der Cyberpolizze anrufen, dann mit dem IT-Dienstleister handeln, und keine Spuren löschen, bevor die Ursache gesichert ist.
Ein Einpersonenbetrieb, dessen Daten in einem gepflegten Cloudsystem liegen und der zwei Tage Ausfall verkraftet, kommt oft ohne eigene Cyberpolizze aus. Gleiches gilt, wenn Ihre Betriebshaftpflicht Datenschutzverletzungen gegenüber Kunden bereits einschließt und Sie keine Kundendaten in großem Umfang speichern.
Fragen und Antworten
Nach dem Gesetz nicht: § 61 VersVG sieht volle Leistungsfreiheit vor.
Viele Polizzen verzichten aber vertraglich darauf oder begrenzen den Abzug.
Dann kann er sich nach § 6 VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen.
Die Frist beträgt einen Monat ab seiner Kenntnis.
Nur wenn ein Baustein für Cyber-Erpressung das vorsieht.
Zahlen Sie nie ohne Absprache mit Versicherer und Polizei.
Für Private gibt es Cyberbausteine in manchen Haushaltsversicherungen, für Betriebe nicht.
Dort braucht es eine eigene Cyberpolizze.
Zuerst die Begründung schriftlich verlangen.
Ein Versicherungsmakler kann helfen, sie einzuordnen,
bei hohen Summen gehört der Fall zu einem Anwalt für Versicherungsrecht.
NAMMERT Versicherungsmakler
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.
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