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Anerkenntnisverbot

Begriff aus der Bootsversicherung in Österreich, Bereich Haftpflicht

Mit Anerkenntnisverbot ist die alte Regel gemeint, dass ein gegen Sie erhobener Haftpflichtanspruch nicht eigenmächtig anerkannt oder verglichen werden soll. Die heutigen Bedingungswerke sind milder: Ein ohne Zustimmung des Versicherers abgegebenes Anerkenntnis bindet ihn nur so weit, wie der Anspruch ohnehin bestanden hätte. Ein Beispiel: Beim Ablegen touchieren Sie eine fremde Yacht und sagen dem Eigner gleich zu, für den Schaden aufzukommen. Haftung und Höhe prüft der Versicherer trotzdem selbst. Melden Sie den Vorfall daher rasch, statt zu schweigen: Die Verhandlung mit dem Anspruchsteller führt der Versicherer.

Bei uns: Basis, Basis PLUS und Premium regeln das gleichlautend in Ziffer A-4.1: Ein Anerkenntnis ohne unsere Zustimmung bindet uns nur, soweit der Anspruch auch ohne es bestanden hätte. Ziffer B-5.3 nennt kein Anerkenntnisverbot. Umgekehrt gilt Ziffer A-11.7 (Basis) und A-13.1.7 (Basis PLUS, Premium): Scheitert eine von uns gewollte Erledigung an Ihrer Weigerung, tragen wir den Mehraufwand nicht.

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