Alles zur Versicherung: Bauwesenversicherung
Wer muss in Österreich die Bauwesenversicherung abschließen, Bauherr oder Baufirma?
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Kurz gesagt
Darf die Bauwesenversicherung auf die Professionisten umgelegt werden? Ja, wenn es im Bauvertrag vereinbart ist, etwa in den Besonderen Vertragsbestimmungen. Üblich sind etwa 0,2 bis 0,5 Prozent der Schlussrechnungssumme. Ohne Vereinbarung gibt es keinen Abzug. Eine Umlage in vorformulierten Bedingungen kann nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig sein, wenn sie den Professionisten gröblich benachteiligt.
Prozentsätze aus ÖNORM B 2110 in der Fassung 2013 und aus der Vertragspraxis, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Umlage der Bauwesenprämie, je Professionist | etwa 0,2 bis 0,5 Prozent der Schlussrechnungssumme |
| Anteilige Haftung für Schäden ohne Verursacher, Punkt 12.4 | bis 0,5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme |
| Haftungsrücklass von der Schlussrechnung, Punkt 8.7.3 | 2 Prozent des Rechnungsbetrags |
| Bauwesenprämie für ein Einfamilienhaus | etwa 300 bis 1.000 Euro einmalig |
Die Spanne für die Prämienumlage und das Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Die übrigen Werte stammen aus den genannten Quellen.
Keine Rechtsberatung; bei Streit über einen Abzug hilft eine Kanzlei für Bau- und Vergaberecht.
Rechenbeispiel
Vergleich: was der Fliesenleger über die Umlage zahlt und was er ohne Versicherung nach der Bauschadensregelung höchstens tragen müsste.
| Umlage 0,3 Prozent der Schlussrechnung | 180 Euro |
| Höchstanteil nach Punkt 12.4 für Schäden ohne Verursacher | 300 Euro |
| Haftungsrücklass 2 Prozent, wird später freigegeben | 1.200 Euro |
Die Umlage ist eine sichere, kleine Kostenposition. Ohne Versicherung käme die anteilige Haftung für fremde Schäden dazu, und Schäden an der eigenen Leistung vor der Übernahme blieben ganz beim Fliesenleger.
Nach § 1168a ABGB kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen, wenn sein Werk vor der Übernahme durch bloßen Zufall zugrunde geht. Auch nach Punkt 12.1.1 der ÖNORM B 2110 trägt der Auftragnehmer bis zur Übernahme in der Regel die Gefahr für seine Leistung. Schäden durch unabwendbare Ereignisse trägt dort der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer alles Zumutbare zur Abwehr getan hat.
Schließt der Bauherr eine Bauwesenversicherung für das ganze Bauvorhaben ab, sind die Leistungen der Professionisten mitversichert. Sie nehmen ihnen also einen Teil des eigenen Risikos ab. Deshalb wird die Prämie häufig anteilig weitergegeben.
Punkt 12.4 der ÖNORM B 2110 regelt Schäden, deren Verursacher sich nicht feststellen lässt. Dann haften alle Auftragnehmer, die zu der Zeit auf der Baustelle tätig waren, anteilig nach ihren ursprünglichen Auftragssummen, jeweils bis 0,5 Prozent davon. Wer beweist, dass er den Schaden nicht verursacht haben kann, ist frei.
Eine Bauwesenversicherung des Bauherrn macht diesen Streit in vielen Fällen überflüssig, weil sie den Schaden ohne Klärung des Verursachers bezahlt. Für Professionisten kann die Umlage deshalb günstiger sein als die anteilige Haftung.
| Regelung | Höhe | Worum es geht |
|---|---|---|
| Bauschadensregelung, ÖNORM B 2110 Punkt 12.4 | bis 0,5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme | Haftung für Schäden ohne feststellbaren Verursacher |
| Haftungsrücklass, ÖNORM B 2110 Punkt 8.7.3 | 2 Prozent der Schlussrechnung | Sicherstellung für Mängel, wird freigegeben |
| Umlage der Bauwesenprämie | etwa 0,2 bis 0,5 Prozent | Beteiligung an der Versicherung, nur wenn vereinbart |
Die Umlage muss schon in der Ausschreibung oder im Angebot stehen, damit der Professionist sie einpreisen kann. Klar geregelt sein sollten der Prozentsatz, ob von der Netto- oder Bruttosumme gerechnet wird, wann abgezogen wird und wer im Schaden den Selbstbehalt trägt.
Taucht der Abzug erst bei der Schlussrechnung auf, fehlt die Grundlage. Die Punktnummern hier stammen aus der Fassung der ÖNORM B 2110 von 2013. Seit 1. Mai 2023 gibt es eine Neuausgabe; maßgeblich ist die Fassung, die Ihr Vertrag nennt.
Vorformulierte Vertragsbestimmungen, die nicht die Hauptleistung betreffen, sind nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligen. Eine Umlage, die deutlich über der tatsächlichen Prämie liegt oder für eine gar nicht abgeschlossene Polizze verlangt wird, ist schwer zu verteidigen.
Ungewöhnliche Klauseln, die irgendwo im Kleingedruckten versteckt sind, werden nach § 864a ABGB gar nicht Vertragsinhalt, wenn der Professionist nicht damit rechnen musste und nicht eigens darauf hingewiesen wurde.
Fragen Sie nach der Polizze und ob Ihre Leistung mitversichert ist. Klären Sie, ob der Versicherer auf Rückgriff gegen mitversicherte Betriebe verzichtet und wer den Selbstbehalt zahlt. Haben Sie selbst eine Bauwesenversicherung als Jahresvertrag, vermeiden Sie den doppelten Schutz für diese Baustelle.
Als privater Bauherr mit Einzelvergabe müssen Sie die Umlage selbst in jeden Auftrag schreiben. Bei einem Einfamilienhaus mit einigen hundert Euro Prämie lohnt der Aufwand oft nicht.
Fragen und Antworten
Sie regelt Gefahrtragung, Bauschäden ohne Verursacher und Sicherstellungen.
Eine Beteiligung an der Bauwesenprämie muss eigens im Vertrag vereinbart werden.
Nein.
Ohne vertragliche Grundlage kann der Professionist den vollen Werklohn verlangen.
Nein.
Der Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für Mängel und wird nach der Gewährleistungsfrist
freigegeben.
Die Umlage ist ein Kostenbeitrag und bleibt beim Bauherrn.
Nur wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart ist.
Sonst gilt das ABGB, das keine solche Regel mit fester Obergrenze kennt.
Für Baustellen mit Bauherrenpolizze meist nicht.
Für alle anderen Aufträge ist ein Jahresvertrag sinnvoll.
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