Alles zur Versicherung: D&O-Versicherung
Haftet ein GmbH-Geschäftsführer in Österreich mit seinem Privatvermögen?
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Kurz gesagt
Die D&O-Versicherung zahlt in Österreich nicht bei Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung, bei Ansprüchen nach Vertragsende ohne Nachmeldefrist, bei schon bekannten Umständen und oft bei verletzter Anzeigepflicht. Abgaben, Strafen und Geldbußen selbst sind nie gedeckt. Schadenfälle müssen Sie binnen einer Woche melden (§ 153 VersVG), sonst drohen Kürzungen.
Was eine D&O ohne die typischen Lücken in Österreich kostet, nach veröffentlichten Marktwerten und Tarifen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Bis 1 Mio. Euro Umsatz, Deckung 1 Mio. Euro | rund 1.000 Euro netto im Jahr |
| Bis 1 Mio. Euro Umsatz, Deckung 500.000 Euro | rund 800 Euro netto im Jahr |
| Mandat in einer Aktiengesellschaft | rund 45 Prozent Aufschlag je Mandat |
| Jedes weitere Mandat | rund 10 Prozent Aufschlag |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus einem veröffentlichten Tarifbeispiel;
die Nettoprämien enthalten die 11 Prozent Versicherungssteuer nicht.
Ihre Prämie steht erst im Angebot fest.
Rechenbeispiel
Eine GmbH in Graz ist insolvent. Die Geschäftsführerin hat nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Lieferanten bezahlt. So entscheidet sich, ob die D&O zahlt.
| Forderung des Masseverwalters | 150.000 Euro |
| Polizze schließt § 25 Abs. 3 GmbHG ein, fahrlässiges Handeln | gedeckt |
| Zahlungsunfähigkeit war bekannt, Antrag bewusst verschleppt | Ausschluss möglich |
| Meldung erst nach drei Monaten | Kürzung möglich bei grobem Verschulden |
| Polizze vor dem Antrag ohne Nachmeldefrist gekündigt | keine Deckung |
Ob die D&O die 150.000 Euro zahlt, hängt am Wissen der Geschäftsführerin, an der rechtzeitigen Meldung und an der Nachmeldefrist. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel.
Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Die D&O-Bedingungen gehen meist weiter und schließen schon die wissentliche Pflichtverletzung aus: Der Geschäftsführer kannte seine Pflicht und hat sie bewusst nicht eingehalten, ohne einen Schaden zu wollen.
Zwischen grober Fahrlässigkeit, die versichert bleibt, und wissentlicher Pflichtverletzung liegt der häufigste Streit um die D&O-Deckung. Gute Polizzen wenden den Ausschluss erst nach rechtskräftiger Feststellung an und zahlen bis dahin die Abwehrkosten. Wird der Vorwurf später bestätigt, fordern sie diese Kosten zurück.
Wer den Insolvenzantrag bewusst über die 60 Tage des § 69 IO hinaus verschleppt, riskiert den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Ansprüche des Masseverwalters wegen Zahlungen nach Insolvenzeintritt und die Haftung nach § 22 URG sind nur gedeckt, wenn die Polizze sie einschließt.
Bei der Haftung für Abgaben nach § 9 BAO und für Beiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG zahlt die D&O nie die Abgabe als solche. Manche Polizzen ersetzen den Vermögensschaden, der aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung folgt, ältere Verträge schließen Steuern pauschal aus. Die Kosten der Abwehr gegen einen Haftungsbescheid sind häufiger gedeckt.
Vor Abschluss müssen Sie alle erheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer fragt (§ 16 VersVG), etwa Verluste, laufende Streitigkeiten oder eine Prüfung durch das Finanzamt. Wer das unterlässt, riskiert den Rücktritt des Versicherers und damit den Verlust der D&O-Deckung.
Nach dem Schaden zählt Tempo: Tatsachen, die eine Haftung auslösen können, sind binnen einer Woche anzuzeigen (§ 153 VersVG). Eine Verletzung führt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur soweit sie sich ausgewirkt hat zur Leistungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 VersVG). Schon ein mündlicher Vorwurf des Mehrheitsgesellschafters sollte schriftlich gemeldet werden.
Neben Vorsatz und bekannten Umständen schließen viele D&O-Polizzen persönliche Bereicherung, Kartellstrafen, Insidergeschäfte, Personen- und Sachschäden sowie Ansprüche nach US-Recht aus. Manche Kompakttarife enthalten zudem einen Ausschluss für Ansprüche von Versicherten gegeneinander, der genau die Klage eines Nachfolgers oder Mitgesellschafters treffen kann.
Ist die Deckungssumme im Jahr aufgebraucht, zahlt die D&O nicht mehr, auch nicht für andere Geschäftsführer. Eine doppelte Jahreshöchstleistung oder eine eigene Summe für Abwehrkosten schließt diese Lücke.
| Grund | Folge | Vorbeugen |
|---|---|---|
| Wissentliche Pflichtverletzung | kein Ersatz, Abwehrkosten je nach Polizze | Ausschluss erst nach rechtskräftiger Feststellung |
| Anspruch nach Vertragsende | keine Deckung ohne Nachmeldefrist | Nachmeldefrist von fünf Jahren oder mehr |
| Verletzte Anzeigepflicht bei Abschluss | Rücktritt möglich | Fragebogen vollständig beantworten |
| Meldung nach mehr als einer Woche | Kürzung bei grobem Verschulden | jedes Schreiben sofort weiterleiten |
| Abgabe, Strafe, Geldbuße | nie gedeckt | Strafrechtsschutz für die Verteidigung |
| Ansprüche Versicherter untereinander | je nach Polizze ausgeschlossen | Ausnahme für Innenhaftung vereinbaren |
Fragen und Antworten
Ja.
Ausgeschlossen sind Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung,
grobe Fahrlässigkeit bleibt versichert.
Die Abgabe selbst nicht.
Die Abwehrkosten und je nach Polizze der Vermögensschaden aus fahrlässiger Pflichtverletzung
können gedeckt sein.
Wenn später rechtskräftig Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung feststeht,
fordern viele Polizzen die vorgestreckten Kosten zurück.
Der Versicherer ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leistungsfrei und nur soweit die
Verspätung geschadet hat.
Melden Sie trotzdem sofort.
Wenn der Anspruch in der Laufzeit oder Nachmeldefrist erhoben wird und kein Ausschluss greift.
Das ist einer ihrer Hauptzwecke.
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