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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Wer haftet in Österreich, wenn eine Lieferdrohne auf mein Grundstück stürzt?

Kurz gesagt

Stürzt eine Lieferdrohne auf Ihr Grundstück, haftet in Österreich der Halter der Drohne nach § 148 Luftfahrtgesetz, auch ohne Verschulden. Für Geräte unter 20 Kilogramm gilt ein Höchstbetrag von 500.000 Sonderziehungsrechten je Unfall (§ 151 LFG), und der Halter muss mindestens so hoch haftpflichtversichert sein (§ 164 LFG). Ihren Anspruch können Sie direkt gegen seinen Versicherer richten (§ 166 LFG).

Wer haftet in Österreich, wenn eine Lieferdrohne auf mein Grundstück stürzt?

Was es kostet

Ein eigenes Produkt gegen abstürzende Lieferdrohnen gibt es nicht. Diese Deckungen sind heute zuständig.

BeispielRichtwert
Eigenheimversicherung, Grunddeckungab etwa 200 Euro im Jahr
Eigenheimversicherung mit erweiterten Leistungenrund 600 Euro im Jahr
Drohnenhaftpflicht privat, leichteste Geräteklasse, 1,5 Millionen Euroab etwa 42 Euro im Jahr

Richtwerte, Stand 2026.

Gewerbliche Lieferflüge werden einzeln kalkuliert.

Ein Angebot holt Norman Nammert als Versicherungsmakler ein.

Rechenbeispiel

Paketdrohne fällt auf den Wintergarten

Angenommene Beträge: Eine Lieferdrohne unter 20 Kilogramm verliert Höhe und zerschlägt das Glasdach Ihres Wintergartens.

Glasdach und Rahmen6.000 Euro
Beschädigte Gartenmöbel800 Euro
Anspruch nach § 148 LFG6.800 Euro gegen den Halter oder direkt seinen Versicherer
Grenze für Sachschädenein Drittel von 500.000 Sonderziehungsrechten, hier weit nicht erreicht

Der ganze Schaden von 6.800 Euro ist vom Halter zu ersetzen. Sie müssen kein Verschulden beweisen.

Der Halter der Lieferdrohne haftet ohne Verschulden

Nach § 148 Luftfahrtgesetz haftet der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräts, wenn durch einen Unfall beim Betrieb ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Eine Lieferdrohne fällt darunter. Ein Verschulden müssen Sie nicht nachweisen.

Fliegt jemand die Lieferdrohne ohne den Willen des Halters, haftet nach § 149 LFG dieser Benutzer. Der Halter bleibt daneben haftbar, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat.

WerWasGrundlage
Halter der Lieferdrohnehaftet ohne Verschulden§ 148 LFG
Haftpflichtversicherer des Halterszahlt, Sie können ihn direkt in Anspruch nehmen§ 164 und § 166 LFG
Unbefugter Benutzerhaftet statt des Halters§ 149 LFG
Ihre Eigenheimversicherungzahlt bei Flugzeugabsturz, wenn die Polizze die Drohne erfasstPolizze

Höchstbeträge nach dem Luftfahrtgesetz

Für Luftfahrtgeräte unter 20 Kilogramm haftet der Halter nach § 151 Abs. 2 LFG bis 500.000 Sonderziehungsrechte je Unfall. Für eine schwerere Lieferdrohne unter 500 Kilogramm Abflugmasse liegt die Grenze nach § 151 Abs. 1 LFG bei 750.000 Sonderziehungsrechten.

Ein Drittel davon ist für Sachschäden reserviert, zwei Drittel für Personenschäden. Ein Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, der Wert in Euro schwankt.

Pflichtversicherung und direkter Anspruch

Der Halter muss nach § 164 LFG eine Haftpflichtversicherung mindestens über die Beträge des § 151 abschließen. Nach § 166 LFG können Sie Ihren Anspruch auch direkt gegen diesen Versicherer geltend machen, Versicherer und Halter haften zur ungeteilten Hand.

Was Ihre Eigenheimversicherung leistet

In Österreich gehört der Flugzeugabsturz meist zur Feuerversicherung innerhalb der Eigenheimversicherung, neben Brand, Blitzschlag und Explosion. Ob eine abstürzende Lieferdrohne als Flugzeugabsturz gilt, steht in den Bedingungen Ihrer Polizze. Fragen Sie im Zweifel schriftlich nach.

Zahlt Ihr Versicherer, gehen Ihre Ansprüche gegen den Halter nach § 67 VersVG auf ihn über. Für Sie ist das der schnellere Weg, wenn der Halter oder sein Versicherer zögern.

Was Sie nicht brauchen

Gegen abstürzende Lieferdrohnen müssen Sie nichts eigens versichern. Der Halter ist pflichtversichert, und Sie haben einen direkten Anspruch gegen dessen Versicherer. Eine eigene Drohnenversicherung brauchen Sie nur, wenn Sie selbst eine Drohne fliegen.

Schritt für Schritt

  1. Erst Menschen in Sicherheit bringen, bei Rauch oder Feuer die Feuerwehr rufen.
  2. Lieferdrohne, Kennzeichnungen und Schaden fotografieren.
  3. Bei Verletzten oder unbekanntem Betreiber die Polizei verständigen.
  4. Schaden schriftlich beim Betreiber melden und den Haftpflichtversicherer erfragen.
  5. Parallel die Eigenheim- oder Haushaltsversicherung informieren.

Checkliste

  • Fotos der Lieferdrohne mit allen Kennzeichnungen
  • Name des Lieferdienstes, Datum und Uhrzeit
  • Kostenvoranschlag
  • Polizze auf den Punkt Flugzeugabsturz geprüft
  • Zeugen notiert

Häufige Fehler

  • Die Lieferdrohne ohne Fotos herausgeben
  • Glauben, ohne Pilot an Bord hafte niemand
  • Nur mit dem Lieferdienst telefonieren statt schriftlich zu melden
  • Den direkten Anspruch gegen den Versicherer nicht nutzen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich ein Verschulden des Piloten beweisen?

Nein.

Der Halter haftet nach § 148 LFG für Unfälle beim Betrieb.

Was, wenn eine Lieferdrohne auf mein Auto stürzt?

Auch dann haftet der Halter der Drohne nach § 148 LFG.

Ihre eigene Kfz-Versicherung brauchen Sie nicht.

Kann ich mich direkt an die Versicherung des Betreibers wenden?

Ja, nach § 166 LFG haben Sie einen direkten Anspruch gegen den Versicherer.

Zahlt meine Eigenheimversicherung?

Wenn der Flugzeugabsturz mitversichert ist und Ihre Bedingungen eine Drohne darunter fassen.

Fragen Sie schriftlich nach.

Wie viel sind 500.000 Sonderziehungsrechte?

Der Wert in Euro schwankt mit dem Kurs.

Für übliche Schäden am Haus reicht der Betrag deutlich.

Quellen

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In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

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Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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