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Boot verkauft, Vertrag noch da: was Käufer und Verkäufer in Österreich wissen sollten
Nach der Saison am Attersee oder an der Donau wechselt manches Boot den Besitzer. Was aus der Versicherung wird, steht nicht im Kaufvertrag, sondern in zwei sehr verschiedenen Klauseln.
18. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Wenn im Herbst die Boote aus dem Wasser kommen, wechselt manche Segelyacht vom Wolfgangsee, manches Motorboot von der Donau und manche Zille mit Außenborder den Besitzer. Verkauft wird dann mit Kaufvertrag, Patent und Zulassung werden umgeschrieben, Schlüssel und Papiere wandern über den Tisch. Was mit der Versicherung passiert, steht im Kaufvertrag selten. Die Bedingungen regeln es, und zwar für Kasko und Haftpflicht genau gegensätzlich: Die Kasko geht mit dem Boot auf den Käufer über, die Haftpflicht endet mit dem Verkauf.
In der Kasko steht das im Abschnitt über die Veräußerung der versicherten Sache (A-13 in Basis, A-17 in Basis-Plus, A-18 im Premium). Die Bedingungen berufen sich dabei auf das deutsche Versicherungsvertragsgesetz: Nach § 95 Abs. 1 VVG tritt der Erwerber an die Stelle des Verkäufers, und zwar in dem Moment, in dem das Eigentum übergeht. Ab dann trägt er dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Der Handschlag beim Besichtigen, die Probefahrt am See oder die Anzahlung zählen dafür nicht. Wer vereinbart, dass das Eigentum erst mit der letzten Rate übergeht, verschiebt auch den Eintritt in den Vertrag.
Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode schulden Verkäufer und Käufer gemeinsam (§ 95 Abs. 2 VVG). Beide Seiten können den übergegangenen Vertrag beenden. Der Versicherer darf dem Käufer mit einem Monat Frist kündigen, aber nur innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verkauf erfahren hat. Der Käufer darf sofort oder zum Ende der Periode schriftlich kündigen, etwa per E-Mail, innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder, wenn er von der Versicherung nichts wusste, einen Monat ab Kenntnis. Wird so gekündigt, trägt der Verkäufer den Beitrag allein. Der Käufer hat bis dahin einen Kaskovertrag mit Versicherungssumme, Selbstbehalt und Fahrtgebiet seines Vorgängers.
Der Verkauf ist dem Versicherer unverzüglich in Textform zu melden, vom Verkäufer oder vom Käufer. Bleibt die Meldung aus, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein, allerdings nur, wenn beides zutrifft: Der Schaden passiert später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung hätte eingehen müssen, und der Versicherer beweist, dass er mit dem Käufer keinen Vertrag geschlossen hätte. Wusste er ohnehin vom Verkauf oder ist seine Kündigungsfrist ungenutzt verstrichen, muss er leisten. Für die Praxis heißt das: Kaufvertrag einscannen und am Übergabetag an den Versicherer schicken, dann gibt es diese Frage gar nicht.
Bei der Bootshaftpflicht ist es umgekehrt. Nach B-4.1 Abs. 2 der Haftpflichtbedingungen, in Basis, Basis-Plus und Premium gleich, endet der Vertrag automatisch mit dem Verkauf. Der Versicherer muss den Verkauf gelten lassen, sobald er davon weiß, der Beitrag steht ihm nur anteilig bis zum Eingang der Mitteilung zu, und ein Guthaben geht an den Verkäufer zurück. Auf Verlangen ist der Verkauf mit Unterlagen zu belegen. Der Käufer fährt ab dem Eigentumsübergang also ohne Haftpflicht, wenn er sich nicht selbst darum gekümmert hat. Bei der Überstellung zum neuen Liegeplatz oder beim ersten Anlegen im fremden Hafen ist das die Lücke, die wehtut: Schäden an Dritten übernimmt keine Kasko.
Für den Verkäufer genügen drei Schritte: Übergabezeitpunkt im Kaufvertrag festhalten, den Verkauf schriftlich melden, eine Kopie des Vertrags beilegen. Für den Käufer ist die übernommene Kasko höchstens eine Brücke. Sie beruht auf den Angaben des Vorbesitzers, kann mit einem Monat Frist enden und bringt keine Haftpflicht mit. Wer ein gebrauchtes Trailerboot, eine Segelyacht oder einen Jetski kauft, schließt Haftpflicht und Kasko deshalb so ab, dass beide mit dem Eigentumsübergang beginnen, und klärt innerhalb der Monatsfrist, ob der alte Vertrag gekündigt wird. Beim Hafen oder Verein fragt man am besten gleich nach, welchen Versicherungsnachweis der Liegeplatz verlangt.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Übernimmt der Käufer meine Bootsversicherung?
Die Kasko ja: Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in den Vertrag ein, die Bedingungen berufen sich dabei auf § 95 des deutschen VVG. Die Haftpflicht nicht, sie endet nach B-4.1 Abs. 2 automatisch mit dem Verkauf.
Wer zahlt nach dem Verkauf den Beitrag?
In der Kasko schulden Verkäufer und Käufer den Beitrag der laufenden Periode gemeinsam; wird nach dem Verkauf gekündigt, zahlt der Verkäufer allein. In der Haftpflicht steht dem Versicherer der Beitrag nur anteilig bis zum Eingang der Mitteilung zu, der Rest wird erstattet.
Was, wenn ich den Verkauf vergesse zu melden?
Dann kann der Kaskoversicherer leistungsfrei sein, wenn der Schaden mehr als einen Monat nach dem Zeitpunkt passiert, zu dem die Meldung fällig war, und er beweist, dass er mit dem Käufer nicht abgeschlossen hätte. Eine E-Mail am Übergabetag erledigt das.
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