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Wann zahlt die Cyberversicherung in Österreich nicht?

Kurz gesagt

Wann zahlt die Cyberversicherung in Österreich nicht? Wenn Risikofragen falsch beantwortet sind, Sicherheitsobliegenheiten wie Updates oder Datensicherung schuldhaft verletzt wurden, ein Ausschluss greift oder Sie Geld selbst an Betrüger überwiesen haben. Härter als in Deutschland: Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer nach dem VersVG ganz frei, außer die Polizze verzichtet darauf.

Wann zahlt die Cyberversicherung in Österreich nicht?

Was es kostet

Was bei einer Cyberpolizze in Österreich trotz Vertrag bei Ihnen bleiben kann.

BeispielRichtwert
Einfache Cyberpolizze für sehr kleine Betriebe, Online-Abschlussab rund 146 Euro netto im Jahr
Grob fahrlässig herbeigeführter Schaden ohne Verzichtsklausel0 Euro Leistung
Selbstbehalt je Schaden, Kleinbetriebetwa 500 bis 2.500 Euro
Zeitlicher Selbstbehalt bei Betriebsunterbrechungetwa 6 bis 24 Stunden ohne Ersatz

Prämie nach öffentlich genanntem Einstiegspreis, Stand Oktober 2026.

Rechtsfolgen nach VersVG, Ihre Polizze kann günstigere Regeln enthalten.

Selbstbehalte sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Tischlerei in Oberösterreich, 6 Mitarbeiter, Verschlüsselung über einen Fernzugang

Zwei Varianten desselben Schadens von 40.000 Euro, je nachdem, wie der Versicherer das Verhalten einordnet.

Wiederherstellung und IT-Forensik18.000 Euro
Betriebsunterbrechung 4 Tage22.000 Euro
Variante A: Update fehlte, hatte aber keinen EinflussLeistung abzüglich 1.000 Euro Selbstbehalt
Variante B: Fernzugang ohne Passwort offen gelassen, keine VerzichtsklauselLeistungsfreiheit möglich, 0 Euro

In Variante A trägt die Tischlerei rund 1.000 Euro plus den zeitlichen Selbstbehalt, in Variante B im schlimmsten Fall alle 40.000 Euro. Die Verzichtsklausel zur groben Fahrlässigkeit macht den Unterschied.

Was in Österreich anders ist

In Österreich gilt für die Cyberversicherung das Versicherungsvertragsgesetz, kurz VersVG. Es kennt bei grober Fahrlässigkeit noch das Prinzip alles oder nichts: Wer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, verliert nach § 61 VersVG den ganzen Schutz. In Deutschland wird in diesem Fall nur gekürzt.

Viele Polizzen verzichten deshalb ausdrücklich auf diesen Einwand oder begrenzen ihn. Ob Ihre Cyberpolizze so eine Klausel hat, ist einer der wichtigsten Punkte beim Vergleich. Ohne sie kann ein einziger leichtsinniger Klick teuer werden.

FallFolge nach VersVGWorauf Sie achten
Grob fahrlässig verursachter SchadenVersicherer leistungsfreiVerzicht auf den Einwand in der Polizze
Schuldhaft verletzte Sicherheitsobliegenheitleistungsfrei nur bei Einfluss auf den Schaden und Kündigung binnen eines MonatsUpdates und Sicherung nachweisbar führen
Falsche Antworten im AntragRücktritt, Leistung bleibt ohne Einfluss auf den SchadenFragen mit der IT ehrlich beantworten
Ausschluss in den Bedingungenkeine LeistungAusschlüsse vor dem Abschluss vergleichen

Obliegenheiten: Updates, Datensicherung, Zugänge

Cyberpolizzen verlangen fast immer Grundschutz: aktuelle Updates, Virenschutz, getrennte Zugänge und eine regelmäßige Datensicherung, die ein Angreifer nicht mit verschlüsseln kann. Bei größeren Betrieben steht oft eine Klausel zum Stand der Technik im Vertrag.

Verletzen Sie eine solche Obliegenheit, ist der Versicherer nach § 6 VersVG nicht frei, wenn Sie kein Verschulden trifft. Bei Pflichten, die die Gefahr vermindern sollen, bleibt er außerdem zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Und er muss den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis kündigen, sonst kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.

Falsche Antworten auf die Risikofragen

Vor dem Abschluss fragt der Versicherer nach Datensicherung, Updates und Schutzmaßnahmen. Wer hier zu optimistisch antwortet, riskiert nach den Regeln zur Anzeigepflicht den Rücktritt des Versicherers.

Tritt er erst nach dem Schaden zurück, bleibt er nach § 21 VersVG trotzdem zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Angriff oder die Schadenhöhe hatte. Bei arglistiger Täuschung hilft das nicht mehr.

