Welche Versicherungen brauche ich in Österreich, wenn ich mich selbständig mache?
Wenn Sie sich in Österreich selbständig machen, sind Sie bei der SVS pflichtversichert: Krank …
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Kurz gesagt
Bin ich in der Schwangerschaft als Selbständige in Österreich abgesichert? Ja, wenn Sie nach dem GSVG krankenversichert sind: Die SVS stellt eine Betriebshilfe oder zahlt 2026 ein Wochengeld von 72,18 Euro am Tag, acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Dafür muss in der Regel eine Hilfe Sie im Betrieb entlasten. Melden Sie die Schwangerschaft spätestens zu Beginn des dritten Monats vor dem Geburtstermin.
Leistungen und Beiträge der SVS, Werte 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Wochengeld | 72,18 Euro am Tag |
| Wochengeld für 16 Wochen, 112 Tage | rund 8.084 Euro |
| SVS-Zusatzversicherung Krankengeld, Mindestbeitrag | 30,77 Euro im Monat für 11,02 Euro am Tag |
| SVS-Zusatzversicherung, Beitragsgrundlage 3.000 Euro | 75 Euro im Monat für 60 Euro am Tag |
Werte 2026 aus dem GSVG und dem Infoblatt der SVS.
Das Rechenbeispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis; bei Früh-,
Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich der Bezug.
Rechenbeispiel
Die SVS stellt keine Betriebshilfe, eine Nachbarin hilft im Betrieb aus.
| Wochengeld vor der Geburt, 56 Tage | rund 4.042 Euro |
| Wochengeld nach der Geburt, 56 Tage | rund 4.042 Euro |
| Zusammen, 112 Tage × 72,18 Euro | rund 8.084 Euro |
Rund 8.084 Euro für die 16 Wochen, danach folgt das Kinderbetreuungsgeld.
Selbständige, die nach dem GSVG krankenversichert sind, bekommen rund um die Geburt eine Betriebshilfe: Die SVS stellt eine Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten im Betrieb. Stellt sie keine, gibt es stattdessen Wochengeld, 2026 sind das 72,18 Euro am Tag.
Auch wer den Betrieb ruhend gemeldet hat, kann Wochengeld bekommen, wenn sie vorher mindestens sechs Monate selbständig erwerbstätig und krankenversichert war.
Das Wochengeld setzt grundsätzlich voraus, dass eine geeignete Hilfe Sie entlastet, als ständig gilt sie ab vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche. Diese Pflicht entfällt etwa, wenn die selbständige Tätigkeit ruht oder unterbrochen ist oder der Einsatz einer Hilfe rechtlich unzulässig ist.
Klären Sie mit der SVS vor der Geburt, welche Hilfe in Ihrem Fall anerkannt wird. Sonst wird jede Teilzahlung erst nach der Bestätigung des Hilfseinsatzes ausgezahlt.
Die Leistung beginnt acht Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, nach Früh-, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt zwölf Wochen danach. Gefährdet die Arbeit Sie oder das Kind, kann sie mit fach- oder amtsärztlichem Zeugnis früher beginnen.
| Zeitraum | Dauer | Leistung 2026 |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | 8 Wochen | Betriebshilfe oder 72,18 Euro am Tag |
| Nach der Geburt | 8 Wochen, in Sonderfällen 12 | Betriebshilfe oder 72,18 Euro am Tag |
| Danach | Kinderbetreuungsgeld | einkommensabhängig 80 Prozent, Ausgangswert höchstens 80,12 Euro am Tag |
Wochengeld deckt nur die Zeit rund um die Geburt. Für Krankenstände davor bietet die SVS eine Zusatzversicherung mit Krankengeld und eine Unterstützungsleistung bei langer Krankheit. Wer die Zusatzversicherung will, sollte sie vor der Schwangerschaft abschließen.
Sind Sie nicht nach dem GSVG krankenversichert, etwa über eine Gruppenversicherung Ihrer Kammer, gelten deren Bedingungen. Lesen Sie dort nach, ob es eine Leistung bei Mutterschaft gibt.
Für die acht Wochen vor und nach der Geburt brauchen GSVG-Versicherte keine private Versicherung, die SVS deckt diese Zeit. Zusätzlich vorsorgen sollten Sie nur für Krankenstände davor und für Betriebskosten, die weiterlaufen.
Fragen und Antworten
72,18 Euro am Tag, wenn die SVS keine Betriebshilfe stellt.
Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, nach Früh-,
Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt zwölf Wochen danach.
Grundsätzlich ja, eine geeignete Hilfe muss Sie entlasten.
Ausnahmen gelten etwa, wenn der Betrieb ruht oder eine Hilfe rechtlich nicht zulässig ist.
Ja, wenn Sie vorher mindestens sechs Monate selbständig erwerbstätig und krankenversichert waren.
Spätestens zu Beginn des dritten Monats vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
mit ärztlichem Zeugnis.
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