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Muss ich bei einem Unfall mit dem Firmenauto selbst zahlen?

Kurz gesagt

Bei einem Unfall mit dem Firmenauto auf einer Dienstfahrt schützt Sie das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: Für eine entschuldbare Fehlleistung zahlen Sie nichts, bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatz ganz erlassen, bei grober mäßigen. Bei Privatfahrten gilt meist der vereinbarte Selbstbehalt, etwa 350 bis 800 Euro.

Muss ich bei einem Unfall mit dem Firmenauto selbst zahlen?

Was es kostet

Selbstbehalte und Haftungsrahmen beim Unfall mit dem Firmenauto in Österreich.

BeispielRichtwert
Wählbare Selbstbehalte in einem Clubtarif Vollkasko350, 500 oder 800 Euro
Frist für Ansprüche aus leichter Fahrlässigkeit6 Monate
Frist für Ansprüche aus grober Fahrlässigkeit3 Jahre
Widerspruch gegen Lohnabzugbinnen 14 Tagen

Fristen nach DHG und Arbeiterkammer, Selbstbehalte aus Tarifangaben, Stand Oktober 2026.

Was Sie im Einzelfall tragen, entscheidet im Streit das Gericht.

Rechenbeispiel

Auffahrunfall im Außendienst

Eine Vertreterin fährt bei Regen auf einen bremsenden Wagen auf. Schaden am Firmenauto 5.000 Euro, Kasko mit 500 Euro Selbstbehalt.

Einstufungleichte Fahrlässigkeit
Kasko zahlt4.500 Euro
Forderung des Arbeitgebers500 Euro Selbstbehalt
Nach dem DHG wahrscheinlichgemäßigt oder ganz erlassen

Widerspricht sie dem Lohnabzug und klagt der Arbeitgeber nicht binnen sechs Monaten, erlischt der Anspruch.

Dienstfahrt: das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Haben Sie dem Arbeitgeber bei Erbringung Ihrer Arbeit einen Schaden zugefügt, kann das Gericht nach § 2 DHG den Ersatz aus Billigkeit mäßigen und bei einem minderen Grad des Versehens ganz erlassen. Für eine entschuldbare Fehlleistung, also ein Versehen, das jedem passieren kann, haften Sie gar nicht.

Bei der Entscheidung zählen vor allem das Ausmaß Ihres Verschuldens, Ihre Verantwortung, Ihr Entgelt, Ihre Ausbildung und wie gefährlich die Tätigkeit ist. Auch zählt, ob mit der Tätigkeit erfahrungsgemäß ein schwer vermeidbares Schadensrisiko verbunden ist, etwa bei viel Fahrzeit.

VerschuldenFolge nach dem DHG
entschuldbare Fehlleistungkeine Haftung
leichte FahrlässigkeitMäßigung oder ganzer Erlass möglich
grobe FahrlässigkeitMäßigung möglich
Vorsatzvolle Haftung

Fristen und Lohnabzug

Ansprüche des Arbeitgebers aus leichter Fahrlässigkeit erlöschen nach § 6 DHG, wenn er sie nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Bei grober Fahrlässigkeit gilt nach Angaben der Arbeiterkammer eine Frist von drei Jahren.

Will der Arbeitgeber den Schaden vom laufenden Gehalt abziehen, ist das nur zulässig, wenn Sie nicht binnen 14 Tagen nach seiner Aufrechnungserklärung widersprechen. Widersprechen Sie schriftlich, wenn Sie die Forderung nicht anerkennen.

Privatfahrt mit dem Firmenauto

Das DHG gilt für Schäden bei Erbringung der Dienstleistung. Bei Privatfahrten zählt, was im Dienstwagenvertrag steht, sonst das allgemeine Schadenersatzrecht. Viele Vereinbarungen sehen vor, dass Sie den Selbstbehalt der Kasko tragen.

Lesen Sie die Dienstwagenvereinbarung, bevor Sie das Auto privat nutzen, und klären Sie, ob eine Kasko besteht.

Was die Versicherung des Firmenautos zahlt

Schäden an anderen Fahrzeugen und Personen zahlt die Kfz-Haftpflicht des Firmenautos. Für das Firmenauto selbst zahlt nur eine Kasko, abzüglich Selbstbehalt. Ist ein anderer schuld, zahlt dessen Haftpflicht und Sie zahlen nichts.

Schritt für Schritt

  1. Unfall sofort dem Arbeitgeber melden.
  2. Europäischen Unfallbericht ausfüllen, Fotos machen.
  3. Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.
  4. Einem Lohnabzug binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen, wenn Sie ihn nicht anerkennen.
  5. Arbeiterkammer oder Betriebsrat um Rat fragen.

Checkliste

  • Dienstfahrt oder Privatfahrt klar
  • Verschulden eingeschätzt
  • Kasko und Selbstbehalt bekannt
  • Dienstwagenvereinbarung gelesen
  • Fristen notiert

Häufige Fehler

  • Einen Lohnabzug stillschweigend hinnehmen
  • Sofort eine Zahlung zusagen
  • Die Privatnutzung ohne Kenntnis der Vereinbarung beginnen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich den Selbstbehalt zahlen?

Auf Dienstfahrten nur, wenn das Gericht ihn Ihnen nach dem DHG nicht erlässt.

Bei Privatfahrten oft laut Vereinbarung.

Darf der Arbeitgeber einfach vom Gehalt abziehen?

Nur, wenn Sie nicht binnen 14 Tagen widersprechen oder ein Urteil vorliegt.

Was ist eine entschuldbare Fehlleistung?

Ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.

Dafür haften Sie nicht.

Was, wenn der andere schuld ist?

Dann zahlt dessen Kfz-Haftpflicht, und Sie zahlen nichts.

Wer zahlt den Schaden am anderen Auto?

Die Kfz-Haftpflicht des Firmenautos.

Quellen

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In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

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