Ausschlüsse in Cyberpolizzen

Typisch ausgeschlossen sind Krieg und staatlich gesteuerte Angriffe, großflächige Ausfälle von Strom, Telefon oder Internet, Schäden aus Angriffen vor Vertragsbeginn, Strafen und Bußgelder. Lösegeld ist je nach Polizze ausgeschlossen oder über einen Baustein für Cyber-Erpressung versichert.

Wichtig für Betriebe: Das eigene Vermögen ist in der Cyberversicherung meist nicht gedeckt. Überweist die Buchhaltung auf eine gefälschte Anweisung des Chefs, zahlt die Cyberpolizze oft nichts. Dafür gibt es eigene Bausteine oder eine Vertrauensschadenversicherung.

Nach dem Angriff: Rettungspflicht und Weisungen

Nach dem Angriff müssen Sie den Schaden nach § 62 VersVG so gut wie möglich abwenden und mindern und Weisungen des Versicherers einholen und befolgen. Verletzen Sie diese Rettungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, droht Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit nur soweit der Schaden sonst kleiner gewesen wäre.

Praktisch heißt das: zuerst die Notfallnummer der Cyberpolizze anrufen, dann mit dem IT-Dienstleister handeln, und keine Spuren löschen, bevor die Ursache gesichert ist.

Wann Sie keine Cyberpolizze brauchen

Ein Einpersonenbetrieb, dessen Daten in einem gepflegten Cloudsystem liegen und der zwei Tage Ausfall verkraftet, kommt oft ohne eigene Cyberpolizze aus. Gleiches gilt, wenn Ihre Betriebshaftpflicht Datenschutzverletzungen gegenüber Kunden bereits einschließt und Sie keine Kundendaten in großem Umfang speichern.

Schritt für Schritt

  1. In der Polizze nachsehen, ob auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird.
  2. Risikofragen gemeinsam mit Ihrer IT beantworten und eine Kopie aufbewahren.
  3. Updates, Datensicherung und Wiederherstellungstest regelmäßig dokumentieren.
  4. Ausschlüsse, besonders Krieg, Infrastruktur und Vermögensschäden, vor dem Abschluss lesen.
  5. Für Betrug mit gefälschten Zahlungsanweisungen einen eigenen Baustein prüfen.
  6. Im Ernstfall zuerst die Notfallnummer anrufen und Weisungen einholen.

Checkliste

  • Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit vorhanden
  • Risikofragen wahrheitsgemäß beantwortet
  • Updates und Virenschutz aktuell, Nachweis vorhanden
  • Datensicherung getrennt vom Netz und getestet
  • Fernzugänge mit Zwei-Faktor-Anmeldung
  • Baustein für Zahlungsbetrug geprüft
  • Notfallnummer offline griffbereit

Häufige Fehler

  • Deutsche Ratgeber lesen und mit Kürzung statt Leistungsfreiheit rechnen
  • Risikofragen pauschal bejahen
  • Annehmen, die Cyberpolizze zahle bei gefälschten Chefanweisungen
  • Nach dem Angriff ohne Rücksprache Systeme neu aufsetzen
  • Eine Ablehnung hinnehmen, ohne Frist zur Kündigung und Einfluss auf den Schaden zu prüfen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kürzt der Versicherer in Österreich bei grober Fahrlässigkeit nur teilweise?

Nach dem Gesetz nicht: § 61 VersVG sieht volle Leistungsfreiheit vor.

Viele Polizzen verzichten aber vertraglich darauf oder begrenzen den Abzug.

Was ist, wenn der Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung nicht kündigt?

Dann kann er sich nach § 6 VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen.

Die Frist beträgt einen Monat ab seiner Kenntnis.

Zahlt die Cyberpolizze Lösegeld?

Nur wenn ein Baustein für Cyber-Erpressung das vorsieht.

Zahlen Sie nie ohne Absprache mit Versicherer und Polizei.

Deckt die Haushaltsversicherung Cyberschäden?

Für Private gibt es Cyberbausteine in manchen Haushaltsversicherungen, für Betriebe nicht.

Dort braucht es eine eigene Cyberpolizze.

Wer hilft, wenn der Versicherer ablehnt?

Zuerst die Begründung schriftlich verlangen.

Ein Versicherungsmakler kann helfen, sie einzuordnen,

bei hohen Summen gehört der Fall zu einem Anwalt für Versicherungsrecht.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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Kostenlos, die Vergütung zahlt der Versicherer.

1Für wen?
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Mehrere möglich. Zu jeder Sparte erscheinen die Angaben, die ein Versicherer braucht.

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3Angaben zu Ihren Wünschen

Cyberversicherung für Betriebe

Richtwert: Kosten von drei bis vier Wochen Stillstand plus Wiederherstellung

4Ihr bisheriger Vertrag
5Wie erreichen wir Sie?

Passende Fragen

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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