Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Brauche ich in Österreich eine private Krankenversicherung?
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Kurz gesagt
Als Verbraucher können Sie nach § 8 VersVG zum Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich mit einem Monat Frist kündigen, schriftlich und rechtzeitig beim Versicherer. Einen Nachweis einer neuen Versicherung brauchen Sie nicht, weil die Pflichtversicherung weiterläuft. Die Alterungsrückstellung verlieren Sie aber, deshalb ist ein Tarifwechsel oft besser.
Was ein Neuabschluss nach einer Kündigung kosten kann, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Volle Sonderklasse, Eintritt mit 30 | ab etwa 80 Euro im Monat mit Selbstbehalt |
| Volle Sonderklasse, Eintritt mit 50, ohne Selbstbehalt | etwa 110 bis 140 Euro im Monat |
| Neuabschluss ab 50 mit breitem Umfang | oft über 200 Euro im Monat |
| Ersparnis durch Tarifwechsel statt Kündigung | oft 10 bis 25 Prozent der Prämie |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Beispielrechnungen. Ein Neuabschluss hängt von Ihrer Gesundheit ab und kann abgelehnt werden.
Rechenbeispiel
Sie zahlt 150 Euro im Monat und überlegt zu kündigen und neu abzuschließen.
| Bisherige Prämie | 150 Euro |
| Neuer Vertrag mit 45, ähnlicher Umfang | oft 150 Euro und mehr, dazu Gesundheitsprüfung |
| Bestehende Rückstellung | bleibt beim bisherigen Versicherer |
| Tarifwechsel mit Selbstbehalt beim eigenen Versicherer | etwa 100 bis 120 Euro (Richtwert aus der Angebotspraxis) |
Der Tarifwechsel spart mehr als die Kündigung und hält den Schutz ohne neue Prüfung.
In Österreich ist die private Krankenversicherung fast immer ein Zusatz. Wenn Sie kündigen, stehen Sie nicht ohne Schutz da, denn die ÖGK oder Ihr anderer Träger zahlt weiter die notwendige Behandlung. Sie verlieren nur Sonderklasse, Wahlarzt oder Zahn.
Die Kündigung ist deshalb rechtlich einfach, wirtschaftlich aber oft endgültig. Einen gleich guten Vertrag bekommen Sie später nur mit neuem Eintrittsalter und neuer Gesundheitsprüfung.
Verträge in der Krankenversicherung laufen nach § 178i VersVG grundsätzlich lebenslang. Als Verbraucher können Sie nach § 8 VersVG trotzdem zum Ende des dritten Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündigen, mit einem Monat Frist.
Ihr Vertrag kann eine andere Frist von bis zu drei Monaten vorsehen, prüfen Sie die Polizze. Schicken Sie die Kündigung schriftlich und so, dass Sie den Eingang belegen können.
| Lage | Was gilt |
|---|---|
| In den ersten drei Jahren | keine ordentliche Kündigung, außer der Vertrag erlaubt sie |
| Ab dem dritten Jahr | zum Ende jedes Versicherungsjahres, ein Monat Frist |
| Prämienerhöhung nach Anpassungsklausel | kein eigenes Kündigungsrecht, aber Anspruch auf Angebot mit gleicher Prämie |
| Wegzug ins Ausland | oft ein Kündigungsrecht nach den Bedingungen |
| Versicherer will kündigen | nur bei Prämienrückstand, Verletzung von Pflichten oder Gruppenverträgen |
Die Alterungsrückstellung, die Sie in jungen Jahren mitbezahlt haben, bleibt zum größten Teil beim Versicherer. Eine Pflicht zur Übertragung gibt es in Österreich nicht.
Dazu kommen neue Wartezeiten und Ausschlüsse für Krankheiten, die Sie inzwischen haben. Ab etwa 50 ist ein Neuabschluss kaum noch günstiger.
Wenn Ihnen die Prämie zu hoch ist, wechseln Sie beim eigenen Versicherer in einen kleineren Tarif. Die Rückstellung wird angerechnet, und bis zum bisherigen Umfang braucht es meist keine neue Gesundheitsprüfung.
Ein höherer Selbstbehalt oder die Beschränkung auf Spitäler im eigenen Bundesland senkt die Prämie ebenfalls deutlich. Bei vorübergehender Geldnot hilft eine Anwartschaft.
Wenn Sie den Schutz wirklich nicht mehr wollen, etwa weil Sie ins Ausland ziehen, oder wenn ein Arbeitgeber einen gleichwertigen Gruppenvertrag anbietet. Auch doppelte Verträge sollten Sie bereinigen.
Kündigen Sie einen Gruppenvertrag nicht, bevor der neue Schutz ohne Lücke begonnen hat.
Fragen und Antworten
Ja, über die Pflichtversicherung bei der ÖGK oder Ihrem Träger. Sie verlieren nur die Zusatzleistungen.
Spätestens einen Monat vor Ende des Versicherungsjahres, wenn Ihr Vertrag keine andere Frist vorsieht.
In der Regel nicht ordentlich. Ausnahmen stehen in den Bedingungen, etwa beim Wegzug ins Ausland.
Ordentlich nicht. Nur aus wichtigem Grund, etwa bei Prämienrückstand oder verschwiegenen Vorerkrankungen.
Sie bleibt zum größten Teil beim Versicherer. Nur bei einem Tarifwechsel im selben Haus wird sie angerechnet.
Genauso, nach den Fristen des Vertrags. Laufende Behandlungen sollten vorher abgerechnet sein.
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