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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Muss ich in Österreich einen Gentest bei der Versicherung angeben?

Kurz gesagt

Muss ich in Österreich einen Gentest bei der Versicherung angeben? Nein. Nach § 67 Gentechnikgesetz dürfen Versicherer Ergebnisse genetischer Analysen weder erheben, verlangen, annehmen noch verwerten, auch keine Körperproben dafür. Anders als in Deutschland gibt es keine Grenze ab 300.000 Euro. Eine Ausnahme betrifft nur Analysen vom Typ 1 zu einer bestehenden Erkrankung. Erkrankungen müssen Sie angeben.

Muss ich in Österreich einen Gentest bei der Versicherung angeben?

Was es kostet

Ein Gentest verändert Ihre Prämie in Österreich nicht. Bekannte Erkrankungen können dagegen Zuschläge auslösen.

BeispielRichtwert
Ablebensversicherung, 30 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahreetwa 9 bis 19 Euro im Monat
Ablebensversicherung, 40 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahreetwa 15 bis 30 Euro im Monat
Berufsunfähigkeit, 36 Jahre, Einkaufsleiter, 1.500 Euro Renterund 85 Euro im Monat
Prämienzuschlag bei angegebenen Vorerkrankungenmeist 20 bis 100 Prozent auf die Normalprämie

Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.

Die Summen im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Gesunde Frau mit erhöhtem Risiko im Gentest

Eine 35-Jährige hat einen Gentest mit erhöhtem Krebsrisiko, ist aber gesund. Sie beantragt eine Ablebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsrente.

Ablebensversicherung über 250.000 EuroGentest nicht angeben
Ablebensversicherung über 500.000 EuroGentest ebenfalls nicht angeben
Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro im MonatGentest nicht angeben
Vorsorgliche Operation in der Vergangenheitangeben, wenn der Antrag nach Operationen fragt

In Österreich bleibt das Testergebnis unabhängig von der Summe privat. Wahrheitsgemäß beantworten muss sie die Fragen zu Erkrankungen und Behandlungen.

Was das Gentechnikgesetz Versicherern verbietet

§ 67 Gentechnikgesetz verbietet Versicherern und ihren Beauftragten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Auch Körpersubstanz für genetische Analysen dürfen sie weder verlangen noch annehmen.

Das Verbot gilt für alle Versicherungen, von der Ablebens- bis zur Krankenversicherung. Eine Grenze ab einer bestimmten Versicherungssumme wie in Deutschland kennt das österreichische Gesetz nicht.

Die Ausnahme für Analysen vom Typ 1

Das Gentechnikgesetz unterscheidet vier Typen genetischer Analysen. Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung oder der Therapie und beruht auf somatischen Veränderungen, etwa im Tumorgewebe. Typ 2 stellt eine Erkrankung auf Grund einer Keimbahnmutation fest, Typ 3 und Typ 4 betreffen Veranlagungen.

Nur Ergebnisse vom Typ 1 dürfen Versicherer verwenden, und auch nur, wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf Analysen vom Typ 2, 3 oder 4 ziehen lassen. Vorhersagende Gentests über Ihr künftiges Krankheitsrisiko bleiben damit immer tabu.

Art der genetischen AnalyseDarf der Versicherer sie verwenden?
Typ 1, somatische Veränderung bei bestehender Erkrankungja, ohne Rückschluss auf andere Typen
Typ 2, Erkrankung durch Keimbahnmutationnein
Typ 3, Veranlagung für eine künftige Krankheitnein
Typ 4, Analyse zur Planung einer Schwangerschaftnein
Probe für einen neuen Gentestdarf nie verlangt werden

Erkrankungen bleiben anzeigepflichtig

Das Gentechnikgesetz schützt das Ergebnis der genetischen Analyse, nicht Ihre Krankengeschichte. Fragt der Antrag nach Erkrankungen, Behandlungen oder Operationen, müssen Sie diese nach den Regeln der Anzeigepflicht im VersVG wahrheitsgemäß beantworten.

Das gilt auch, wenn der Anlass einer Behandlung ein Gentest war. Den Gentest selbst und sein Ergebnis müssen Sie nicht nennen.

Wenn ein Antrag trotzdem nach dem Gentest fragt

Fragt ein Antrag in Österreich nach Gentests, verstößt das gegen § 67 Gentechnikgesetz. Sie müssen diese Frage nicht beantworten und sollten auch kein Ergebnis mitschicken, selbst wenn es günstig wäre.

Weisen Sie den Versicherer schriftlich auf das Verbot hin. Bleibt er dabei, können Sie sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden.

Wann der Gentest für die Vorsorge keine Rolle spielt

Ein Gentest mit erhöhtem Risiko muss Sie in Österreich nicht von Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abhalten. Weil das Verbot keine Summengrenze kennt, darf der Versicherer das Ergebnis auch bei hohen Summen nicht verwenden.

Unterstützung beim Antrag

Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Polizzen und Anträge das Verbot des Gentechnikgesetzes beachten, und kann vorab anonyme Risikoanfragen stellen. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.

Schritt für Schritt

  1. Den Antrag genau lesen und prüfen, wonach gefragt wird.
  2. Fragen zu Erkrankungen, Behandlungen und Operationen vollständig beantworten.
  3. Keine Gentest-Ergebnisse oder Proben an den Versicherer schicken.
  4. Eine Frage nach Gentests offen lassen und schriftlich auf § 67 GTG hinweisen.
  5. Eine Kopie des ausgefüllten Antrags aufbewahren.

Checkliste

  • Gesundheitsfragen vollständig beantwortet
  • Kein Gentest-Ergebnis mitgeschickt
  • Keine Probe für eine genetische Analyse abgegeben
  • Unzulässige Fragen schriftlich zurückgewiesen
  • Kopie des Antrags abgelegt

Häufige Fehler

  • Ein günstiges Testergebnis freiwillig mitschicken
  • Behandlungen verschweigen, weil der Anlass ein Gentest war
  • Deutsche Regeln mit der 300.000-Euro-Grenze auf Österreich übertragen
  • Aus Angst vor dem Gentest auf Vorsorge verzichten

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Darf ein Versicherer in Österreich einen Gentest verlangen?

Nein.

Er darf weder Ergebnisse noch Körperproben für genetische Analysen verlangen oder annehmen.

Gibt es eine Grenze wie die 300.000 Euro in Deutschland?

Nein.

Das österreichische Verbot gilt unabhängig von der Versicherungssumme.

Welche genetischen Ergebnisse darf der Versicherer verwenden?

Nur Analysen vom Typ 1 zu einer bestehenden Erkrankung,

und nur ohne Rückschluss auf Analysen vom Typ 2, 3 oder 4.

Muss ich eine Krankheit angeben, die durch einen Gentest entdeckt wurde?

Ja, wenn der Antrag nach Erkrankungen fragt.

Geschützt ist das Testergebnis, nicht eine festgestellte Erkrankung.

Gilt das Verbot auch für die private Krankenversicherung?

Ja, § 67 Gentechnikgesetz gilt für alle Versicherer.

Darf mein Dienstgeber nach einem Gentest fragen?

Nein, das Verbot gilt in Österreich auch für Arbeitgeber.

Quellen

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Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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