Wer haftet in Österreich, wenn ein Hirnimplantat oder vernetztes Medizingerät versagt?
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Kurz gesagt
Wer haftet in Österreich bei einem Fehler in der Videokonsultation? Die Ärztin oder der Arzt, wie in der Ordination: Das Ärztegesetz erlaubt Telemedizin, die Sorgfaltspflichten bleiben gleich. Freiberufliche Ärzte müssen eine Berufshaftpflicht mit mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall haben, sie zahlt Ihren Schaden. Schadenersatz verjährt drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Für Patienten zählt vor allem die Rechtsschutzversicherung. Für Ärzte schreibt das Ärztegesetz eine Mindestsumme vor.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Rechtsschutz, Einzelperson, Basisschutz ohne Kfz | ab etwa 6 Euro im Monat |
| Rechtsschutz, Einzelperson, Privat, Beruf und Wohnen | etwa 10 bis 25 Euro im Monat |
| Rechtsschutz, Familie mit Kfz- und Privatschutz | etwa 233 bis 484 Euro im Jahr |
| Pflicht-Berufshaftpflicht freiberuflicher Ärzte | mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein Patient zeigt in der Videokonsultation eine gerötete Wunde. Die Ärztin rät zu Salbe, statt ihn einzubestellen. Eine Blutvergiftung folgt, er ist sechs Wochen im Krankenstand.
| Spitalsbehandlung | Krankenversicherung, Regress bei der Haftpflicht der Ärztin |
| Verdienstentgang über das Krankengeld hinaus | Berufshaftpflicht der Ärztin, wenn der Fehler feststeht |
| Schmerzengeld | Berufshaftpflicht der Ärztin |
| Anwalt und Gutachten | Rechtsschutzversicherung, wenn vorhanden |
Ob die Ärztin haftet, hängt davon ab, ob sie ohne Untersuchung entscheiden durfte. Das klärt ein medizinisches Gutachten.
Nach § 49 Ärztegesetz übt der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar aus, ausdrücklich auch durch Telemedizin. Er muss dabei nach den Maßstäben der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung handeln, ob in der Ordination oder in der Videokonsultation.
Ein Fehler in der Videokonsultation ist deshalb genauso ein Behandlungsfehler wie einer vor Ort. Gehaftet wird nach dem ABGB, wenn der Arzt schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Per Video kann der Arzt nicht abtasten, abhören oder messen. Kann er nicht sicher beurteilen, was Ihnen fehlt, muss er Sie in die Ordination oder in eine Ambulanz schicken. Unterlässt er das, kann genau darin der Fehler liegen.
| Situation | Haftung |
|---|---|
| Ärztin erkennt per Video, dass eine Untersuchung nötig ist, und bestellt Sie ein | korrekt, kein Fehler |
| Diagnose per Video, obwohl eine Untersuchung nötig gewesen wäre | möglicher Behandlungsfehler |
| Verbindung bricht ab, die Ärztin meldet sich nicht zurück | kann ein Sorgfaltsverstoß sein |
| Sie verschweigen Beschwerden | Ihr Mitverschulden zählt |
Haftet der Arzt, zahlt seine Berufshaftpflicht. Freiberufliche Ärzte dürfen erst tätig werden, wenn sie eine Berufshaftpflicht mit mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall nachgewiesen haben (§ 52d ÄrzteG).
Ihre Behandlungskosten trägt zunächst die Krankenversicherung, die sich beim Schädiger schadlos hält (§ 332 ASVG). Ihnen persönlich stehen Schmerzengeld, Verdienstentgang und weitere Kosten zu.
Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Schaden und Schädiger kennen (§ 1489 ABGB). Warten Sie nach einem Verdacht auf einen Fehler in der Videokonsultation deshalb nicht zu lange.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Schadenersatz-Baustein übernimmt Anwalts- und Gutachterkosten, wenn der Fehler nach Vertragsbeginn passiert ist.
War die Videokonsultation nur unbefriedigend, ohne dass ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anspruch. Bei Zweifeln an einer Diagnose ist eine zweite Meinung in einer Ordination meist der schnellere Weg.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Polizzen bei einem Behandlungsfehler, auch nach einer Videokonsultation, Anwalt und Gutachten abdecken. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.
Fragen und Antworten
Ja, § 49 Ärztegesetz nennt Telemedizin ausdrücklich als Form der unmittelbaren Berufsausübung.
Nein.
Er muss dieselbe Sorgfalt einhalten.
Reicht das Video nicht, muss er Sie einbestellen.
Bei freiberuflicher Tätigkeit mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall.
Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Schaden und Schädiger kennen.
Zunächst die Krankenversicherung.
Sie holt sich das Geld beim Schädiger zurück (§ 332 ASVG).
Mit Schadenersatz-Baustein meist ja, wenn der Fehler nach Vertragsbeginn passiert ist.
Holen Sie vor dem Anwalt die Deckungszusage ein.
NAMMERT Versicherungsmakler
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Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
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