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Charter storniert: was bleibt von der Anzahlung?
Kurze Antwort
Über den Einbehalt entscheidet die Stornostaffel im Chartervertrag, nicht der Anlass Ihrer Absage. Wer rasch absagt oder einen Ersatzcharterer namhaft macht, kommt deutlich günstiger davon.
Wer von Wien, Linz oder Graz aus eine Yacht bucht, tut das meist im Winter für den Sommer und zahlt gleich einen Teil des Charterpreises an. Bis zum Törnbeginn vergeht ein halbes Jahr, in dem eine Operation dazwischenkommen kann, ein Dienstantritt oder eine Crew, die sich auflöst. Die Absage trifft dann auf einen Vertrag, der diesen Fall längst geregelt hat, und der stammt in aller Regel nicht aus Österreich: Sitzt die Basis in Kroatien oder Italien, gilt meist das dortige Recht und die dortige Gerichtsbarkeit.
Den Ausschlag gibt die Stornostaffel, also jene Tabelle, die je nach Abstand zum Törnbeginn festlegt, welcher Anteil einbehalten wird. Je näher der Termin rückt, desto höher der Einbehalt. Der Anlass der Absage zählt dabei fast nie, denn der Schaden des Vercharterers ist derselbe, ob jemand erkrankt oder es sich überlegt. Zwei Hebel bleiben. Der erste ist der Ersatzcharterer: Viele Verträge lassen ausdrücklich zu, dass Sie eine Person namhaft machen, die zu gleichen Bedingungen eintritt. Der zweite ist eine Reisestornoversicherung, die Sie beim Buchen abschließen. Sie ist ein eigenständiges Produkt, ihre Bedingungen zählen die anerkannten Gründe abschließend auf, und ein Selbstbehalt ist dort die Regel.
Für die Praxis heißt das: Die Stornostaffel gehört gelesen, bevor die Anzahlung überwiesen wird. Sagen Sie so früh wie möglich ab, schriftlich und nachweislich, denn gezählt wird der Tag des Einlangens. Fragen Sie im selben Schreiben nach, ob ein Ersatzcharterer anerkannt wird, und schlagen Sie von sich aus einen vor. Bewahren Sie Buchungsbestätigung, Zahlungsbelege und den gesamten Schriftverkehr auf. Und klären Sie bei einer Reisestornoversicherung vorab, ob nur der Bucher oder die gesamte Crew versichert ist.
Zum Merken
Der Anlass
bewegt die Stornostaffel so gut wie nie
Der Zeitpunkt
bestimmt die Höhe des Einbehalts
Die Staffel steht vor der Buchung fest. Wer sie erst nach der Absage liest, verhandelt aus schwacher Position.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Erhalte ich die Anzahlung zurück, wenn ich absage?
Zur Gänze fast nie. Wie hoch der Einbehalt ausfällt, ergibt sich aus der Stornostaffel des Chartervertrags und aus dem Abstand zum Törnbeginn, nicht aus dem Anlass der Absage.
Bringt ein Ersatzcharterer etwas?
Häufig ja. Zahlreiche Charterverträge sehen vor, dass Sie eine Person namhaft machen dürfen, die zu denselben Bedingungen in die Buchung eintritt. Offen bleibt dann oft nur eine Bearbeitungsgebühr.
Welches Recht gilt bei einer Basis in Kroatien?
In aller Regel jenes des Landes, in dem die Basis sitzt, samt dortigem Gerichtsstand. Das steht im Vertrag und ist einer der Punkte, die vor der Unterschrift Beachtung verdienen.
Sagt der Vercharterer ab, wie sieht es dann aus?
Dann geht es um ein gleichwertiges Ersatzboot oder um die Rückzahlung des Geleisteten. Was genau gilt und binnen welcher Frist, regelt der Vertrag.
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