Alles zur Versicherung: Betriebsunterbrechung
Welche Betriebsunterbrechungsversicherung brauche ich: Sach-BU oder BUFT?
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Kurz gesagt
Ja. In Österreich sind Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung Betriebseinnahmen und steuerpflichtig, im Gegenzug sind die Prämien Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988. Der Unabhängige Finanzsenat hat das in einem Einzelfall (RV/3565-W/02) auch für eine BUFT mit Krankheitsdeckung so gesehen, weil sie den Betriebsausfall ersetzte. Ein reines Krankentaggeld ist dagegen keine Betriebsausgabe.
Was die steuerliche Einordnung bei veröffentlichten BUFT-Prämien bedeutet. Rechtsgrundlagen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes und der Findok des Finanzministeriums.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| BUFT, 40 Jahre, Summe 36.000 Euro | etwa 344 Euro Prämie im Jahr, Betriebsausgabe |
| BUFT, 50 Jahre, Summe 72.000 Euro | etwa 877 Euro Prämie im Jahr, Betriebsausgabe |
| Leistung 3.200 Euro nach 32 Krankheitstagen bei 100 Euro Tagestaxe | 3.200 Euro Betriebseinnahme |
Prämien aus einer Rahmentabelle von 2012, heute nur noch Richtwert.
Wie viel Steuer Sie zahlen oder sparen, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab.
Rechenbeispiel
Vereinfachte Rechnung, wie eine Entschädigung aus der Sach-BU in der Gewinnermittlung wirkt.
| Entschädigung für drei Monate | 75.000 Euro, Betriebseinnahme |
| Weiter gezahlte Löhne, Miete, Leasing | 60.000 Euro, Betriebsausgabe |
| Ersetzter Gewinn | 15.000 Euro |
Versteuert werden die 15.000 Euro Gewinn, so wie ohne Brand.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt Deckungsbeitrag, also Fixkosten und Gewinn, die durch den Ausfall fehlen. Steuerlich tritt die Entschädigung an die Stelle dieser Betriebseinnahmen. Nach § 32 EStG 1988 zählen Entschädigungen für entgangene Einnahmen ausdrücklich zu den Einkünften.
Die Fixkosten, die Sie aus der Entschädigung weiterzahlen, bleiben Betriebsausgaben. Am Ende versteuern Sie ungefähr den Gewinn, den Sie ohne Ausfall gehabt hätten.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in RV/3565-W/02 eine Bündelpolizze eines Arztes beurteilt, die Krankheit, Unfall, Brand, Leitungswasser, Sturm und Quarantäne abdeckte. Weil die Betriebsunterbrechung und nicht die Krankheit das versicherte Risiko war, blieben die Leistungen Betriebseinnahmen. Es war ein Einzelfall, entscheidend ist der Inhalt Ihrer eigenen Polizze.
Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Polizze, nicht ihr Name. Ersetzt sie den tatsächlichen Ausfall des Betriebs, ist sie betrieblich. Zahlt sie ein festes Taggeld je Krankheitstag, unabhängig davon, ob der Betrieb stillsteht, ist es ein Krankentaggeld und damit privat.
| Vertrag | Prämie | Leistung |
|---|---|---|
| Sach-BU nach Brand, Wasser, Sturm | Betriebsausgabe | Betriebseinnahme |
| BUFT, ersetzt den Betriebsausfall | Betriebsausgabe | Betriebseinnahme |
| Reines Krankentaggeld | keine Betriebsausgabe | nicht als Betriebseinnahme erfasst |
| Berufsunfähigkeit wegen jeder Erkrankung | keine Betriebsausgabe | private Vorsorge |
In Deutschland ordnet der Bundesfinanzhof eine Versicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall des Inhabers der privaten Lebensführung zu. Prämien sind dort nicht absetzbar, Leistungen bleiben unversteuert.
In Österreich wird die BUFT dagegen nach ihrem betrieblichen Zweck beurteilt. Wer in beiden Ländern tätig ist oder umzieht, sollte die steuerliche Einordnung der Betriebsunterbrechungsversicherung mit der Steuerberatung im jeweiligen Land klären.
Umsatzsteuer fällt nach § 1 UStG 1994 nur auf Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt an. Die Entschädigung ist kein Entgelt für eine Leistung an den Versicherer und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Die Prämie enthält Versicherungssteuer statt Umsatzsteuer, die veröffentlichte BUFT-Tabelle weist 4 Prozent aus.
Diese Versicherungssteuer können Sie nicht als Vorsteuer abziehen, sie ist Teil der absetzbaren Prämie.
Die genannte Entscheidung betrifft einen Einzelfall aus den Jahren 1998 und 1999. Ob das Finanzamt Ihren Vertrag genauso einordnet, hängt vom Wortlaut Ihrer Polizze ab.
Lassen Sie Ihre Polizze vor der Steuererklärung von der Steuerberatung prüfen, besonders bei Bündelverträgen mit Berufsunfähigkeit.
Fragen und Antworten
Ja, als Betriebseinnahme, wenn die Polizze den Betriebsausfall ersetzt.
Die Prämien setzen Sie im Gegenzug als Betriebsausgabe ab.
Nein, sie ist echter Schadenersatz und kein Entgelt für eine Leistung.
Nicht als Betriebsausgabe.
Ob eine andere steuerliche Berücksichtigung möglich ist, klärt Ihre Steuerberatung.
Weil der deutsche Bundesfinanzhof Krankheit des Inhabers als privates Risiko wertet.
In Österreich zählt der betriebliche Zweck der Polizze.
Für eine GmbH, die den Ausfall ihres Geschäftsführers versichert, gelten eigene Fragen.
Lassen Sie den Einzelfall von der Steuerberatung prüfen.
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