Worauf muss ich in Österreich bei den Gesundheitsfragen achten?
Beantworten Sie jede Frage genau so, wie sie gestellt ist, und stützen Sie sich auf Ihre Kran …
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Kurz gesagt
Muss ich in Österreich einen Gentest bei der Versicherung angeben? Nein. Nach § 67 Gentechnikgesetz dürfen Versicherer Ergebnisse genetischer Analysen weder erheben, verlangen, annehmen noch verwerten, auch keine Körperproben dafür. Anders als in Deutschland gibt es keine Grenze ab 300.000 Euro. Eine Ausnahme betrifft nur Analysen vom Typ 1 zu einer bestehenden Erkrankung. Erkrankungen müssen Sie angeben.
Ein Gentest verändert Ihre Prämie in Österreich nicht. Bekannte Erkrankungen können dagegen Zuschläge auslösen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ablebensversicherung, 30 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahre | etwa 9 bis 19 Euro im Monat |
| Ablebensversicherung, 40 Jahre, 200.000 Euro gleichbleibend, 20 Jahre | etwa 15 bis 30 Euro im Monat |
| Berufsunfähigkeit, 36 Jahre, Einkaufsleiter, 1.500 Euro Rente | rund 85 Euro im Monat |
| Prämienzuschlag bei angegebenen Vorerkrankungen | meist 20 bis 100 Prozent auf die Normalprämie |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.
Die Summen im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Eine 35-Jährige hat einen Gentest mit erhöhtem Krebsrisiko, ist aber gesund. Sie beantragt eine Ablebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitsrente.
| Ablebensversicherung über 250.000 Euro | Gentest nicht angeben |
| Ablebensversicherung über 500.000 Euro | Gentest ebenfalls nicht angeben |
| Berufsunfähigkeitsrente von 2.000 Euro im Monat | Gentest nicht angeben |
| Vorsorgliche Operation in der Vergangenheit | angeben, wenn der Antrag nach Operationen fragt |
In Österreich bleibt das Testergebnis unabhängig von der Summe privat. Wahrheitsgemäß beantworten muss sie die Fragen zu Erkrankungen und Behandlungen.
§ 67 Gentechnikgesetz verbietet Versicherern und ihren Beauftragten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Auch Körpersubstanz für genetische Analysen dürfen sie weder verlangen noch annehmen.
Das Verbot gilt für alle Versicherungen, von der Ablebens- bis zur Krankenversicherung. Eine Grenze ab einer bestimmten Versicherungssumme wie in Deutschland kennt das österreichische Gesetz nicht.
Das Gentechnikgesetz unterscheidet vier Typen genetischer Analysen. Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung oder der Therapie und beruht auf somatischen Veränderungen, etwa im Tumorgewebe. Typ 2 stellt eine Erkrankung auf Grund einer Keimbahnmutation fest, Typ 3 und Typ 4 betreffen Veranlagungen.
Nur Ergebnisse vom Typ 1 dürfen Versicherer verwenden, und auch nur, wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf Analysen vom Typ 2, 3 oder 4 ziehen lassen. Vorhersagende Gentests über Ihr künftiges Krankheitsrisiko bleiben damit immer tabu.
| Art der genetischen Analyse | Darf der Versicherer sie verwenden? |
|---|---|
| Typ 1, somatische Veränderung bei bestehender Erkrankung | ja, ohne Rückschluss auf andere Typen |
| Typ 2, Erkrankung durch Keimbahnmutation | nein |
| Typ 3, Veranlagung für eine künftige Krankheit | nein |
| Typ 4, Analyse zur Planung einer Schwangerschaft | nein |
| Probe für einen neuen Gentest | darf nie verlangt werden |
Das Gentechnikgesetz schützt das Ergebnis der genetischen Analyse, nicht Ihre Krankengeschichte. Fragt der Antrag nach Erkrankungen, Behandlungen oder Operationen, müssen Sie diese nach den Regeln der Anzeigepflicht im VersVG wahrheitsgemäß beantworten.
Das gilt auch, wenn der Anlass einer Behandlung ein Gentest war. Den Gentest selbst und sein Ergebnis müssen Sie nicht nennen.
Fragt ein Antrag in Österreich nach Gentests, verstößt das gegen § 67 Gentechnikgesetz. Sie müssen diese Frage nicht beantworten und sollten auch kein Ergebnis mitschicken, selbst wenn es günstig wäre.
Weisen Sie den Versicherer schriftlich auf das Verbot hin. Bleibt er dabei, können Sie sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden.
Ein Gentest mit erhöhtem Risiko muss Sie in Österreich nicht von Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abhalten. Weil das Verbot keine Summengrenze kennt, darf der Versicherer das Ergebnis auch bei hohen Summen nicht verwenden.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Polizzen und Anträge das Verbot des Gentechnikgesetzes beachten, und kann vorab anonyme Risikoanfragen stellen. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.
Fragen und Antworten
Nein.
Er darf weder Ergebnisse noch Körperproben für genetische Analysen verlangen oder annehmen.
Nein.
Das österreichische Verbot gilt unabhängig von der Versicherungssumme.
Nur Analysen vom Typ 1 zu einer bestehenden Erkrankung,
und nur ohne Rückschluss auf Analysen vom Typ 2, 3 oder 4.
Ja, wenn der Antrag nach Erkrankungen fragt.
Geschützt ist das Testergebnis, nicht eine festgestellte Erkrankung.
Ja, § 67 Gentechnikgesetz gilt für alle Versicherer.
Nein, das Verbot gilt in Österreich auch für Arbeitgeber.
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