Wer haftet in Österreich für Fehler in Code, den eine KI geschrieben hat?
In Österreich haftet für Fehler in Code, den eine KI geschrieben hat, wer den Code liefert, n …
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Kurz gesagt
Ja, Softwarefirmen haften in Österreich wie Produkthersteller, sobald die EU-Richtlinie 2024/2853 umgesetzt ist: Sie gilt für Produkte ab dem 9. Dezember 2026. Ein geändertes PHG ist am 14.10.2026 noch nicht kundgemacht; heute erfasst es nur körperliche Sachen. Künftig fallen der Selbstbehalt von 500 Euro und die Lücke bei Software weg. IT-Haftpflicht gibt es über die Wirtschaftskammer ab 150,59 Euro im Jahr.
Öffentlich genannte Prämien für Haftpflichtdeckungen von IT-Betrieben in Österreich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Rahmenvertrag der Wirtschaftskammer für UBIT-Mitglieder, Umsatz bis 350.000 Euro, Summe 2.511.981 Euro | 150,59 Euro im Jahr inklusive Versicherungssteuer |
| Derselbe Rahmenvertrag, Umsatz bis 500.000 Euro | 200,70 Euro im Jahr inklusive Versicherungssteuer |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für kleine Betriebe, Tarifbeispiel Deutschland | etwa 200 bis 500 Euro im Jahr |
| Cyberpolizze für kleine Betriebe, Online-Abschluss | ab 145,80 Euro netto im Jahr |
Stand Oktober 2026.
Die Prämien des Rahmenvertrags stammen aus dem Tarifblatt 2026 der Wirtschaftskammer;
welche Tätigkeiten er deckt, regelt der Gruppenvertrag.
Die Spanne zur Produkthaftpflicht stammt aus Deutschland (2023),
die Übertragung auf Österreich und die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der
Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein fehlerhaftes Update schaltet im Winter die Heizung ab, Wasserrohre platzen, private Fotos auf dem Heimserver gehen verloren.
| Wasserschaden in der Wohnung | etwa 15.000 Euro |
| Wiederherstellung privater Daten | etwa 2.000 Euro |
| Selbstbehalt des Kunden nach der Richtlinie | 0 Euro |
| Verschulden des Softwarehauses nötig | nein |
Nach umgesetzter Richtlinie haftet das Softwarehaus für rund 17.000 Euro ohne Verschulden. Gezahlt wird aus der Produkthaftpflicht, wenn Software und Datenschäden eingeschlossen sind.
Das österreichische Produkthaftungsgesetz versteht unter einem Produkt jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie. Reine Software ohne Datenträger fällt nicht ausdrücklich darunter, eingebaute Software haftet nur als Teil des Geräts mit.
Bei Sachschäden ersetzt das PHG heute nur den Teil über 500 Euro, und nur, wenn die Sache nicht überwiegend unternehmerisch genutzt wurde. Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.
Die Richtlinie 2024/2853 zählt Software ausdrücklich zu den Produkten, egal ob sie installiert, eingebaut oder als Cloud-Dienst genutzt wird, und damit auch KI-Systeme. Österreich muss sie bis 9. Dezember 2026 umsetzen.
Am 14.10.2026 zeigt das Rechtsinformationssystem des Bundes noch keine Änderung des PHG dazu. Für Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr kommen, bleibt das alte PHG maßgeblich.
| Punkt | PHG heute | Nach der Richtlinie |
|---|---|---|
| Software | nur als Teil einer Sache | eigenes Produkt, auch als Cloud-Dienst |
| Datenverlust | kein Ersatz | Ersatz für nicht beruflich genutzte Daten |
| Selbstbehalt bei Sachschäden | 500 Euro | keiner |
| Updates | nicht geregelt | fehlende Sicherheitsupdates können zur Haftung führen |
| Erlöschen | 10 Jahre | 10 Jahre, bei Spätschäden an der Gesundheit 25 Jahre |
Nach der Richtlinie behalten Softwarefirmen über Updates die Kontrolle über ihr Produkt. Geht ein Schaden auf ein Update oder auf ein fehlendes Sicherheitsupdate zurück, können sie sich nicht darauf berufen, der Fehler sei erst nach dem Verkauf entstanden.
Wer in Österreich Software verkauft, sollte deshalb schon jetzt festlegen, wie lange Sicherheitsupdates kommen, und das gegenüber Kunden offenlegen.
Freie Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit bleibt ausgenommen. Reine Vermögensschäden von Geschäftskunden, etwa ein Umsatzausfall durch einen Programmfehler, deckt die Produkthaftung nicht; dafür haften Softwarefirmen nach dem Vertrag.
Für diese vertraglichen Ansprüche braucht ein Softwarehaus eine Vermögensschadenhaftpflicht, die Produkthaftpflicht allein reicht nicht.
Das PHG verpflichtet Hersteller schon heute zur Deckungsvorsorge, etwa durch eine Haftpflichtversicherung. Prüfen Sie, ob Ihre Betriebs- oder IT-Haftpflicht Software als Produkt, Datenschäden und Schäden durch Updates einschließt.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler IT- und Produkthaftpflicht für Softwarefirmen in Österreich. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.
Fragen und Antworten
Eine Richtlinie richtet sich an den Staat und muss umgesetzt werden.
Bis dahin bleibt das PHG die Grundlage für Ansprüche zwischen Privaten.
Nach der Richtlinie ja: Software zählt unabhängig von der Art der Bereitstellung als Produkt.
Für Produkte nach der Richtlinie ja.
Heute ersetzt das PHG bei Sachschäden nur den Teil über 500 Euro.
Nicht, wenn Sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickeln oder bereitstellen.
Im Rahmen eines Geschäfts gilt die Haftung.
Das PHG verlangt Deckungsvorsorge in einer im redlichen Geschäftsverkehr üblichen Weise,
etwa durch eine Haftpflichtversicherung.
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.
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