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Regeln für Batterie, Wasserstoff, Laminat
Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO hat im Mai 2026 getagt. Das beschlossene Paket tritt Anfang 2028 in Kraft und betrifft direkt nur große Yachten. Die Richtung gilt trotzdem für alle.
Technik NAMMERT Assekuradeur GmbH
Die 111. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation lief vom 13. bis 22. Mai 2026. Beschlossen wurde ein umfangreiches Paket von Änderungen, das zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Vieles davon gilt erst ab 300 Bruttoraumzahl und betrifft damit nur den oberen Rand der Yachtwelt.
Drei Punkte weisen über diesen Rand hinaus. Die Arbeit an Leitlinien für Batteriespeicher an Bord ist in einen anderen Unterausschuss verschoben und dort hoch priorisiert worden. Es ist der Strang, an dem hybride und rein elektrische Yachten, Tagesboote und Beiboote am unmittelbarsten hängen, und damit genau jene Bootstypen, die auf österreichischen Seen zunehmen.
Zweitens hat der Ausschuss vorläufige Leitlinien für Schiffe verabschiedet, die Wasserstoff als Kraftstoff nutzen, mit sofortiger Wirkung. Sie behandeln Tanks, Leitungen, Bunkern, Brandschutz, Lüftung und Überwachung und werden damit das Dokument, an dem sich Flaggenstaaten künftig orientieren, wenn sie eine Wasserstoffanlage an Bord genehmigen.
Drittens wurden die Leitlinien für den Einsatz faserverstärkter Kunststoffe in der Schiffsstruktur überarbeitet, begrenzt auf den Brandschutz. Neu sind Prüfverfahren für Verbundproben, jeweils in einer Variante über die Temperatur und einer über die Durchbiegung. Das trifft den Bootsbau in der Sache am direktesten, denn Kunststoff ist dort der Normalfall.
Was das für Eigner heißt
Kein Satz davon steht heute in einem Vertrag für ein Sportboot. Regeln aus der Berufsschifffahrt sickern aber verlässlich nach unten, meist über die Normen, an denen sich Werften ausrichten. Wer in den nächsten Jahren ein Boot mit großer Batterie oder Brennstoffzelle bauen lässt, sollte sich zeigen lassen, nach welchem Regelwerk die Anlage ausgelegt wurde. Sonst beantwortet sich diese Frage im Schadenfall von selbst, und dann ungünstig.
Dieser Abschnitt ist unsere Sicht als Assekuradeur, nicht Teil der Meldung. Was Ihr eigener Vertrag leistet, steht in Ihren Bedingungen; im Zweifel rufen Sie an.
Woher wir das haben
- ICOMIA und MYBA, Bericht zur 111. Sitzung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses (13. bis 22.05.2026)
- Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO
Der Text oben ist unser eigener. Aus den genannten Quellen stammen die Sachverhalte und Zahlen, keine Formulierungen.