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Kriegs- und Beschlagnahmeausschluss

Begriff aus der Bootsversicherung in Österreich, Bereich Ausschlüsse

Jede Polizze nimmt eine Gruppe von Großrisiken ausdrücklich heraus: Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik und Aufruhr, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Kernenergie sowie Beschlagnahme, Entziehung und sonstige hoheitliche Eingriffe. Der Grund ist die Rechenbarkeit: Solche Ereignisse erfassen viele Boote gleichzeitig und lassen sich in keiner Prämie unterbringen. Ein Beispiel: Die Hafenbehörde legt Ihre Yacht wegen eines Zollverfahrens still, und das Schiff liegt eine Saison unbenutzbar am Steg. Das ist ein hoheitlicher Eingriff und kein Kaskofall; der Selbstbehalt spielt keine Rolle.

Bei uns: Der Ausschluss zieht sich durch alle Werke: Kasko Basis in Ziffer A-5.1, Basis PLUS und Premium jeweils in Ziffer A-6.1, von Krieg bis Beschlagnahme. In der Haftpflicht schließt Ziffer A-9.3 Kriegsereignisse bei Gewässerschäden aus, in allen drei Tarifen. Die Unfalldeckung kennt in Ziffer A-4.1.3 eine Ausnahme: Wer im Ausland überraschend in Kriegsereignisse gerät, bleibt bis zum Ende des 14. Tages nach deren Beginn gedeckt.

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Die Angaben zu unseren Tarifen Basis, Basis PLUS und Premium gelten mit Stand 01.02.2026.

Ein Paar sitzt bei Sonnenuntergang lachend auf dem Bug eines kleinen Motorboots auf einem Waldsee

Feierabend auf dem Wasser

Füße ins Wasser, Kopf frei.

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Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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